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Arbeitnehmerüberlassung geregelt seit
2001
Anzahl Leiharbeitnehmer
99.910 (entspricht 2,4 % der gesamten Arbeitskraft)
Frauenanteil
45%
Anzahl aktiver Zeitarbeitsunternehmen
keine Angaben
Umsatz der Branche
keine offizielle Statistik
Haupteinsatzgebiete der Leiharbeitnehmer
58% Industrie / 14% Dienstleistungen / 8% Transport, Post und Telekommunikation / 7% Handel / 5% Bau
Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung
ist zwingend erforderlich
Voraussetzungen für die Erlaubniserteilung
Eigenkapital von ca. 4 000 Euro, mindestens ein Angestellter mit der notwendigen Kompetenz, fester Firmensitz
Erlaubniserteilende Behörde
county office of the Public Employment Service/ Állami Foglalkoztatási Szolgálat
Foglalkoztatási Hivatal, Kálvária tér 7., HU-1089 Budapest
Telefon: +036 06-1-303-9300
Telefax: +036 06-1-210-4255
Homepage: en.afsz.hu
E-Mail: fh@lab.hu
Arbeitsrechtliche Stellung des Arbeitnehmers
Angestellter des Verleihers
Sozialvers.rechtl. Stellung des Arbeitnehmers
entspricht der eines Stammarbeitnehmers
Arbeitsentgelt
gleiche Löhne und Lohnzusätze wie die Stammarbeitnehmer müssen dem Leiharbeitnehmer ab dem sechsten Monat der Überlassung gezahlt werden, für gleiche Vergünstigungen ist eine Mindestüberlassungsdauer von 2 Jahren erforderlich
Gesetzlich festgelegter Mindestlohn
73500 Forint (258,93 Euro) mtl.
Mindeststundenlohn
424,86 Forint (1,50 Euro)
maximale Überlassungsdauer
unbegrenzt
durchschnittliche Überlassungsdauer
96 Tage (79 bei ungelernten Hilfskräften, 104 bei ausgebildeten Kräften, 129 bei Angestellten)
Regelungen für die Arbeitnehmerüberlassung
2001 wurde in das allgemeine Arbeitsrecht die Bestimmungen zur Arbeitnehmerüberlassung eingeführt; 2006 wurde in das Gesetz die Regelung eingeführt, dass zwischen Entleiher und Leiharbeitnehmer ein Arbeitsverhältnis zustande kommt, wenn der Verleiher illegale Arbeitnehmerüberlassung betreibt, 2007 wurden kleinere Fehler des Gesetzes behoben und dem Verleiher auferlegt, eine staatliche Informationsbroschüre über die Erhöhung der Löhne zu benutzen
Verbot der Arbeitnehmerüberlassung
zwischen Unternehmen, die rechtlich miteinander verbunden sind (z.B. Tochtergesellschaften), es sollen keine unternehmensinternen Zeitarbeitsagenturen entstehen um Lohngefälle innerhalb eines Unternehmens zu vermeiden, für Leiharbeitnehmer, die in den letzten sechs Monaten im Entleihbetrieb entlassen wurden, im Falle eines Streiks, den Urteilen der Arbeitsgerichte nach ist es dem Entleiher aber nicht verwehrt vor Beginn des Streiks Leiharbeitnehmer auszuleihen mit entsprechender Organisation ist es dann möglich Leiharbeitnehmer an Stelle der Streikenden zu beschäftigen, bei gefährlichen Tätigkeiten
Tarifverträge
keine
Pflichtelemente im Überlassungsvertrag
Überlassungsdauer, Arbeitsort und Art der Arbeit, Qualifikation und Erfahrung des Leiharbeitnehmers, Entleihbetrieb muss Verleiher über Arbeitsbedingungen informieren und den Namen des Vorgesetzten des Leiharbeitnehmers mitteilen
Arbeitnehmervertretung
keine speziell für die Zeitarbeitsbranche, im Entleihbetrieb müssen Betriebsrat und Gewerkschaft regelmäßig, mind. zweimal im Jahr über die Anzahl der Leiharbeitnehmer im Betrieb informiert werden
Arbeitgebervertretung
der Ungarische Verband von Beratern des Personalmanagements (Személyzeti Tanácsadók Magyarországi Szövetsége, SZTMSZ) umfasst u.a. die Branche der Zeitarbeit und hat mehr als 25 Mitglieder in dieser Sparte, er gibt Verhaltensrichtlinie für seine Mitglieder aus, hat aber nicht die Kompetenz Tarifverträge zu schließen
Vertraglich zu fixierende Arbeitsbedingungen
Gehalt, Ausübungsort und Beschreibung der Arbeit, Zahltag, Beginn und Dauer der Überlassung, Urlaubsregelungen, Bedingungen bzgl. einer vorzeitigen Kündigung, geltende Tarifverträge


letzte Aktualisierung: 12.07.2010

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