Informationen über die Arbeitnehmerüberlassung der EU - Staaten
Mitgliedsland:
ein
Land
Beitrittsjahr:
ein
Jahr
Staatsform:
eine
Staatsform
Hauptstadt:
eine
Hauptstadt
Fläche:
eine
Flaeche km²
Bevölkerung:
eine
Volksgroesse
Währung:
ein
Geld
Amtssprache:
eine
Sprache
Arbeitnehmerüberlassung geregelt seit
keine speziellen Regelungen
Anzahl Leiharbeitnehmer
ca. 5.400 (entspricht ca. 3,6 % aller Beschäftigten)
Frauenanteil
47%
Anzahl aktiver Zeitarbeitsunternehmen
keine offizielle Statistik
Umsatz der Branche
keine offizielle Statistik
Haupteinsatzgebiete der Leiharbeitnehmer
keine offizielle Statistik
Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung
ist zwingend erforderlich,
muss jährlich gegen Zahlung einer Gebühr von 350 Euro erneuert werden
Voraussetzungen für die Erlaubniserteilung
Mindestalter von 25 Jahren,
6 Jahre Praxiserfahrung im Bereich der Personalvermittlung oder
3 Jahre Praxiserfahrung und einen Universitätsabschluss in einem für die Personalvermittlung bedeutsamen Bereich,
Zahlung einer Gebühr von 350 Euro,
öffentliche Absichtserklärung zum Erwerb der Erlaubnis zur Privaten Arbeitnehmervermittlung in 2 Tageszeitungen,
Anbringung eines gut sichtbareren Hinweises am Ort der Vermittlung
Erlaubniserteilende Behörde
Director of Industrial and Employment Relations ( Ministry of Education of Malta )
Melita Street 121, Valletta CMR 02
Telefon: +356 212 36 276
Telefax: +356 214 23 177
Homepage: www.servicecharters.gov.mt
Arbeitsrechtliche Stellung des Arbeitnehmers
keine Regelungen
Sozialvers.rechtl. Stellung des Arbeitnehmers
entspricht der eines Stammarbeitnehmers
Arbeitsentgelt
muss dem eines Regelarbeitnehmers entsprechen
Gesetzlich festgelegter Mindestlohn
660 Euro mtl.
Mindeststundenlohn
3,81 Euro
maximale Überlassungsdauer
unbegrenzt
Regelungen für die Arbeitnehmerüberlassung
die Zeitarbeit ist innerhalb des des Beschäftigungs- und Weiterbildungsgesetzes (1990) geregelt, dies enthält Bestimmungen zu den Zeitarbeitsunternehmen und innerhalb des Beschäftigungs- und Sozialpartnerschaftsgesetzes (2002), dies enthält Bestimmungen zum Überlassungsvertrag und zu den Leiharbeitnehmern
Verbot der Arbeitnehmerüberlassung
bei gefährlichen Tätigkeiten,
an öffentlichen Einrichtungen
Auflagen für Personaldienstleister
es dürfen keine Gebühren vom Leiharbeitnehmer verlangt werden,
ein Verantwortlicher oder seine Stellvertretung muss immer erreichbar sein,
Daten der Arbeitnehmer dürfen nicht an Dritte weitergegeben werden und müssen entsprechend geschützt sein
Arbeitnehmervertretung
Leiharbeitnehmer haben das Recht auf Gründung eines Betriebsrates wie alle anderen Arbeitnehmer, ob sie ein Recht auf Information und Beratung in dem Entleihbetrieb haben ist mangels eindeutiger Regelung unklar; Gewerkschaften speziell für Zeitarbeit gibt es nicht