Anmeldung
Informationen über die Arbeitnehmerüberlassung der EU - Staaten
Mitgliedsland: ein Land
Arbeitnehmerüberlassung geregelt seit |
1972 |
Anzahl Leiharbeitnehmer |
ca. 660 000 |
Frauenanteil |
28% |
Anzahl aktiver Zeitarbeitsunternehmen |
6450 |
Umsatz der Branche |
ca. 20,4 Mrd. Euro |
Haupteinsatzgebiete der Leiharbeitnehmer |
48% Industrie / 32% Dienstleistung / 19% Bau |
Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung |
ist zwingend erforderlich |
Voraussetzungen für die Erlaubniserteilung |
Bürgschaft, welche die Bezahlung der Gehälter garantiert, Betrieb darf ausschließlich Arbeitnehmerüberlassung betreiben, monatlicher Bericht an UNEDIC (Arbeitslosenversicherung), Antrag auf Erlaubniserteilung muss enthalten: - Name und Anschrift des Unternehmens - Name und Sitz der Geschäftsleitung - Sozialversicherungsträger - Persönliche Angaben zum Leiharbeitnehmer - Dauer, Beginn und Ende der Überlassung - Name und Anschrift des frz. Entleihunternehmens |
Erlaubniserteilende Behörde |
Direktion des Arbeitsministeriums (Direction départementale du travail, de l’emploi et de la formation professionelle D.D.T.E.) Homepage: www.travail.gouv.fr |
Arbeitsrechtliche Stellung des Arbeitnehmers |
Angestellter des Verleihers |
Sozialvers.rechtl. Stellung des Arbeitnehmers |
Leiharbeitnehmer muss zusätzliche Beiträge an die Arbeitslosenversicherung entrichten |
Arbeitsentgelt |
muss dem eines Stammarbeitnehmers entsprechen; bei Überlassung als Vertretung oder aufgrund kurzzeitig erhöhten Arbeitsanfall haben Leiharbeitnehmer zum Ende des Einsatzes einen Anspruch auf eine Zulage i.H.v. 10 % des gesamten Bruttolohns |
Gesetzlich festgelegter Mindestlohn |
1344 Euro mtl. |
Mindeststundenlohn |
8,86 Euro |
maximale Überlassungsdauer |
18 Monate ( einschließlich Verlängerungen ) |
durchschnittliche Überlassungsdauer |
2,3 Wochen |
Regelungen für die Arbeitnehmerüberlassung |
Code du Travail ( Arbeitsgesetz ) |
Verbot der Arbeitnehmerüberlassung |
im Falle eines Streiks, beim Fehlen eines Betriebsarztes, bei gefährlichen Tätigkeiten, 6 Monate nach einer Massenentlassung außer die Überlassung dauert nicht länger als 3 Monate, als dauerhafter Einsatz im Regelbetrieb des Entleihers |
Arbeitnehmerüberlassung nur gestattet |
als Ersatz abwesender Angestellter, als Ersatz eines ausgeschiedenen Mitarbeiters bei geplanter Abschaffung des Arbeitsplatzes, bei zeitlich begrenztem außergewöhnlichen Mehrbedarf an Mitarbeitern, zur Ermöglichung von Fortbildungsveranstaltungen, zur Ermöglichung der Einstellung Arbeitsloser mit besonderen sozialen Problemen |
Rechtsfolgen bei Verstößen |
es droht die Begründung eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses des Leiharbeitnehmers zum Entleiher durch gerichtliche Entscheidung |
Informationspflicht bezügl. Arbeitssicherheit |
Entleiher ist für die Einhaltung des Arbeitsschutzes verantwortlich. Verleiher muss Leiharbeitnehmer informieren zu: - über besondere Gefahren, - Notwendigkeit besonderer Qualifikationen oder beruflicher Fähigkeiten, - ob der Arbeitsplatz mit besonderen Gefahren verbunden ist - benötigte persönliche Schutzausrüstung (insbes., ob diese vom Entleihunternehmen gestellt oder eigenverantwortlich organisiert werden müssen) |
Mindestangaben im Überlassungsvertrag |
- Grund der Überlassung - Vertragsdauer - Vorkehrungen für mögliche Vertragsmodifizierungen - Tätigkeit des Leiharbeitnehmers - Informationen über Gesundheits- und Unfallrisiken - berufliche Qualifikation - Entgelt eines vgl.baren Stammarbeitnehmers des Entleihbetriebs der Überlassungsvertrag muss spätestens 2 Tage nach Beginn der Tätigkeit schriftlich geschlossen werden und dem Leiharbeitnehmer übergeben werden |
Vertraglich zu fixierende Arbeitsbedingungen |
Grund für den Einsatz, Länge des Einsatzes, Beschreibung der Tätigkeit, Gehalt |
Arbeitgebervertretung |
Arbeitgeberorganisation mit dem Namen PRISME (Professionnels de l’intérim, services et métiers de l’emploi), ist Mitglied des größten Arbeitgeberverbands in Frankreich |
Arbeitnehmervertretung |
es gibt fünf Gewerkschaften: - Confédération française démocratique du travail, CFDT - Confédération française de l’encadrement - confederation générale des cadres, CFE-CGC - Confédération française des travailleurs chrétiens, CFTC - Confédération générale du travail, CGT - Confédération générale du travail - Force ouvrière, CGT-FO Abdeckung der Zeitarbeitsbranche durch Gewerkschaften im Jahr 2000 zu 0,6% |
Tarifverträge |
Tarifverträge, die auf einzelne Unternehmen beschränkt sind, keine Tarifverträge von nationaler Bedeutung existent |
letzte Aktualisierung: 20.08.2010