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Informationen über die Arbeitnehmerüberlassung der EU - Staaten

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Arbeitnehmerüberlassung geregelt seit
1972
Anzahl Leiharbeitnehmer
ca. 600.000
Frauenanteil
ca. 190.000 (entspricht ca. 26%)
Teilzeitbeschäftigte
17%
Anzahl aktiver Zeitarbeitsunternehmen
20.785
Umsatz der Branche
ca. 10,2 Mrd. Euro
Haupteinsatzgebiete der Leiharbeitnehmer
Dienstleistungsbranche, als Mechaniker und Schlosser, als Büropersonal, als Elektriker, als Techniker, als Monteure
61,2 % aller Leiharbeitnehmer werden in der Produktion eingesetzt;
34,3 % sind ungelernte Hilfskräfte
Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung
zwingend erforderlich für die gewerbsmäßige Arbeitnehmerüberlassung; nicht erlaubnispflichtig sind:
- Abordnungen zu einer zur Herstellung eines Werkes gebildeten Arbeitsgemeinschaft
- Überlassungen im selben Wirtschaftszweig zur Vermeidung von Kurzarbeit oder Entlassungen aufgrund tarifvertraglicher Vorschriften
- Überlassungen eines Arbeitgebers mit weniger als 50 Beschäftigten, der zur Vermeidung von Kurzarbeit oder Entlassung an einen Arbeitgeber einen Arbeitnehmer bis zur Dauer von 12 Monaten überlässt, wenn er die Überlassung vorher schriftlich anzeigt
- konzerninterne Arbeitnehmerüberlassung
- Verleih in das Ausland in ein aufgrund zwischenstaatlicher Vereinbarungen gegründetes deutsch-ausländisches Gemeinschaftsunternehmen
Voraussetzungen für die Erlaubniserteilung
die Erlaubnis muss bei der Bundesagentur für Arbeit bzw. der am Sitz des Verleihers zuständigen Regionaldirektion beantragt werden, der Antragsteller muss über Fachkenntnisse zur Beschäftigung von Arbeitnehmern und eine ausreichende Betriebsorganisation verfügen, zur Sicherheit der Gehaltszahlung ist der Nachweis über eine Liquidität von EUR 2.000,- pro Arbeitnehmer, insgesamt mind. EUR 10.000,- zu führen, die Erlaubnis wird zunächst befristet für ein Jahr erteilt, kann danach zweimal jeweils für ein Jahr verlängert und danach unbefristet erteilt werden, die Gebühr für die Beantragung und Verlängerung beläuft sich auf EUR 750,- , die Gebühr für die unbefristete Erteilung auf EUR 2.000,- , der Antragsteller muss EU-Bürger sein und seinen Sitz in einem EU-Staat haben, soweit ein ausländischer Verleiher nach Deutschland überlassen will muss er ebenfalls eine deutsche Erlaubnis beantragen;
die widerrechtliche Überlassung ohne Erlaubnis führt nach dem AÜG zum Zustandekommen eines Arbeitsverhältnisses zwischen Leiharbeitnehmer und Entleiher für die Dauer der Überlassung;
die Erlaubnis wird nicht erteilt oder zurückgenommen, soweit der Antragsteller sozial-, steuer- oder arbeitsrechtliche Vorschriften nicht einhält
Erlaubniserteilende Behörde
Bundesagentur für Arbeit
Regensburger Straße 104, 90478 Nürnberg
Telefon: (0911) 179-0
Telefax: (0911) 179-21 23
Homepage: www.arbeitsagentur.de
E-Mail: zentrale@arbeitsagentur.de
Arbeitsrechtliche Stellung des Arbeitnehmers
Angestellter des Verleihers
Sozialvers.rechtl. Stellung des Arbeitnehmers
entspricht der eines Stammarbeitnehmers
Arbeitsentgelt
es gilt das equal-pay-Prinzip, Leiharbeitnehmer haben demnach Anspruch auf das Entgelt eines vergleichbaren Stammarbeitnehmers beim Entleiher, davon kann mittels Tarifvertrag abgewichen werden, von dieser Ausnahme wird in der Praxis umfangreich Gebrauch gemacht
Gesetzlich festgelegter Mindestlohn
keine Festlegung; soll per Gesetz festgelegt werden
maximale Überlassungsdauer
unbegrenzt, nachdem die maximale Überlassungsdauer mehrfach geändert und im Jahr 2004 endgültig abgeschafft wurde
Regelungen für die Arbeitnehmerüberlassung
Arbeitnehmerüberlassungsgesetz
Tarifverträge regeln Gehalt und Beschäftigungsbedingungen; Haustarifverträge enthalten unternehmensspezifische Bestimmungen
Verbot der Arbeitnehmerüberlassung
für Arbeiten in Betrieben des Baugewerbes, die üblicherweise von Arbeitern verrichtet werden, welche Betriebe darunter fallen, lässt sich aus § 211 Abs. 1 SGB III entnehmen, demnach zählt eine Betrieb zum Baugewerbe, wenn er gewerblich überwiegend Bauleistungen erbringt; Ausnahmen von diesem Verbot gelten für Betriebe des Baugewerbes, die in den Geltungsbereich allgemeinverbindlicher Tarifverträge fallen, welche die Überlassung ermöglichen oder wenn der Verleiher seit mindestens drei Jahren vom gleichen Rahmen- oder Sozialkassentarifvertrag oder von deren Allgemeinverbindlichkeit erfasst ist
