Anmeldung
Informationen über die Arbeitnehmerüberlassung der EU - Staaten
Mitgliedsland: ein Land
Arbeitnehmerüberlassung geregelt seit |
keine Regelungen |
Anzahl Leiharbeitnehmer |
keine offizielle Statistik |
Frauenanteil |
keine offizielle Statistik |
Anzahl aktiver Zeitarbeitsunternehmen |
es gibt keine reinen Zeitarbeitsunternehmen; diejenigen Unternehmen, die Personal bereitstellen, deklarieren das unter verschiedenen Dienstleistungsarten |
Umsatz der Branche |
keine offizielle Statistik |
Haupteinsatzgebiete der Leiharbeitnehmer |
keine offizielle Statistik; die wenigen, die von Unternehmen überlassen werden, sind meistens ungelernt und führen Helfertätigkeiten aus |
Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung |
es existieren keine gesetzlichen Bestimmungen über die Arbeitnehmerüberlassung, eine Erlaubnispflicht besteht daher nicht |
Ministerium f. Arbeit u. Sozialversicherung (mit Gesetzentwurf befasst) |
Socialines apsaugos ir darbo ministerija A.Vivulskio g. 11, 03610 Vilnius Telefon: +370 5 2664 201 Telefax: +370 5 2664 209 Homepage: www.socmin.lt E-Mail: post@socmin.lt |
Arbeitsrechtliche Stellung des Arbeitnehmers |
es ergeben sich keine Besonderheiten für Leiharbeitnehmer im Vergleich zu regulären Arbeitskräften |
Sozialvers.rechtl. Stellung des Arbeitnehmers |
es gelten die allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen des Arbeitsrechts |
Arbeitsentgelt |
nicht am Gehalt eines Regelarbeitnehmers orientiert |
Gesetzlich festgelegter Mindestlohn |
800 Litas (231,70 Euro) mtl. |
Mindeststundenlohn |
1,40 Litas (1,73 Euro) |
maximale Überlassungsdauer |
unbegrenzt, keine Regelungen |
Regelungen für die Arbeitnehmerüberlassung |
Regelung Arbeitnehmerüberlassung war für die Legislaturperiode 2004-2008 vorgesehen, es gibt einen Gesetzesentwurf, der aber noch nicht verabschiedet wurde; für Vertragsverhältnisse zwischen Verleiher und Leiharbeitnehmer gilt das allgemeine Arbeitsrecht |
Verbot der Arbeitnehmerüberlassung |
mangels gesetzlicher Regelungen für die Zeitarbeit ergeben sich Verbote der Arbeitnehmerüberlassung derzeit nur aus den einzelnen Haustarifverträgen großer Unternehmen, darin ist Zeitarbeit für die Fälle von Streik und Entlassungswellen verboten; der Gesetzesentwurf der Regierung sieht ebenfalls ein Verbot der Zeitarbeit in diesen beiden Fällen vor, außerdem bei gefährlichen Tätigkeiten |
Auflagen für Personaldienstleister |
es dürfen keine Gebühren vom Leiharbeitnehmer verlangt werden |
Vertraglich zu fixierende Arbeitsbedingungen |
es gelten die allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen des Arbeitsrechts |
Arbeitnehmer- und Arbeitgebervertretung |
Gewerkschaften und Arbeitgeberverbände speziell für die Zeitarbeitsbranche existieren nicht; im Jahr 2007 gründeten sieben Unternehmen, die Zeitarbeitsservice anbieten eine Vereinigung (LIIA) die derzeit zwölf Mitglieder hat, diese Vereinigung ist maßgeblich an der Erstellung des Gesetzesentwurfs beteiligt |
Tarifverträge |
die Gewerkschaften und Arbeitgeber konnten bisher keine Vereinbarung treffen, während die Gewerkschaften strenge Regelungen anstreben, bevorzugen die Arbeitgeber liberale Bestimmungen; in einigen großen Unternehmen wurden Haustarifverträge geschlossen, in denen teilweise auch Regelungen zur Zeitarbeit getroffen worden sind |
letzte Aktualisierung: 12.07.2010