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Informationen über die Arbeitnehmerüberlassung der EU - Staaten

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Arbeitnehmerüberlassung geregelt seit
1987
Anzahl Leiharbeitnehmer
ca. 350 000 ( entspricht 2,3% der gesamten Arbeitskraft )
Frauenanteil
42%
Anzahl aktiver Zeitarbeitsunternehmen
127
Umsatz der Branche
ca. 3,09 Mrd. Euro
Haupteinsatzgebiete der Leiharbeitnehmer
45% Industrie / 43% Dienstleistung / 5% Bau / 4% Landwirtschaft / 3% Strom/Gas/Wasser
Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung
ist zwingend erforderlich, ist nach regional unterschiedlichen Verfahren zu beantragen und wird für regional unterschiedliche Dauer erteilt
Voraussetzungen für die Erlaubniserteilung
regional unterschiedlich, gleich ist jeweils der zu führende Nachweis über ein Mindestkapital
Erlaubniserteilende Behörde
regional verschieden

Flandern:
De Sociaal-Economische Raad can Vlaanderen - Secretariaat Adviescommissie Private Arbeidsbemiddeling
Wetstraat 34 -36, NL-1040 Bruxelles
Telefon: +32 2 209 01 11
Telefax: +32 2 217 70 08
Homepage: www.serv.be
E-Mail: serv@serv.be

Wallonien:
Bruxelles Formation - Administration centrale
rue de Stalle 67, NL-1180 Bruxelles
Telefon: +32 2 371 73 00
Telefax: +32 2 371 75 73
Homepage: www.leforem.be
Arbeitsrechtliche Stellung des Arbeitnehmers
Angestellter des Verleihers
Sozialvers.rechtl. Stellung des Arbeitnehmers
entspricht der eines Stammarbeitnehmers
Arbeitsentgelt
muss dem eines Stammarbeitnehmers entsprechen, wenn keine andere tarifliche Regelung besteht
Gesetzlich festgelegter Mindestlohn
1387 Euro mtl.
Mindeststundenlohn
8,41 Euro
maximale Überlassungsdauer
als Ersatz abwesender Mitarbeiter für die Länge der Abwesenheit; 6 Monate als Ersatz eines ausgeschiedenen Mitarbeiters ( zzgl. 6 Monate Verlängerung mit Einverständnis der zuständigen Gewerkschaft ); in Spitzenproduktionszeiten mit Zustimmung der Gewerkschaft ohne zeitliche Begrenzung, gibt es keine Gewerkschaft im Entleihunternehmen, beträgt die max. Überlassungsdauer 6 Monate mit der zweimaligen Verlängerungsmöglichkeit, wenn eine andere mit Vertretung der Arbeitnehmerinteressen betraute Stelle informiert ist; bei ungewöhnlichen Arbeiten 7 Tage bis 12 Monate abhängig von der jeweiligen Situation
Regelungen für die Arbeitnehmerüberlassung
- Zeitarbeitsgesetz von 1987
- Nationaler Tarifvertrag vom 06.07.2007 zur Rentenversicherungsleistung für Leiharbeitnehmer
- Regionale Regelungen
- Bindende Tarifverträge
Verbot der Arbeitnehmerüberlassung
im Falle eines Streiks im Entleihbetrieb,
im Umzugsgewerbe,
bei gefährlichen Tätigkeiten,
in Möbellagerhäusern,
in der Binnenschifffahrt,
wenn ein Stammarbeitnehmer ersetzt werden soll, der aus wirtschaftlichen oder technischen Gründen oder wegen schlechten Wetter nicht arbeitet
Arbeitnehmerüberlassung nur gestattet
- als Ersatz abwesender Angestellter
- als Ersatz eines ausgeschiedenen Mitarbeiters
- bei zeitlich begrenztem außergewöhnlichen Mehrbedarf an Mitarbeitern
- bei außergewöhnlichen Tätigkeiten

die Zustimmung der Gewerkschaft ist erforderlich: - wenn Leiharbeitnehmer als Ersatz für einen entlassenen Stammarbeitnehmer eingesetzt oder dessen Einsatz für einen weiteren Zeitraum von 6 Monaten verlängert werden soll
- in Spitzenproduktionszeiten für Überlassungsdauer und Anzahl der Leiharbeitnehmer
- gibt es keine Gewerkschaft im Entleihunternehmen muss eine andere mit Vertretung der Arbeitnehmerinteressen betraute Stelle informiert werden
Informationspflicht bezügl. Arbeitssicherheit
Entleiher muss Leiharbeitnehmer informieren zu:
- Art der Tätigkeit,
- Anforderungen an die Wahrnehmung dieser Tätigkeit,
- erforderliche Qualifikationen und Fähigkeiten,
- ggf. eine besondere ärztliche Überwachung,
- Risikoanalyse
Arbeitsvertragsinhalt
- Name des Entleihunternehmens
- Lohn
- Art der Tätigkeit im Entleihunternehmen
- Qualifikation des Leiharbeitnehmers
- schriftlich
- Überlassungsgrund
- Dauer der Überlassung
- Ort des Einsatzes
- Arbeitszeiten
Arbeitnehmervertretung
es existiert keine Gewerkschaft nur für Leiharbeitnehmer, die Vertretung der Leiharbeitnehmer erfolgt über die Gewerkschaften im Entleihunternehmen;
bei Konflikten zwischen Leiharbeitnehmer und Personaldienstleister kann eine spezielle Mediationsstelle aufgesucht werden: la commission des bons office / de commissie goede diensten;
Leiharbeitnehmer werden bei der Betriebsratswahl im Entleihunternehmen bei der Berechnung berücksichtigt und dürfen bei der Wahl ihre Stimme abgeben
Tarifverträge
Arbeitnehmerüberlassung wird hauptsächlich vom Tarifvertrag Nr. 58/1994 geregelt
Branche zu 100 % abgedeckt


letzte Aktualisierung: 12.07.2010

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