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Informationen über die Arbeitnehmerüberlassung der EU - Staaten
Mitgliedsland: ein Land
Beachten Sie auch unser detailliertes Infopaket zur grenzüberschreitenden Überlassung nach Luxemburg
Arbeitnehmerüberlassung geregelt seit |
1994 |
Anzahl Leiharbeitnehmer |
ca. 8.000 davon sind ca. 69 % Franzosen, 8 % Belgier und 4,5 % Deutsche |
Frauenanteil |
26% |
Anzahl aktiver Zeitarbeitsunternehmen |
42 Unternehmen mit insgesamt 72 Niederlassungen |
Umsatz der Branche |
ca. 290 Mio. Euro |
Haupteinsatzgebiete der Leiharbeitnehmer |
Bauwesen, Industrie, Finanzsektor |
Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung |
ist zwingend erforderlich, wird erstmalig für 12 Monate erteilt, kann danach um 24 Monate verlängert werden, unbefristet wird die Erlaubnis erteilt, wenn das Unternehmen seine Tätigkeit drei Jahre ohne Unterbrechung ausgeübt hat |
Voraussetzungen für die Erlaubniserteilung |
* Stammsitz in Europa * Bürgschaft einer Bank oder Versicherung über die Gehälter, Steuern und Sozialabgaben für den Fall der Insolvenz, mind. 87.000,- EUR im ersten Jahr, danach 11 % des Umsatzes * ausschließliche Betreibung von Arbeitnehmerüberlassung , der Personaldienstleister darf keine andere Dienstleistung anbieten oder in einer anderen Branche aktiv sein * Geschäftsführer des Unternehmens muss seine Zuverlässigkeit und beruflichen Kenntnisse nachweisen |
Erlaubniserteilende Behörde |
Ministère du Travail et de L'emploi Rue Zithe 26, 2939 Luxembourg Telefon: +352 478 61-01 Homepage: www.mt.etat.lu |
Arbeitsrechtliche Stellung des Arbeitnehmers |
Angestellter des Verleihers |
Sozialvers.rechtl. Stellung des Arbeitnehmers |
entspricht der eines Stammarbeitnehmers |
Arbeitsentgelt |
muss nach der Probezeit dem eines vergleichbaren Stammarbeitnehmers entsprechen; gibt es in dem Betrieb keinen vergleichbaren Stammarbeitnehmer, so muss das Arbeitsentgelt des Leiharbeitnehmers dem Tarifvertrag oder einem vergleichbaren Stammarbeitnehmer aus einem anderen Betrieb entsprechen; wird während eines Einsatzes das Arbeitsentgelt des Stammpersonals erhöht, so muss der Verleiher das Gehalt des Leiharbeitnehmers ebenfalls entsprechend erhöhen; das Gehalt des verliehenen Personals muss alle Elemente der Entlohnung des Stammpersonals enthalten z.B. Bonus, Fahrtgeld etc. |
Gesetzlich festgelegter Mindestlohn |
1725 Euro mtl. |
Mindeststundenlohn |
9,97 Euro |
maximale Überlassungsdauer |
12 Monate (einschließlich Verlängerungen), Verlängerungen sind möglich im Fall von:
* Ersatz für einen zeitweise abwesenden oder suspendierten Arbeitnehmer * als saisonale Arbeitskraft * für bestimmte Beschäftigungen, für die keine permanente Arbeitskraft notwendig ist |
durchschnittliche Überlassungsdauer |
variiert von 1 Tag in der Hotel- und Restaurantbranche bis 80 Tage im Finanzsektor |
durchschnittliche Beschäftigungsdauer |
4 - 6 Monate; viele werden nur für die Dauer des Einsatzes von dem Verleihunternehmen beschäftigt; in Ausnahmefällen bleiben Leiharbeitnehmer über Jahre beim Verleiher angestellt |
Regelungen für die Arbeitnehmerüberlassung |
das allgemeine Arbeitsrecht enthält spezifische Regelungen zum Überlassungsvertrag, zu den Arbeitsbedingungen eines Leiharbeitnehmers und zu den Voraussetzungen des Betreibens eines Zeitarbeitsunternehmens |
Verbot der Arbeitnehmerüberlassung |
* bei gefährlichen Tätigkeiten * im Falle eines Streiks im Entleihbetrieb * Leiharbeitnehmer dürfen nicht im Regel-Tätigkeitsbereich des Entleihers eingesetzt werden |
