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Arbeitnehmerüberlassung geregelt seit
1973
Anzahl Leiharbeitnehmer
ca. 1,2 Mio.
Frauenanteil
43%
Anzahl aktiver Zeitarbeitsunternehmen
16.800
Umsatz der Branche
ca. 26,7 Mrd. Euro
Haupteinsatzgebiete der Leiharbeitnehmer
86% Dienstleistung ( davon 43% Öffentliche Behörden und Gesundheitswesen / 17% Logistik / 13 % Bank-und Versicherungswesen ) / 9% Industrie
Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung
ist seit 1995 nicht mehr erforderlich, das Inspektorat der Agentur für Arbeit (EAS) ist allerdings befugt Beschwerden nachzugehen und Stichprobenkontrollen in den Zeitarbeitsagenturen zu machen
Arbeitsrechtliche Stellung des Arbeitnehmers
das Dreiecksverhältnis zwischen Verleiher, Entleiher und Leiharbeitnehmer ist gesetzlich nicht abschließend geregelt, derzeit wird dies immer von Fall zu Fall beurteilt, mit dem Entleiher hat der Leiharbeitnehmer rglm. kein Arbeitsvertrag, aus dem Verhältnis mit dem Verleiher ergeben sich oftmals keine Pflichten, so ist der Verleiher nicht verpflichtet Beschäftigung anzubieten und der Leiharbeitnehmer muss die angebotene Beschäftigung nicht annehmen, sodass dabei auch nicht von einem Vertragsverhältnis gesprochen werden kann, aktuell besteht in dieser Hinsicht rechtsfreier Raum
Sozialvers.rechtl. Stellung des Arbeitnehmers
entspricht der eines Stammarbeitnehmers
Arbeitsentgelt
nicht am Gehalt eines Stammarbeitnehmers orientiert, da Leiharbeitnehmer keine Angestellten des Entleihers sind, auch hinsichtlich weiterer Arbeitsbedingungen dürfen sie offiziell anders behandelt werden als das Stammpersonal des Entleihers
Gesetzlich festgelegter Mindestlohn
957 Pfund (1151,86 Euro) mtl.
Mindeststundenlohn
5,80 Pfund (6,98 Euro)
maximale Überlassungsdauer
unbegrenzt
durchschnittliche Beschäftigungsdauer
13,3 Monate
Regelungen für die Arbeitnehmerüberlassung
Employment Agencies Act 1973, Conduct of Employment Agencies and Employment Business Regulations 2003, Gangmaster Act 2004, in naher Zukunft zu erwarten: Temporary and Agency Workers Bill (Gleichbehandlungsgesetz)
Verbot der Arbeitnehmerüberlassung
im Falle eines Streiks, bei gefährlichen Tätigkeiten
Tarifverträge
keine von Bedeutung
Auflagen für Personaldienstleister
es dürfen nur unter bestimmten Umständen Gebühren vom Leiharbeitnehmer verlangt werden ( hauptsächlich von Künstlern )
Pflichtelemente im Überlassungsvertrag
Beginn und Dauer der Überlassung, Beschreibung der Arbeit, für Tätigkeit notwendige Erfahrung, Ausbildung und Qualifikation des Leiharbeitnehmers, Gehalt des Leiharbeitnehmers, falls dieser vom Entleihbetrieb bezahlt werden soll, Verleiher muss Entleihbetrieb über Identität des Leiharbeitnehmers, seine Qualifikation und den Willen des Leiharbeitnehmers für den Entleihbetrieb zu arbeiten, informieren
Arbeitgebervertretung
in der Arbeitgebervereinigung REC (Recruitment and Employment Confederation) sind ca. 50 % aller Zeitarbeitsunternehmen Mitglied, sie gibt ihren Mitgliedern Verhaltensrichtlinien für professionelle Geschäftstätigkeit vor, bei einem Verstoß wird das Mitglied aus dem Verband ausgeschlossen, das bedeutet aber nicht zwangsläufig den Verlust der Erlaubnis; außerdem gibt es viele kleinere Verbände, die die einzelnen Branchen repräsentieren, sie geben ebenfalls Verhaltensrichtlinien an ihre Mitglieder heraus um einen hohen Qualitätsstandard zu erreichen
Arbeitnehmervertretung
sie haben dieselben Rechte wie alle anderen Arbeitnehmer aber diese werden aufgrund der rglm. kurzen Beschäftigungsdauer oftmals nicht wahrgenommen, auch wenn sie Gewerkschaftsmitglied sind dürfen Leiharbeitnehmer nicht an Arbeitskampfmaßnahmen im Entleihbetrieb teilnehmen da dies zu den verbotenen sog. sekundären Aktionen zählt
Arbeitnehmervereinigung
es gibt keine Gewerkschaften speziell für Leiharbeitnehmer, die Gewerkschaft TUC hat Leiharbeitnehmer als schutzbedürftig erklärt und im Jahr 1999 eine Informationshotline für Leiharbeitnehmer eingerichtet
Vertraglich zu fixierende Arbeitsbedingungen
Gesundheits- u Sicherheitsrisiken, Gehalt, Arbeitszeiten, Urlaubsregelungen


letzte Aktualisierung: 12.07.2010

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