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Informationen über die Arbeitnehmerüberlassung der EU - Staaten
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Arbeitnehmerüberlassung geregelt seit
2001
Anzahl Leiharbeitnehmer
ca. 11.100
Frauenanteil
49%
Anzahl aktiver Zeitarbeitsunternehmen
keine offizielle Statistik
Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung
ist zwingend erforderlich
Voraussetzungen für die Erlaubniserteilung
- Eigenkapital von mind. 176 083 Euro,
- zwei Bankbürgschaften: eine für die Erbringung der Sozialversicherungsbeiträge, deren Höhe darf nicht unter 58.700 EUR sein und eine für die Gehälter der Arbeitnehmer, deren Höhe darf nicht unter 146.700 EUR liegen
- Erlaubnis wird erteilt nach Überprüfung des Kontrollausschusses für Zeitarbeit (EEPA)
- Betrieb darf ausschließlich Arbeitnehmerüberlassung betreiben, mit zwei Ausnahme: Arbeitsvermittlung (dafür ist eine weitere Erlaubnis notwendig) und Durchführung von Weiterbildung
Erlaubniserteilende Behörde
Ministerium für Arbeit und Sozialversicherung
Peiraiwz 40, 101 82 Athen
Telefon: +30 210 52 95 10
Homepage: www.ypakp.gr
E-Mail: info@ypakp.gr
Arbeitsrechtliche Stellung des Arbeitnehmers
Angestellter des Verleihers
Sozialvers.rechtl. Stellung des Arbeitnehmers
entspricht der eines Regelarbeitnehmers, Verleiher und Entleiher haften gesamtschuldnerisch für die Sozialversicherungsbeiträge
Arbeitsentgelt
muss dem eines Regelarbeitnehmers entsprechen
Gesetzlich festgelegter Mindestlohn
740 Euro mtl.
Mindeststundenlohn
4,28 Euro
maximale Überlassungsdauer
8 Monate, mit einer Verlängerungsoption von weiteren 8 Monaten; wird die max. Überlassungsdauer von 16 Monaten um mehr als 2 Monate überschritten, so wandelt sich das Beschäftigungsverhältnis des Leiharbeitnehmers mit dem Zeitarbeitsunternehmen kraft Gesetz in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis mit dem Entleihunternehmen um
Regelungen für die Arbeitnehmerüberlassung
Gesetz: 2956/2001 - enthält Regelungen für die Gründung von Zeitarbeitsunternehmen, die Überlassungsdauer, arbeitsrechtliche Bestimmungen für Leiharbeitnehmer; Gesetz: 3144/2003 - enthält Regelungen für die Einsetzung und Arbeitsweise eines Ausschusses, der das Ministerium für Arbeit und Soziales bei der Vergabe von Erlaubnissen unterstützt; jeder Gesetzesverstoß wird mit einer Geldbuße von 2.936 EUR - 29.360 EUR abhängig von der Schwere des Verstoßes geahndet; das Betreiben eines Zeitarbeitsunternehmens ohne Erlaubnis wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe geahndet, das Unternehmen wird mit sofortiger Wirkung geschlossen und die Überlassung beendet
Verbot der Arbeitnehmerüberlassung
- als Ersatz für einen Stammarbeitnehmer, der sein Recht auf Streik ausübt
- wenn das Entleihunternehmen im Vorjahr Massenentlassung von Arbeitnehmer mit der gleichen Tätigkeit vorgenommen hat
- wenn auf das Entleihunternehmen die Bestimmungen der öff.-rechtl. Leiharbeit Anwendungen finden
Informationspflicht bezügl. Arbeitssicherheit
Verleiher muss Leiharbeitnehmer informieren zu:
- mit der Arbeit verbundenen Gefahren,
- Arbeitssicherheit,
- Gesundheitsschutz,
- Gefahren,
- zu ergreifende Maßnahmen,
- durchgeführte Schutz- und Präventivtätigkeiten
zwingende Ausgestaltung des Überlassungsvertrags
Überlassungsvertrags:
- in Schriftform
- Bezahlung des Leiharbeitnehmers
- Versicherung des Leiharbeitnehmers
- Ort und Dauer des Einsatzes
- die Angaben müssen dem Leiharbeitnehmer mitgeteilt werden
Arbeitgebervertretung
es gibt die Vereinigung ENEPASE, sie ist allerdings keine Vereinigung von Zeitarbeitsunternehmen sondern stellt Informationen über die Zeitarbeit zur Verfügung und bietet Zeitarbeit an
Arbeitnehmervertretung
die Gewerkschaft PASYPET hat mehr als 70 Mitglieder und wurde für Leiharbeitnehmer im Bankgewerbe gegründet, sie beabsichtigt aber zukünftig Leiharbeitnehmer aus allen Bereichen aufzunehmen

letzte Aktualisierung: 12.07.2010

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