Arbeitnehmerüberlassung erlaubt |
* als Ersatz für einen zeitweise abwesenden oder suspendierten Arbeitnehmer * als saisonale Arbeitskraft * für bestimmte Beschäftigungen, für die keine permanente Arbeitskraft notwendig ist * zum Abdecken von Auftragsspitzen oder Arbeiten, die nicht rglm. im Entleihbetrieb anfallen * zur Ausführung dringender Arbeiten im Rahmen des Arbeitsschutzes * zur Eingliederung Arbeitsloser |
Auflagen für Personaldienstleister |
das Arbeitsministerium muss bis zum 8. eines Monats mit allen relevanten Informationen zur Arbeitnehmerüberlassung im Vormonat versorgt werden |
Arbeitnehmervertretung |
Leiharbeitnehmer haben das Recht im Entleihbetrieb den Betriebsrat zu konsultieren und sich beraten zu lassen; sie dürfen sich aber nicht an Wahlen beteiligen oder sich wählen lassen |
Gewerkschaften |
keine speziell für Leiharbeitnehmer; die OGB-L hat eine Abteilung für Dienstleistung und Energie, in der die Zeitarbeit mitvertreten ist, Mitglied in der OGB-L sind ca. 5 % aller Leiharbeitnehmer; LCGB |
Arbeitgeberverbände |
ULEDI wurde 1994 gegründet hat 19 Mitglieder, die 62 % des Gesamtumsatzes erwirtschaften |
Tarifverträge |
der branchenspezifische, allgemeingültige Tarifvertrag zwischen OGB-L, LCGB und ULEDI wurde am 13.05.1998 geschlossen und im Jahr 2007 erneuert, er gilt auf nationaler Ebene; der Tarifvertrag legt u.a. fest:
* Leiharbeitnehmer müssen die selben Zugangsmöglichkeiten zu sozialen Einrichtungen im Entleihbetrieb haben wie das Stammpersonal * ihnen muss die gleiche Arbeitsschutzausrüstung zur Verfügung gestellt werden * wenn der Einsatz einen Tag vor dem Urlaubsantritt endet und der Leiharbeitnehmer nach dem Urlaub einen neuen Einsatz beim selben Entleiher beginnt, ist der Urlaub des Leiharbeitnehmers zu bezahlen * Arbeit während der Urlaubszeit ist wie im Entleihbetrieb extra zu bezahlen * Überstunden dürfen nur im gesetzlichen Rahmen geleistet werden und müssen auf Ausnahmefälle beschränkt bleiben |
Pflichtelemente im Überlassungsvertrag |
* Grund der Arbeitnehmerüberlassung, anzugeben für jeden einzelnen Leiharbeitnehmer * Überlassungsdauer, enthält der Vertrag kein Beendigungszeitpunkt, muss er für eine Mindestdauer abgeschlossen werden und als Beendigungszeitpunkt die Rückkehr des zeitweilig abwesenden Stammarbeitnehmers oder die Erfüllung des sonstigen Zwecks enthalten * Beschreibung der Tätigkeit * erforderliche berufliche Qualifikationen und Fähigkeiten * Einsatzort * Arbeitszeit * Vergleichslohn * Stellungnahme, dass die Beschäftigung von Leiharbeitnehmern im Entleihbetrieb nicht verboten ist * es darf eine Probezeit vereinbart werden * im Falle des Ersatzes für einen abwesenden Stammarbeitnehmer ist dessen Name und die Dauer seiner Abwesenheit anzugeben Arbeitet der Leiharbeitnehmer nach Ablauf des Überlassungszeitraums weiter im Entleihbetrieb ohne Arbeitsvertrag oder aufgrund erneuter Überlassung, entsteht aufgrund der tatsächlichen Beschäftigung ein Arbeitsverhältnis zwischen Leiharbeitnehmer und Entleiher. |
Vertraglich zu fixierende Arbeitsbedingungen |
* Beginn der Tätigkeit * minimale Überlassungsdauer * Dauer der Probezeit * Leiharbeitnehmer muss monatlich über geleistete Tätigkeiten und Lohn informiert werden Vertrag zwischen Verleiher und Leiharbeitnehmer muss sämtliche Bestandteile des Vertrages zwischen Verleiher und Entleihbetrieb wiedergeben; der Arbeitsvertrag muss dem Leiharbeitnehmer spätestens zwei Tage nach Einsatzbeginn schriftlich zugehen |
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letzte Aktualisierung: 12.07.2010