Anmeldung
Informationen über die Arbeitnehmerüberlassung der EU - Staaten
Mitgliedsland: ein Land
Arbeitnehmerüberlassung geregelt seit |
2001 |
Anzahl Leiharbeitnehmer |
ca. 26.000 |
Frauenanteil |
65% |
Anzahl aktiver Zeitarbeitsunternehmen |
ca. 450 |
Umsatz der Branche |
ca. 1 Mrd. Euro |
Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung |
ist nicht erforderlich; Zeitarbeitsunternehmen müssen die Eröffnung ihres Unternehmens der Arbeitsschutz- und Gesundheitsbehörde melden |
Arbeitsrechtliche Stellung des Arbeitnehmers |
Angestellter des Verleihers |
Sozialvers.rechtl. Stellung des Arbeitnehmers |
entspricht der eines Regelarbeitnehmers |
Arbeitsentgelt |
muss dem eines Regelarbeitnehmers entsprechen |
Gesetzlich festgelegter Mindestlohn |
Gewerkschaften haben mit den meisten Arbeitgebern Mindestlöhne ausgehandelt, die für die gesamte Branche gelten |
maximale Überlassungsdauer |
unbegrenzt |
durchschnittliche Überlassungsdauer |
90 Tage |
durchschnittliche Dauer des Beschäftigungsverhältnisses |
zwei Drittel der Leiharbeitnehmer arbeiten weniger als ein Jahr in der Zeitarbeitsbranche; drei Viertel der Leiharbeitnehmer arbeiten weniger als ein Jahr im selben Zeitarbeitsunternehmen |
Regelungen für die Arbeitnehmerüberlassung |
Abschnitt 1 § 7, Abschnitt 2, § 9 des Arbeitsvertragsgesetzes; Gesetz über Verpflichtungen und Haftung der Vertragsparteien bei Nutzung der Arbeitnehmerüberlassung und Beauftragung von Subunternehmern; Mitbestimmungsgesetzt, gilt für Unternehmen mit mind. 20 Mitarbeitern; Gesetz zur Gleichbehandlung von Männern und Frauen; Bindende Tarifverträge |
Verbot der Arbeitnehmerüberlassung |
im Falle eines Streiks im Entleihbetrieb |
Informationspflicht bezügl. Arbeitssicherheit |
Entleiher muss Leiharbeitnehmer informieren zu: - notwendigen besondereren Qualifikationen und beruflichen Fähigkeiten - besonderer ärztlicher Überwachung - spezifischen Risiken - Mitbestimmungsrechten - Ausgestaltung arbeitsmedizinscher Dienste am Arbeitsplatz |
Arbeitnehmervertretung |
beim Verleiher; keine im Entleihunternehmen |
Tarifverträge |
drei landesweit geltende Tarifverträge mit Allgemeinverbindlichkeitscharakter: -Tarifvertrag für Bürotätigkeiten, Buchhaltung und IT-Tätigkeiten -Tarifvertrag für Restaurantmusiker -Tarifvertrag für die Chemiebranche einzelne Tarifverträge zwischen Zeitarbeitsunternehmen und Gewerkschaften; ca. 44 % der Leiharbeitnehmer sind in einer Gewerkschaft, ca. 95 % der Zeitarbeitsbranche ist tarifvertraglich abgedeckt |
Arbeitgebervereinigungen |
- HPL: 180 Mitglieder, ist selbst Mitglied von CIETT (internationaler Verband von Zeitarbeitsunternehmen) - Palvelualojen Toimialaliitto ry: hat einen landesweit geltenden Tarifvertrag für die Chemiebranche abgeschlossen - Seure Henkilöstöpalvelut Oy: ist eine gemeinsame Einrichtung der Städte Helsinki, Espoo und Vantaa für Personaldienstleistungen im kommunalen Sozial- und Gesundheitswesen |
Pflichtelemente im Überlassungsvertrag |
freie uneingeschränkte Vertragsausgestaltung möglich |
Vertraglich zu fixierende Arbeitsbedingungen |
Vertrag muss sich an den Vorschriften des gültigen Tarifvertrages orientieren, es gilt der Tarifvertrag, der auf das Entleihunternehmen Anwendung findet, außer es gibt einen spezielleren Tarifvertrag der Zeitarbeitsbranche, der auf das Entleihunternehmen zu trifft |
letzte Aktualisierung: 26.02.2010