Anmeldung
Informationen über die Arbeitnehmerüberlassung der EU - Staaten
Mitgliedsland: ein Land
Arbeitnehmerüberlassung geregelt seit |
Arbeitnehmerüberlassung nicht geregelt; seit 1992 ist das Arbeitsvertragsgesetz in Kraft, es enthält keine Regelungen über Zeitarbeit und gilt als veraltet, 2008 wurde ein neuer Gesetzentwurf entwickelt, der Def. über Arbeitnehmerüberlassung enthält, das Gesetz wird aber nicht vor 2010 in Kraft treten, da es noch nicht das estonische Parlament (Riigikogu) passiert hat |
Anzahl Leiharbeitnehmer |
2.880 |
Frauenanteil |
keine offizielle Statistik |
Anzahl aktiver Zeitarbeitsunternehmen |
65 |
Umsatz der Branche |
keine offizielle Statistik |
Haupteinsatzgebiete der Leiharbeitnehmer |
keine offizielle Statistik |
Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung |
ist nicht mehr erforderlich; bis zum 01.01.2006 stand die Erlaubniserteilung unter der Aufsicht des Sozialministeriums, die Erlaubnis bezog sich auf das Anbieten von Dienstleistungen am Arbeitsmarkt inkl. Zeitarbeit und musste aller drei Jahre erneuert werden; mit Erlass des neuen Arbeitsmarktdienstleistungsgesetzes am 01.01.2006 fielen die Voraussetzungen für die Erlaubniserteilung weg, seither ist nur noch die Anmeldung beim Handelsregister notwendig, es erfolgen keine Qualitäts- oder Legalitätskontrollen |
Voraussetzungen für die Erlaubniserteilung |
es ist keine Erlaubnis mehr erforderlich |
Erlaubniserteilende Behörde |
es ist keine Erlaubnis mehr erforderlich |
Arbeitsrechtliche Stellung des Arbeitnehmers |
Angestellter des Verleihers |
Sozialvers.rechtl. Stellung des Arbeitnehmers |
entspricht der eines Regelarbeitnehmers |
Arbeitsentgelt |
nicht am Gehalt eines Regelarbeitnehmers orientiert |
Gesetzlich festgelegter Mindestlohn |
4350 Krooni (278,02 Euro) mtl. |
Mindeststundenlohn |
27 Krooni (1,73 Euro) |
maximale Überlassungsdauer |
unbegrenzt |
Regelungen für die Arbeitnehmerüberlassung |
allgemeines Arbeitsvertragsgesetz, keine nähere Regelung der Arbeitnehmerüberlassung |
Verbot der Arbeitnehmerüberlassung |
bei gefährlichen Tätigkeiten |
Auflagen für Personaldienstleister |
es dürfen keine Vermittlungsgebühren vom Arbeitnehmer verlangt werden |
Informationspflicht bezügl. Arbeitssicherheit |
keine Bestimmungen |
Mindestangaben im Überlassungsvertrag |
Umfang der Rechte, welche der Entleihbetrieb über den Leiharbeitnehmer erwirbt, Gebühren, welche der Entleihbetrieb dem Verleiher zahlt, Kalkulation der Arbeitszeit |
Vertraglich zu fixierende Arbeitsbedingungen |
Arbeitszeiten und Arbeitsplatz, Beschreibung und Kontrolle der auszuübenden Tätigkeit, Gehalt, Probezeit, Urlaubsgeldanspruch, Ende der Überlassung, anzuwendende Tarifverträge |
Arbeitnehmervertretung |
gesetzlich nur geregelt für die Arbeitgeber - Arbeitnehmerbeziehung, daher haben Arbeitnehmer nur im Verleihbetrieb das Recht sich zu organisieren |
Tarifverträge |
keine; es gibt eine brancheninterne Arbeitgebervereinigung (EPREL), sie wurde zur Selbstregulierung der Branche und zur Unterstützung der Entwicklung der Zeitarbeit gegründet, sie hat 6 Mitglieder mit über 500 Leiharbeitnehmern, das sind ca. 18 % aller Leiharbeitnehmer, sie hat Ethikrichtlinien für die Branche erlassen, die für die Mitglieder der Vereinigung bindend sind und die bei Nichteinhaltung zum Ausschluss aus der Vereinigung führen |
letzte Aktualisierung: 12.07.2010