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Arbeitnehmerüberlassung geregelt seit
Arbeitnehmerüberlassung nicht geregelt; seit 1992 ist das Arbeitsvertragsgesetz in Kraft, es enthält keine Regelungen über Zeitarbeit und gilt als veraltet, 2008 wurde ein neuer Gesetzentwurf entwickelt, der Def. über Arbeitnehmerüberlassung enthält, das Gesetz wird aber nicht vor 2010 in Kraft treten, da es noch nicht das estonische Parlament (Riigikogu) passiert hat
Anzahl Leiharbeitnehmer
2.880
Frauenanteil
keine offizielle Statistik
Anzahl aktiver Zeitarbeitsunternehmen
65
Umsatz der Branche
keine offizielle Statistik
Haupteinsatzgebiete der Leiharbeitnehmer
keine offizielle Statistik
Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung
ist nicht mehr erforderlich; bis zum 01.01.2006 stand die Erlaubniserteilung unter der Aufsicht des Sozialministeriums, die Erlaubnis bezog sich auf das Anbieten von Dienstleistungen am Arbeitsmarkt inkl. Zeitarbeit und musste aller drei Jahre erneuert werden; mit Erlass des neuen Arbeitsmarktdienstleistungsgesetzes am 01.01.2006 fielen die Voraussetzungen für die Erlaubniserteilung weg, seither ist nur noch die Anmeldung beim Handelsregister notwendig, es erfolgen keine Qualitäts- oder Legalitätskontrollen
Voraussetzungen für die Erlaubniserteilung
es ist keine Erlaubnis mehr erforderlich
Erlaubniserteilende Behörde
es ist keine Erlaubnis mehr erforderlich
Arbeitsrechtliche Stellung des Arbeitnehmers
Angestellter des Verleihers
Sozialvers.rechtl. Stellung des Arbeitnehmers
entspricht der eines Regelarbeitnehmers
Arbeitsentgelt
nicht am Gehalt eines Regelarbeitnehmers orientiert
Gesetzlich festgelegter Mindestlohn
4350 Krooni (278,02 Euro) mtl.
Mindeststundenlohn
27 Krooni (1,73 Euro)
maximale Überlassungsdauer
unbegrenzt
Regelungen für die Arbeitnehmerüberlassung
allgemeines Arbeitsvertragsgesetz, keine nähere Regelung der Arbeitnehmerüberlassung
Verbot der Arbeitnehmerüberlassung
bei gefährlichen Tätigkeiten
Auflagen für Personaldienstleister
es dürfen keine Vermittlungsgebühren vom Arbeitnehmer verlangt werden
Informationspflicht bezügl. Arbeitssicherheit
keine Bestimmungen
Mindestangaben im Überlassungsvertrag
Umfang der Rechte, welche der Entleihbetrieb über den Leiharbeitnehmer erwirbt,
Gebühren, welche der Entleihbetrieb dem Verleiher zahlt,
Kalkulation der Arbeitszeit
Vertraglich zu fixierende Arbeitsbedingungen
Arbeitszeiten und Arbeitsplatz, Beschreibung und Kontrolle der auszuübenden Tätigkeit, Gehalt, Probezeit, Urlaubsgeldanspruch, Ende der Überlassung, anzuwendende Tarifverträge
Arbeitnehmervertretung
gesetzlich nur geregelt für die Arbeitgeber - Arbeitnehmerbeziehung, daher haben Arbeitnehmer nur im Verleihbetrieb das Recht sich zu organisieren
Tarifverträge
keine;
es gibt eine brancheninterne Arbeitgebervereinigung (EPREL), sie wurde zur Selbstregulierung der Branche und zur Unterstützung der Entwicklung der Zeitarbeit gegründet, sie hat 6 Mitglieder mit über 500 Leiharbeitnehmern, das sind ca. 18 % aller Leiharbeitnehmer, sie hat Ethikrichtlinien für die Branche erlassen, die für die Mitglieder der Vereinigung bindend sind und die bei Nichteinhaltung zum Ausschluss aus der Vereinigung führen


letzte Aktualisierung: 12.07.2010

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