Anmeldung
Informationen über die Arbeitnehmerüberlassung der EU - Staaten
Mitgliedsland: ein Land
Arbeitnehmerüberlassung geregelt seit |
1973 |
Anzahl Leiharbeitnehmer |
ca. 1,2 Mio. |
Frauenanteil |
43% |
Anzahl aktiver Zeitarbeitsunternehmen |
16.800 |
Umsatz der Branche |
ca. 26,7 Mrd. Euro |
Haupteinsatzgebiete der Leiharbeitnehmer |
86% Dienstleistung ( davon 43% Öffentliche Behörden und Gesundheitswesen / 17% Logistik / 13 % Bank-und Versicherungswesen ) / 9% Industrie |
Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung |
ist seit 1995 nicht mehr erforderlich, das Inspektorat der Agentur für Arbeit (EAS) ist allerdings befugt Beschwerden nachzugehen und Stichprobenkontrollen in den Zeitarbeitsagenturen zu machen |
Arbeitsrechtliche Stellung des Arbeitnehmers |
das Dreiecksverhältnis zwischen Verleiher, Entleiher und Leiharbeitnehmer ist gesetzlich nicht abschließend geregelt, derzeit wird dies immer von Fall zu Fall beurteilt, mit dem Entleiher hat der Leiharbeitnehmer rglm. kein Arbeitsvertrag, aus dem Verhältnis mit dem Verleiher ergeben sich oftmals keine Pflichten, so ist der Verleiher nicht verpflichtet Beschäftigung anzubieten und der Leiharbeitnehmer muss die angebotene Beschäftigung nicht annehmen, sodass dabei auch nicht von einem Vertragsverhältnis gesprochen werden kann, aktuell besteht in dieser Hinsicht rechtsfreier Raum |
Sozialvers.rechtl. Stellung des Arbeitnehmers |
entspricht der eines Stammarbeitnehmers |
Arbeitsentgelt |
nicht am Gehalt eines Stammarbeitnehmers orientiert, da Leiharbeitnehmer keine Angestellten des Entleihers sind, auch hinsichtlich weiterer Arbeitsbedingungen dürfen sie offiziell anders behandelt werden als das Stammpersonal des Entleihers |
Gesetzlich festgelegter Mindestlohn |
957 Pfund (1151,86 Euro) mtl. |
Mindeststundenlohn |
5,80 Pfund (6,98 Euro) |
maximale Überlassungsdauer |
unbegrenzt |
durchschnittliche Beschäftigungsdauer |
13,3 Monate |
Regelungen für die Arbeitnehmerüberlassung |
Employment Agencies Act 1973, Conduct of Employment Agencies and Employment Business Regulations 2003, Gangmaster Act 2004, in naher Zukunft zu erwarten: Temporary and Agency Workers Bill (Gleichbehandlungsgesetz) |
Verbot der Arbeitnehmerüberlassung |
im Falle eines Streiks, bei gefährlichen Tätigkeiten |
Tarifverträge |
keine von Bedeutung |
Auflagen für Personaldienstleister |
es dürfen nur unter bestimmten Umständen Gebühren vom Leiharbeitnehmer verlangt werden ( hauptsächlich von Künstlern ) |
Pflichtelemente im Überlassungsvertrag |
Beginn und Dauer der Überlassung, Beschreibung der Arbeit, für Tätigkeit notwendige Erfahrung, Ausbildung und Qualifikation des Leiharbeitnehmers, Gehalt des Leiharbeitnehmers, falls dieser vom Entleihbetrieb bezahlt werden soll, Verleiher muss Entleihbetrieb über Identität des Leiharbeitnehmers, seine Qualifikation und den Willen des Leiharbeitnehmers für den Entleihbetrieb zu arbeiten, informieren |
Arbeitgebervertretung |
in der Arbeitgebervereinigung REC (Recruitment and Employment Confederation) sind ca. 50 % aller Zeitarbeitsunternehmen Mitglied, sie gibt ihren Mitgliedern Verhaltensrichtlinien für professionelle Geschäftstätigkeit vor, bei einem Verstoß wird das Mitglied aus dem Verband ausgeschlossen, das bedeutet aber nicht zwangsläufig den Verlust der Erlaubnis; außerdem gibt es viele kleinere Verbände, die die einzelnen Branchen repräsentieren, sie geben ebenfalls Verhaltensrichtlinien an ihre Mitglieder heraus um einen hohen Qualitätsstandard zu erreichen |
Arbeitnehmervertretung |
sie haben dieselben Rechte wie alle anderen Arbeitnehmer aber diese werden aufgrund der rglm. kurzen Beschäftigungsdauer oftmals nicht wahrgenommen, auch wenn sie Gewerkschaftsmitglied sind dürfen Leiharbeitnehmer nicht an Arbeitskampfmaßnahmen im Entleihbetrieb teilnehmen da dies zu den verbotenen sog. sekundären Aktionen zählt |
Arbeitnehmervereinigung |
es gibt keine Gewerkschaften speziell für Leiharbeitnehmer, die Gewerkschaft TUC hat Leiharbeitnehmer als schutzbedürftig erklärt und im Jahr 1999 eine Informationshotline für Leiharbeitnehmer eingerichtet |
Vertraglich zu fixierende Arbeitsbedingungen |
Gesundheits- u Sicherheitsrisiken, Gehalt, Arbeitszeiten, Urlaubsregelungen |
letzte Aktualisierung: 12.07.2010