Anmeldung
Informationen über die Arbeitnehmerüberlassung der EU - Staaten
Mitgliedsland: ein Land
Arbeitnehmerüberlassung geregelt seit |
1965 |
Anzahl Leiharbeitnehmer |
ca. 201.000 |
Frauenanteil |
41% |
Anzahl aktiver Zeitarbeitsunternehmen |
1410 |
Umsatz der Branche |
ca. 6,2 Mrd. Euro |
Haupteinsatzgebiete der Leiharbeitnehmer |
31% Industrie / 18% Handel/Hotel/Catering / 13% Dienstleistung / 12% Transportwesen / 10% Gesundheitswesen / 9% Öffentliche Verwaltung / 3% Bau / 2% IT / 1% Landwirtschaft / 1% Sonstiges |
Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung |
ist nicht erforderlich |
Arbeitsrechtliche Stellung des Arbeitnehmers |
Angestellter des Verleihers |
Sozialvers.rechtl. Stellung des Arbeitnehmers |
siehe Phasensystem unter Tarifverträge |
Arbeitsentgelt |
das Gesetz sieht eine Gleichbehandlung mit dem Stammpersonal bei der Vergütung vor; von diesem Grundsatz kann aber durch Tarifvertrag abgewichen werden, der ABU Tarifvertrag sieht vor, dass der Leiharbeitnehmer wie der vergleichbare Stammarbeitnehmer entlohnt werden muss, wenn er länger als 26 Wochen im selben Entleihunternehmen ist |
Gesetzlich festgelegter Mindestlohn |
1.456,20 Euro mtl. |
Mindesttageslohn |
67,21 Euro |
maximale Überlassungsdauer |
unbegrenzt |
durchschnittliche Überlassungsdauer |
153 Tage |
Regelungen für die Arbeitnehmerüberlassung |
Allgemeines Arbeitsrecht ist auch auf Zeitarbeit anwendbar; spezielle Regelungen sind im niederländischen Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (WAADI) von 1998 und dem Gesetz zur Flexibilität und Sicherheit (Flexwet) von 1999 enthalten; weitere Bestimmungen finden sich im Bürgerlichen Gesetzbuch (BW); Zeitarbeitsunternehmen sind ausgenommen aus dem Gesetz über die Gleichbehandlung und zwei Monate Wartezeit im Rentengesetz; seit dem 01.07.2012 gilt ein Gesetz, nach dem alle Personaldienstleister verpflichtet, sich in das niederländische Handelsregister eintragen zu lassen, diese Verpflichtung betrifft auch die in Deutschland ansässige Personaldienstleister, die ihre Zeitarbeitnehmer in die Niederlande entsenden |
Verbot der Arbeitnehmerüberlassung |
im Falle eines Streiks |
Auflagen für Personaldienstleister |
- Geld zur Deckung der Steuern und Sozialabgaben muss, für sonstige Verwendungen gesperrt, angelegt werden - die Einhaltung der NEN norm (4400-1), eingeführt als eine Art Gütesiegel, es regelt Arbeitsbedingungen der Branche und zeichnet das Zeitarbeitsunternehmen als zuverlässig bzgl. der Zahlung von Steuern und Sozialversicherungen aus - Arbeitnehmer muss vor dem Einsatz umfassend und schriftlich über nötige Qualifikationen und die Risiken des Einsatzes aufgeklärt werden - Verleiher darf kein Geld für eine erfolgreiche Überlassungsvermittlung vom Leiharbeitnehmer verlangen |
Informationspflicht bezgl. Arbeitssicherheit |
Entleiher muss Leiharbeitnehmer informieren zu: - Art der Tätigkeit und verbundene Gefahren, - bestehende Schutzmaßnahmen, - spezifische Risiken |
Arbeitnehmervertretung |
beim Verleiher und bei Entleihbetrieben, wenn die Beschäftigungsdauer 24 Monate übersteigt |
Arbeitnehmervereinigungen/Gewerkschaften |
keine Gewerkschaften speziell für die Zeitarbeitsbranche, aber innerhalb der Gewerkschaften gibt es Gebiete, die speziell für Zeitarbeit eingerichtet worden sind, wie FNV Bondgenoten, CNV Dienstenbond, De Unie; tatsächlich sind nur 7 % der Arbeitnehmer gewerkschaftlich organisiert, das beeinträchtigt aber nicht den Einfluss und die Durchsetzungskraft der Gewerkschaften, das Verhältnis zwischen Gewerkschaften und Arbeitgeberverbänden gilt als respekt- und vertrauensvoll |
Arbeitgebervereinigungen |
- Algemene Bond Uitzendondernemingen (ABU) hat 360 Mitglieder und repräsentiert ca. 60 % der Arbeitgeber der Branche - Nederlandse Bond voor Bemiddelings- en Uitzendondernemingen (NBBU) hat 500 Mitglieder aber überwiegend kleine und mittlere Unternehmen - Vereniging van Internationale Arbeidsbemiddelaars (VIA) hat nur sehr wenige Mitglieder |
Tarifverträge |
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Überlassungsvertrag |
bei der Gestaltung des Überlassungsvertrags herrscht Vertragsfreiheit; rechtlich eingeordnet wird der Überlassungsvertrag als spezieller Arbeitsvertrag, soweit der Leiharbeitnehmer im Entleihbetrieb unter das Direktionsrecht des Entleihers fällt und der Leiharbeitnehmer gewerblich an den Entleiher überlassen wurde, die Einordnung ermöglicht die Anwendung der Vorschriften für Arbeitsverträge auch auf Leiharbeitsverhältnisse, die Anwendung des sonstigen Arbeitsrechts findet aber erst nach einer Überlassungsdauer von mehr als 26 Wochen statt |
Vertraglich zu fixierende Arbeitsbedingungen |
keine ( - Vertragsfreiheit - ) |
Arbeitsvertrag |
nach drei aufeinander folgenden befristeten Arbeitsverträgen, muss der Leiharbeitnehmer unbefristet beschäftigt werden, der Tarifvertrag weicht aber durch Einführung des Phasensystem von der gesetzlichen Regelung ab (Artikel 7 and 8 ABU CAO) |
letzte Aktualisierung: 09.07.2012