Auflagen für Personaldienstleister
Gleichstellung der Leiharbeitnehmer zu Stammarbeitnehmern des Entleihbetriebs muss garantiert werden, Ausnahme von equal pay/equal treatment-Prinzip, wenn ein wirksamer Tarifvertrag besteht bzw. die Arbeitsverträge darauf Bezug nehmen oder bei einem zuvor langzeitarbeitslosen Leiharbeitnehmer, der vorher noch nie in einem Zeitarbeitsunternehmen gearbeitet hat; Verbot der Überlassung an Betriebe außerhalb des Bereiches der EU, Personaldienstleister muss der Bundesagentur für Arbeit halbjährlich statistische Daten übermitteln, diese müssen u.a. die Anzahl und die Qualifikation der überlassenen Mitarbeiter und die Anzahl der Entleihunternehmen pro Branche enthalten
Informationspflicht des Verleihers
der Verleiher hat im Arbeitsvertrag mit dem Leiharbeitnehmer die Vorgaben des § 2 Abs. 1 NachwG einzuhalten, zusätzlich hat er Angaben zur Erlaubnis sowie der Erlaubnisbehörde zu machen sowie Angaben zur Höhe der Leistung in verleihfreien Zeiten, er hat dem Leiharbeitnehmer ein Merkblatt der Bundesagentur für Arbeit in seiner Muttersprache auszuhändigen, den Leiharbeitnehmer ggf. unverzüglich über den Wegfall der Erlaubnis zu unterrichten und den Leiharbeitnehmer auf sein Arbeitsverweigerungsrecht im Falle eines Streiks im Entleihbetrieb hinzuweisen bei einem Auslandseinsatz des Leiharbeitnehmers sind weitere Angaben im Arbeitsvertrag erforderlich, genaue Informationen zur Entsendung ins Ausland finden Sie unter Entsendung ins Ausland
Informationspflicht des Entleihers
den Entleiher treffen die Pflichten des Arbeitsschutzes, er hat demnach den Leiharbeitnehmer vor Beginn der Beschäftigung und bei Veränderung in seinem Arbeitsbereich auf Gefahren für Sicherheit und Gesundheit sowie auf Maßnahmen und Einrichtungen zur deren Abwendung hinzuweisen, zusätzlich hat er auf erforderliche Qualifikationen und berufliche Fähigkeiten sowie notwendige ärztliche Überwachungen zu belehren;
ebenfalls zu unterrichten ist der Betriebsrat, dieser kann ggf. gegen den Einsatz von Leiharbeitnehmern vorgehen
Arbeitnehmervertretung
beim Verleiher, Leiharbeitnehmer sind berechtigt an Sitzungen und Sprechstunden des Betriebsrats im Entleihbetrieb teilzunehmen, das BetrVG sowie die Vorschriften zur Behandlungen von Beschwerden sind auch auf Leiharbeitnehmer anzuwenden, sie können an der Wahl des Betriebsrats teilnehmen wenn sie länger als drei Monate im Entleihbetrieb sind, wählbar sind sie nicht
Tarifverträge
Bundesverband Zeitarbeit Personal-Dienstleistungen e.V. (BZA) / Deutscher Gewerkschaftsbund (DGB)
Interessenverband Deutscher Zeitarbeitsunternehmen e.V. (iGZ ) / Deutscher Gewerkschaftsbund (DGB)
Arbeitgeberverband Mittelständischer Personaldienstleister e.V. (AMP) / Christliche Gewerkschaft Zeitarbeit und PSA (CGZP)
mit der Neufassung des Tarifvertrags zwischen AMP und CGZP zu Beginn des Jahres 2010 wurde der Kreis der Tarifpartner auf Seiten der Gewerkschaft erweitert, neben der CGZP als Tarifgemeinschaft wurde mit deren Einzelgewerkschaften jeweils ein selbstständiger Tarifvertrag mit identischem Inhalt, zusammengefasst in einer Vertragsurkunde geschlossen
sie decken nahezu 100 % der Branche ab
diverse Haustarife
Arbeitnehmerüberlassung nur gestattet
als Ersatz abwesender Angestellter, als Ersatz eines ausgeschiedenen Mitarbeiters, bei zeitlich begrenztem außergewöhnlichen Mehrbedarf an Mitarbeitern, bei außergewöhnlichen Arbeiten, für Künstler
Mindestanforderungen an den Überlassungsvertrag
schriftlich, Angaben des Verleihers ob er eine Erlaubnis besitzt, Angaben durch Entleiher zur erforderlichen Qualifikation der Leiharbeitnehmer und der Merkmale der auszuführenden Tätigkeit, in der Praxis bedeutungslos, da tarifvertraglich abgedungen: Angaben des Entleihers zu den wesentlichen Arbeitsbedingung vergleichbarer Stammarbeitnehmer


letzte Aktualisierung: 12.07.2010

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