Anmeldung
Informationen über die Arbeitnehmerüberlassung der EU - Staaten
Mitgliedsland: ein Land
| Arbeitnehmerüberlassung geregelt seit |
| 2001 |
| Anzahl Leiharbeitnehmer |
| ca. 11.100 |
| Frauenanteil |
| 49% |
| Anzahl aktiver Zeitarbeitsunternehmen |
| keine offizielle Statistik |
| Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung |
| ist zwingend erforderlich |
| Voraussetzungen für die Erlaubniserteilung |
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- Eigenkapital von mind. 176 083 Euro, - zwei Bankbürgschaften: eine für die Erbringung der Sozialversicherungsbeiträge, deren Höhe darf nicht unter 58.700 EUR sein und eine für die Gehälter der Arbeitnehmer, deren Höhe darf nicht unter 146.700 EUR liegen - Erlaubnis wird erteilt nach Überprüfung des Kontrollausschusses für Zeitarbeit (EEPA) - Betrieb darf ausschließlich Arbeitnehmerüberlassung betreiben, mit zwei Ausnahme: Arbeitsvermittlung (dafür ist eine weitere Erlaubnis notwendig) und Durchführung von Weiterbildung |
| Erlaubniserteilende Behörde |
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Ministerium für Arbeit und Sozialversicherung Peiraiwz 40, 101 82 Athen Telefon: +30 210 52 95 10 Homepage: www.ypakp.gr E-Mail: info@ypakp.gr |
| Arbeitsrechtliche Stellung des Arbeitnehmers |
| Angestellter des Verleihers |
| Sozialvers.rechtl. Stellung des Arbeitnehmers |
| entspricht der eines Regelarbeitnehmers, Verleiher und Entleiher haften gesamtschuldnerisch für die Sozialversicherungsbeiträge |
| Arbeitsentgelt |
| muss dem eines Regelarbeitnehmers entsprechen |
| Gesetzlich festgelegter Mindestlohn |
| 740 Euro mtl. |
| Mindeststundenlohn |
| 4,28 Euro |
| maximale Überlassungsdauer |
| 8 Monate, mit einer Verlängerungsoption von weiteren 8 Monaten; wird die max. Überlassungsdauer von 16 Monaten um mehr als 2 Monate überschritten, so wandelt sich das Beschäftigungsverhältnis des Leiharbeitnehmers mit dem Zeitarbeitsunternehmen kraft Gesetz in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis mit dem Entleihunternehmen um |
| Regelungen für die Arbeitnehmerüberlassung |
| Gesetz: 2956/2001 - enthält Regelungen für die Gründung von Zeitarbeitsunternehmen, die Überlassungsdauer, arbeitsrechtliche Bestimmungen für Leiharbeitnehmer; Gesetz: 3144/2003 - enthält Regelungen für die Einsetzung und Arbeitsweise eines Ausschusses, der das Ministerium für Arbeit und Soziales bei der Vergabe von Erlaubnissen unterstützt; jeder Gesetzesverstoß wird mit einer Geldbuße von 2.936 EUR - 29.360 EUR abhängig von der Schwere des Verstoßes geahndet; das Betreiben eines Zeitarbeitsunternehmens ohne Erlaubnis wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe geahndet, das Unternehmen wird mit sofortiger Wirkung geschlossen und die Überlassung beendet |
| Verbot der Arbeitnehmerüberlassung |
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- als Ersatz für einen Stammarbeitnehmer, der sein Recht auf Streik ausübt - wenn das Entleihunternehmen im Vorjahr Massenentlassung von Arbeitnehmer mit der gleichen Tätigkeit vorgenommen hat - wenn auf das Entleihunternehmen die Bestimmungen der öff.-rechtl. Leiharbeit Anwendungen finden |
| Informationspflicht bezügl. Arbeitssicherheit |
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Verleiher muss Leiharbeitnehmer informieren zu:
- mit der Arbeit verbundenen Gefahren, - Arbeitssicherheit, - Gesundheitsschutz, - Gefahren, - zu ergreifende Maßnahmen, - durchgeführte Schutz- und Präventivtätigkeiten |
| zwingende Ausgestaltung des Überlassungsvertrags |
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Überlassungsvertrags: - in Schriftform - Bezahlung des Leiharbeitnehmers - Versicherung des Leiharbeitnehmers - Ort und Dauer des Einsatzes - die Angaben müssen dem Leiharbeitnehmer mitgeteilt werden |
| Arbeitgebervertretung |
| es gibt die Vereinigung ENEPASE, sie ist allerdings keine Vereinigung von Zeitarbeitsunternehmen sondern stellt Informationen über die Zeitarbeit zur Verfügung und bietet Zeitarbeit an |
| Arbeitnehmervertretung |
| die Gewerkschaft PASYPET hat mehr als 70 Mitglieder und wurde für Leiharbeitnehmer im Bankgewerbe gegründet, sie beabsichtigt aber zukünftig Leiharbeitnehmer aus allen Bereichen aufzunehmen |
letzte Aktualisierung: 12.07.2010