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Arbeitnehmerüberlassung geregelt seit
keine Regelungen
Anzahl Leiharbeitnehmer
keine offizielle Statistik
Frauenanteil
keine offizielle Statistik
Anzahl aktiver Zeitarbeitsunternehmen
es gibt keine reinen Zeitarbeitsunternehmen; diejenigen Unternehmen, die Personal bereitstellen, deklarieren das unter verschiedenen Dienstleistungsarten
Umsatz der Branche
keine offizielle Statistik
Haupteinsatzgebiete der Leiharbeitnehmer
keine offizielle Statistik; die wenigen, die von Unternehmen überlassen werden, sind meistens ungelernt und führen Helfertätigkeiten aus
Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung
es existieren keine gesetzlichen Bestimmungen über die Arbeitnehmerüberlassung, eine Erlaubnispflicht besteht daher nicht
Ministerium f. Arbeit u. Sozialversicherung (mit Gesetzentwurf befasst)
Socialines apsaugos ir darbo ministerija
A.Vivulskio g. 11, 03610 Vilnius
Telefon: +370 5 2664 201
Telefax: +370 5 2664 209
Homepage: www.socmin.lt
E-Mail: post@socmin.lt
Arbeitsrechtliche Stellung des Arbeitnehmers
es ergeben sich keine Besonderheiten für Leiharbeitnehmer im Vergleich zu regulären Arbeitskräften
Sozialvers.rechtl. Stellung des Arbeitnehmers
es gelten die allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen des Arbeitsrechts
Arbeitsentgelt
nicht am Gehalt eines Regelarbeitnehmers orientiert
Gesetzlich festgelegter Mindestlohn
800 Litas (231,70 Euro) mtl.
Mindeststundenlohn
1,40 Litas (1,73 Euro)
maximale Überlassungsdauer
unbegrenzt, keine Regelungen
Regelungen für die Arbeitnehmerüberlassung
Regelung Arbeitnehmerüberlassung war für die Legislaturperiode 2004-2008 vorgesehen, es gibt einen Gesetzesentwurf, der aber noch nicht verabschiedet wurde; für Vertragsverhältnisse zwischen Verleiher und Leiharbeitnehmer gilt das allgemeine Arbeitsrecht
Verbot der Arbeitnehmerüberlassung
mangels gesetzlicher Regelungen für die Zeitarbeit ergeben sich Verbote der Arbeitnehmerüberlassung derzeit nur aus den einzelnen Haustarifverträgen großer Unternehmen, darin ist Zeitarbeit für die Fälle von Streik und Entlassungswellen verboten; der Gesetzesentwurf der Regierung sieht ebenfalls ein Verbot der Zeitarbeit in diesen beiden Fällen vor, außerdem bei gefährlichen Tätigkeiten
Auflagen für Personaldienstleister
es dürfen keine Gebühren vom Leiharbeitnehmer verlangt werden
Vertraglich zu fixierende Arbeitsbedingungen
es gelten die allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen des Arbeitsrechts
Arbeitnehmer- und Arbeitgebervertretung
Gewerkschaften und Arbeitgeberverbände speziell für die Zeitarbeitsbranche existieren nicht; im Jahr 2007 gründeten sieben Unternehmen, die Zeitarbeitsservice anbieten eine Vereinigung (LIIA) die derzeit zwölf Mitglieder hat, diese Vereinigung ist maßgeblich an der Erstellung des Gesetzesentwurfs beteiligt
Tarifverträge
die Gewerkschaften und Arbeitgeber konnten bisher keine Vereinbarung treffen, während die Gewerkschaften strenge Regelungen anstreben, bevorzugen die Arbeitgeber liberale Bestimmungen; in einigen großen Unternehmen wurden Haustarifverträge geschlossen, in denen teilweise auch Regelungen zur Zeitarbeit getroffen worden sind


letzte Aktualisierung: 12.07.2010

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