Anmeldung
Informationen über die Arbeitnehmerüberlassung der EU - Staaten
Mitgliedsland: ein Land
Arbeitnehmerüberlassung geregelt seit |
1987 |
Anzahl Leiharbeitnehmer |
ca. 350 000 ( entspricht 2,3% der gesamten Arbeitskraft ) |
Frauenanteil |
42% |
Anzahl aktiver Zeitarbeitsunternehmen |
127 |
Umsatz der Branche |
ca. 3,09 Mrd. Euro |
Haupteinsatzgebiete der Leiharbeitnehmer |
45% Industrie / 43% Dienstleistung / 5% Bau / 4% Landwirtschaft / 3% Strom/Gas/Wasser |
Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung |
ist zwingend erforderlich, ist nach regional unterschiedlichen Verfahren zu beantragen und wird für regional unterschiedliche Dauer erteilt |
Voraussetzungen für die Erlaubniserteilung |
regional unterschiedlich, gleich ist jeweils der zu führende Nachweis über ein Mindestkapital |
Erlaubniserteilende Behörde |
regional verschieden
Flandern: De Sociaal-Economische Raad can Vlaanderen - Secretariaat Adviescommissie Private Arbeidsbemiddeling Wetstraat 34 -36, NL-1040 Bruxelles Telefon: +32 2 209 01 11 Telefax: +32 2 217 70 08 Homepage: www.serv.be E-Mail: serv@serv.be Wallonien: Bruxelles Formation - Administration centrale rue de Stalle 67, NL-1180 Bruxelles Telefon: +32 2 371 73 00 Telefax: +32 2 371 75 73 Homepage: www.leforem.be |
Arbeitsrechtliche Stellung des Arbeitnehmers |
Angestellter des Verleihers |
Sozialvers.rechtl. Stellung des Arbeitnehmers |
entspricht der eines Stammarbeitnehmers |
Arbeitsentgelt |
muss dem eines Stammarbeitnehmers entsprechen, wenn keine andere tarifliche Regelung besteht |
Gesetzlich festgelegter Mindestlohn |
1387 Euro mtl. |
Mindeststundenlohn |
8,41 Euro |
maximale Überlassungsdauer |
als Ersatz abwesender Mitarbeiter für die Länge der Abwesenheit; 6 Monate als Ersatz eines ausgeschiedenen Mitarbeiters ( zzgl. 6 Monate Verlängerung mit Einverständnis der zuständigen Gewerkschaft ); in Spitzenproduktionszeiten mit Zustimmung der Gewerkschaft ohne zeitliche Begrenzung, gibt es keine Gewerkschaft im Entleihunternehmen, beträgt die max. Überlassungsdauer 6 Monate mit der zweimaligen Verlängerungsmöglichkeit, wenn eine andere mit Vertretung der Arbeitnehmerinteressen betraute Stelle informiert ist; bei ungewöhnlichen Arbeiten 7 Tage bis 12 Monate abhängig von der jeweiligen Situation |
Regelungen für die Arbeitnehmerüberlassung |
- Zeitarbeitsgesetz von 1987 - Nationaler Tarifvertrag vom 06.07.2007 zur Rentenversicherungsleistung für Leiharbeitnehmer - Regionale Regelungen - Bindende Tarifverträge |
Verbot der Arbeitnehmerüberlassung |
im Falle eines Streiks im Entleihbetrieb, im Umzugsgewerbe, bei gefährlichen Tätigkeiten, in Möbellagerhäusern, in der Binnenschifffahrt, wenn ein Stammarbeitnehmer ersetzt werden soll, der aus wirtschaftlichen oder technischen Gründen oder wegen schlechten Wetter nicht arbeitet |
Arbeitnehmerüberlassung nur gestattet |
- als Ersatz abwesender Angestellter - als Ersatz eines ausgeschiedenen Mitarbeiters - bei zeitlich begrenztem außergewöhnlichen Mehrbedarf an Mitarbeitern - bei außergewöhnlichen Tätigkeiten die Zustimmung der Gewerkschaft ist erforderlich: - wenn Leiharbeitnehmer als Ersatz für einen entlassenen Stammarbeitnehmer eingesetzt oder dessen Einsatz für einen weiteren Zeitraum von 6 Monaten verlängert werden soll - in Spitzenproduktionszeiten für Überlassungsdauer und Anzahl der Leiharbeitnehmer - gibt es keine Gewerkschaft im Entleihunternehmen muss eine andere mit Vertretung der Arbeitnehmerinteressen betraute Stelle informiert werden |
Informationspflicht bezügl. Arbeitssicherheit |
Entleiher muss Leiharbeitnehmer informieren zu: - Art der Tätigkeit, - Anforderungen an die Wahrnehmung dieser Tätigkeit, - erforderliche Qualifikationen und Fähigkeiten, - ggf. eine besondere ärztliche Überwachung, - Risikoanalyse |
Arbeitsvertragsinhalt |
- Name des Entleihunternehmens - Lohn - Art der Tätigkeit im Entleihunternehmen - Qualifikation des Leiharbeitnehmers - schriftlich - Überlassungsgrund - Dauer der Überlassung - Ort des Einsatzes - Arbeitszeiten |
Arbeitnehmervertretung |
es existiert keine Gewerkschaft nur für Leiharbeitnehmer, die Vertretung der Leiharbeitnehmer erfolgt über die Gewerkschaften im Entleihunternehmen; bei Konflikten zwischen Leiharbeitnehmer und Personaldienstleister kann eine spezielle Mediationsstelle aufgesucht werden: la commission des bons office / de commissie goede diensten; Leiharbeitnehmer werden bei der Betriebsratswahl im Entleihunternehmen bei der Berechnung berücksichtigt und dürfen bei der Wahl ihre Stimme abgeben |
Tarifverträge |
Arbeitnehmerüberlassung wird hauptsächlich vom Tarifvertrag Nr. 58/1994 geregelt Branche zu 100 % abgedeckt |
letzte Aktualisierung: 12.07.2010