Anmeldung
Informationen über die Arbeitnehmerüberlassung der EU - Staaten
Mitgliedsland: ein Land
Arbeitnehmerüberlassung geregelt seit |
2001 |
Anzahl Leiharbeitnehmer |
ca. 11.100 |
Frauenanteil |
49% |
Anzahl aktiver Zeitarbeitsunternehmen |
keine offizielle Statistik |
Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung |
ist zwingend erforderlich |
Voraussetzungen für die Erlaubniserteilung |
- Eigenkapital von mind. 176 083 Euro, - zwei Bankbürgschaften: eine für die Erbringung der Sozialversicherungsbeiträge, deren Höhe darf nicht unter 58.700 EUR sein und eine für die Gehälter der Arbeitnehmer, deren Höhe darf nicht unter 146.700 EUR liegen - Erlaubnis wird erteilt nach Überprüfung des Kontrollausschusses für Zeitarbeit (EEPA) - Betrieb darf ausschließlich Arbeitnehmerüberlassung betreiben, mit zwei Ausnahme: Arbeitsvermittlung (dafür ist eine weitere Erlaubnis notwendig) und Durchführung von Weiterbildung |
Erlaubniserteilende Behörde |
Ministerium für Arbeit und Sozialversicherung Peiraiwz 40, 101 82 Athen Telefon: +30 210 52 95 10 Homepage: www.ypakp.gr E-Mail: info@ypakp.gr |
Arbeitsrechtliche Stellung des Arbeitnehmers |
Angestellter des Verleihers |
Sozialvers.rechtl. Stellung des Arbeitnehmers |
entspricht der eines Regelarbeitnehmers, Verleiher und Entleiher haften gesamtschuldnerisch für die Sozialversicherungsbeiträge |
Arbeitsentgelt |
muss dem eines Regelarbeitnehmers entsprechen |
Gesetzlich festgelegter Mindestlohn |
740 Euro mtl. |
Mindeststundenlohn |
4,28 Euro |
maximale Überlassungsdauer |
8 Monate, mit einer Verlängerungsoption von weiteren 8 Monaten; wird die max. Überlassungsdauer von 16 Monaten um mehr als 2 Monate überschritten, so wandelt sich das Beschäftigungsverhältnis des Leiharbeitnehmers mit dem Zeitarbeitsunternehmen kraft Gesetz in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis mit dem Entleihunternehmen um |
Regelungen für die Arbeitnehmerüberlassung |
Gesetz: 2956/2001 - enthält Regelungen für die Gründung von Zeitarbeitsunternehmen, die Überlassungsdauer, arbeitsrechtliche Bestimmungen für Leiharbeitnehmer; Gesetz: 3144/2003 - enthält Regelungen für die Einsetzung und Arbeitsweise eines Ausschusses, der das Ministerium für Arbeit und Soziales bei der Vergabe von Erlaubnissen unterstützt; jeder Gesetzesverstoß wird mit einer Geldbuße von 2.936 EUR - 29.360 EUR abhängig von der Schwere des Verstoßes geahndet; das Betreiben eines Zeitarbeitsunternehmens ohne Erlaubnis wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe geahndet, das Unternehmen wird mit sofortiger Wirkung geschlossen und die Überlassung beendet |
Verbot der Arbeitnehmerüberlassung |
- als Ersatz für einen Stammarbeitnehmer, der sein Recht auf Streik ausübt - wenn das Entleihunternehmen im Vorjahr Massenentlassung von Arbeitnehmer mit der gleichen Tätigkeit vorgenommen hat - wenn auf das Entleihunternehmen die Bestimmungen der öff.-rechtl. Leiharbeit Anwendungen finden |
Informationspflicht bezügl. Arbeitssicherheit |
Verleiher muss Leiharbeitnehmer informieren zu:
- mit der Arbeit verbundenen Gefahren, - Arbeitssicherheit, - Gesundheitsschutz, - Gefahren, - zu ergreifende Maßnahmen, - durchgeführte Schutz- und Präventivtätigkeiten |
zwingende Ausgestaltung des Überlassungsvertrags |
Überlassungsvertrags: - in Schriftform - Bezahlung des Leiharbeitnehmers - Versicherung des Leiharbeitnehmers - Ort und Dauer des Einsatzes - die Angaben müssen dem Leiharbeitnehmer mitgeteilt werden |
Arbeitgebervertretung |
es gibt die Vereinigung ENEPASE, sie ist allerdings keine Vereinigung von Zeitarbeitsunternehmen sondern stellt Informationen über die Zeitarbeit zur Verfügung und bietet Zeitarbeit an |
Arbeitnehmervertretung |
die Gewerkschaft PASYPET hat mehr als 70 Mitglieder und wurde für Leiharbeitnehmer im Bankgewerbe gegründet, sie beabsichtigt aber zukünftig Leiharbeitnehmer aus allen Bereichen aufzunehmen |
letzte Aktualisierung: 12.07.2010