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Arbeitnehmerüberlassung geregelt seit
2001
Anzahl Leiharbeitnehmer
ca. 26.000
Frauenanteil
65%
Anzahl aktiver Zeitarbeitsunternehmen
ca. 450
Umsatz der Branche
ca. 1 Mrd. Euro
Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung
ist nicht erforderlich;
Zeitarbeitsunternehmen müssen die Eröffnung ihres Unternehmens der Arbeitsschutz- und Gesundheitsbehörde melden
Arbeitsrechtliche Stellung des Arbeitnehmers
Angestellter des Verleihers
Sozialvers.rechtl. Stellung des Arbeitnehmers
entspricht der eines Regelarbeitnehmers
Arbeitsentgelt
muss dem eines Regelarbeitnehmers entsprechen
Gesetzlich festgelegter Mindestlohn
Gewerkschaften haben mit den meisten Arbeitgebern Mindestlöhne ausgehandelt, die für die gesamte Branche gelten
maximale Überlassungsdauer
unbegrenzt
durchschnittliche Überlassungsdauer
90 Tage
durchschnittliche Dauer des Beschäftigungsverhältnisses
zwei Drittel der Leiharbeitnehmer arbeiten weniger als ein Jahr in der Zeitarbeitsbranche;
drei Viertel der Leiharbeitnehmer arbeiten weniger als ein Jahr im selben Zeitarbeitsunternehmen
Regelungen für die Arbeitnehmerüberlassung
Abschnitt 1 § 7, Abschnitt 2, § 9 des Arbeitsvertragsgesetzes;
Gesetz über Verpflichtungen und Haftung der Vertragsparteien bei Nutzung der Arbeitnehmerüberlassung und Beauftragung von Subunternehmern;
Mitbestimmungsgesetzt, gilt für Unternehmen mit mind. 20 Mitarbeitern;
Gesetz zur Gleichbehandlung von Männern und Frauen;
Bindende Tarifverträge
Verbot der Arbeitnehmerüberlassung
im Falle eines Streiks im Entleihbetrieb
Informationspflicht bezügl. Arbeitssicherheit
Entleiher muss Leiharbeitnehmer informieren zu:
- notwendigen besondereren Qualifikationen und beruflichen Fähigkeiten
- besonderer ärztlicher Überwachung
- spezifischen Risiken
- Mitbestimmungsrechten
- Ausgestaltung arbeitsmedizinscher Dienste am Arbeitsplatz
Arbeitnehmervertretung
beim Verleiher; keine im Entleihunternehmen
Tarifverträge
drei landesweit geltende Tarifverträge mit Allgemeinverbindlichkeitscharakter:
-Tarifvertrag für Bürotätigkeiten, Buchhaltung und IT-Tätigkeiten
-Tarifvertrag für Restaurantmusiker
-Tarifvertrag für die Chemiebranche
einzelne Tarifverträge zwischen Zeitarbeitsunternehmen und Gewerkschaften;
ca. 44 % der Leiharbeitnehmer sind in einer Gewerkschaft,
ca. 95 % der Zeitarbeitsbranche ist tarifvertraglich abgedeckt
Arbeitgebervereinigungen
- HPL: 180 Mitglieder, ist selbst Mitglied von CIETT (internationaler Verband von Zeitarbeitsunternehmen)
- Palvelualojen Toimialaliitto ry: hat einen landesweit geltenden Tarifvertrag für die Chemiebranche abgeschlossen
- Seure Henkilöstöpalvelut Oy: ist eine gemeinsame Einrichtung der Städte Helsinki, Espoo und Vantaa für Personaldienstleistungen im kommunalen Sozial- und Gesundheitswesen
Pflichtelemente im Überlassungsvertrag
freie uneingeschränkte Vertragsausgestaltung möglich
Vertraglich zu fixierende Arbeitsbedingungen
Vertrag muss sich an den Vorschriften des gültigen Tarifvertrages orientieren, es gilt der Tarifvertrag, der auf das Entleihunternehmen Anwendung findet, außer es gibt einen spezielleren Tarifvertrag der Zeitarbeitsbranche, der auf das Entleihunternehmen zu trifft


letzte Aktualisierung: 26.02.2010

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