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Beachten Sie auch unser detailliertes Infopaket zur grenzüberschreitenden Überlassung nach Frankreich

Arbeitnehmerüberlassung geregelt seit
1972
Anzahl Leiharbeitnehmer
ca. 660 000
Frauenanteil
28%
Anzahl aktiver Zeitarbeitsunternehmen
6450
Umsatz der Branche
ca. 20,4 Mrd. Euro
Haupteinsatzgebiete der Leiharbeitnehmer
48% Industrie / 32% Dienstleistung / 19% Bau
Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung
ist zwingend erforderlich
Voraussetzungen für die Erlaubniserteilung
Bürgschaft, welche die Bezahlung der Gehälter garantiert, Betrieb darf ausschließlich Arbeitnehmerüberlassung betreiben, monatlicher Bericht an UNEDIC (Arbeitslosenversicherung), Antrag auf Erlaubniserteilung muss enthalten:
- Name und Anschrift des Unternehmens
- Name und Sitz der Geschäftsleitung
- Sozialversicherungsträger
- Persönliche Angaben zum Leiharbeitnehmer
- Dauer, Beginn und Ende der Überlassung
- Name und Anschrift des frz. Entleihunternehmens
Erlaubniserteilende Behörde
Direktion des Arbeitsministeriums (Direction départementale du travail, de l’emploi et de la formation professionelle D.D.T.E.) Homepage: www.travail.gouv.fr
Arbeitsrechtliche Stellung des Arbeitnehmers
Angestellter des Verleihers
Sozialvers.rechtl. Stellung des Arbeitnehmers
Leiharbeitnehmer muss zusätzliche Beiträge an die Arbeitslosenversicherung entrichten
Arbeitsentgelt
muss dem eines Stammarbeitnehmers entsprechen; bei Überlassung als Vertretung oder aufgrund kurzzeitig erhöhten Arbeitsanfall haben Leiharbeitnehmer zum Ende des Einsatzes einen Anspruch auf eine Zulage i.H.v. 10 % des gesamten Bruttolohns
Gesetzlich festgelegter Mindestlohn
1344 Euro mtl.
Mindeststundenlohn
8,86 Euro
maximale Überlassungsdauer
18 Monate ( einschließlich Verlängerungen )
durchschnittliche Überlassungsdauer
2,3 Wochen
Regelungen für die Arbeitnehmerüberlassung
Code du Travail ( Arbeitsgesetz )
Verbot der Arbeitnehmerüberlassung
im Falle eines Streiks,
beim Fehlen eines Betriebsarztes,
bei gefährlichen Tätigkeiten,
6 Monate nach einer Massenentlassung außer die Überlassung dauert nicht länger als 3 Monate,
als dauerhafter Einsatz im Regelbetrieb des Entleihers
Arbeitnehmerüberlassung nur gestattet
als Ersatz abwesender Angestellter,
als Ersatz eines ausgeschiedenen Mitarbeiters bei geplanter Abschaffung des Arbeitsplatzes,
bei zeitlich begrenztem außergewöhnlichen Mehrbedarf an Mitarbeitern,
zur Ermöglichung von Fortbildungsveranstaltungen,
zur Ermöglichung der Einstellung Arbeitsloser mit besonderen sozialen Problemen
Rechtsfolgen bei Verstößen
es droht die Begründung eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses des Leiharbeitnehmers zum Entleiher durch gerichtliche Entscheidung
Informationspflicht bezügl. Arbeitssicherheit
Entleiher ist für die Einhaltung des Arbeitsschutzes verantwortlich.
Verleiher muss Leiharbeitnehmer informieren zu:
- über besondere Gefahren,
- Notwendigkeit besonderer Qualifikationen oder beruflicher Fähigkeiten,
- ob der Arbeitsplatz mit besonderen Gefahren verbunden ist
- benötigte persönliche Schutzausrüstung (insbes., ob diese vom Entleihunternehmen gestellt oder eigenverantwortlich organisiert werden müssen)
Mindestangaben im Überlassungsvertrag
- Grund der Überlassung
- Vertragsdauer
- Vorkehrungen für mögliche Vertragsmodifizierungen
- Tätigkeit des Leiharbeitnehmers
- Informationen über Gesundheits- und Unfallrisiken
- berufliche Qualifikation
- Entgelt eines vgl.baren Stammarbeitnehmers des Entleihbetriebs
der Überlassungsvertrag muss spätestens 2 Tage nach Beginn der Tätigkeit schriftlich geschlossen werden und dem Leiharbeitnehmer übergeben werden
Vertraglich zu fixierende Arbeitsbedingungen
Grund für den Einsatz, Länge des Einsatzes, Beschreibung der Tätigkeit, Gehalt
Arbeitgebervertretung
Arbeitgeberorganisation mit dem Namen PRISME (Professionnels de l’intérim, services et métiers de l’emploi), ist Mitglied des größten Arbeitgeberverbands in Frankreich
Arbeitnehmervertretung
es gibt fünf Gewerkschaften:
- Confédération française démocratique du travail, CFDT
- Confédération française de l’encadrement - confederation générale des cadres, CFE-CGC
- Confédération française des travailleurs chrétiens, CFTC
- Confédération générale du travail, CGT
- Confédération générale du travail - Force ouvrière, CGT-FO
Abdeckung der Zeitarbeitsbranche durch Gewerkschaften im Jahr 2000 zu 0,6%
Tarifverträge
Tarifverträge, die auf einzelne Unternehmen beschränkt sind, keine Tarifverträge von nationaler Bedeutung existent
Beachten Sie auch unser detailliertes Infopaket zur grenzüberschreitenden Überlassung nach Frankreich


letzte Aktualisierung: 20.08.2010

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