Anmeldung
Informationen über die Arbeitnehmerüberlassung der EU - Staaten
Mitgliedsland: ein Land
| Arbeitnehmerüberlassung geregelt seit | 
| 2001 | 
| Anzahl Leiharbeitnehmer | 
| ca. 11.100 | 
| Frauenanteil | 
| 49% | 
| Anzahl aktiver Zeitarbeitsunternehmen | 
| keine offizielle Statistik | 
| Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung | 
| ist zwingend erforderlich | 
| Voraussetzungen für die Erlaubniserteilung | 
| 
  - Eigenkapital von mind. 176 083 Euro, - zwei Bankbürgschaften: eine für die Erbringung der Sozialversicherungsbeiträge, deren Höhe darf nicht unter 58.700 EUR sein und eine für die Gehälter der Arbeitnehmer, deren Höhe darf nicht unter 146.700 EUR liegen - Erlaubnis wird erteilt nach Überprüfung des Kontrollausschusses für Zeitarbeit (EEPA) - Betrieb darf ausschließlich Arbeitnehmerüberlassung betreiben, mit zwei Ausnahme: Arbeitsvermittlung (dafür ist eine weitere Erlaubnis notwendig) und Durchführung von Weiterbildung  | 
	
| Erlaubniserteilende Behörde | 
| 
   	
Ministerium für Arbeit und Sozialversicherung Peiraiwz 40, 101 82 Athen Telefon: +30 210 52 95 10 Homepage: www.ypakp.gr E-Mail: info@ypakp.gr  | 
	
| Arbeitsrechtliche Stellung des Arbeitnehmers | 
| Angestellter des Verleihers | 
| Sozialvers.rechtl. Stellung des Arbeitnehmers | 
| entspricht der eines Regelarbeitnehmers, Verleiher und Entleiher haften gesamtschuldnerisch für die Sozialversicherungsbeiträge | 
| Arbeitsentgelt | 
| muss dem eines Regelarbeitnehmers entsprechen | 
| Gesetzlich festgelegter Mindestlohn | 
| 740 Euro mtl. | 
| Mindeststundenlohn | 
| 4,28 Euro | 
| maximale Überlassungsdauer | 
| 8 Monate, mit einer Verlängerungsoption von weiteren 8 Monaten; wird die max. Überlassungsdauer von 16 Monaten um mehr als 2 Monate überschritten, so wandelt sich das Beschäftigungsverhältnis des Leiharbeitnehmers mit dem Zeitarbeitsunternehmen kraft Gesetz in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis mit dem Entleihunternehmen um | 
| Regelungen für die Arbeitnehmerüberlassung | 
| Gesetz: 2956/2001 - enthält Regelungen für die Gründung von Zeitarbeitsunternehmen, die Überlassungsdauer, arbeitsrechtliche Bestimmungen für Leiharbeitnehmer; Gesetz: 3144/2003 - enthält Regelungen für die Einsetzung und Arbeitsweise eines Ausschusses, der das Ministerium für Arbeit und Soziales bei der Vergabe von Erlaubnissen unterstützt; jeder Gesetzesverstoß wird mit einer Geldbuße von 2.936 EUR - 29.360 EUR abhängig von der Schwere des Verstoßes geahndet; das Betreiben eines Zeitarbeitsunternehmens ohne Erlaubnis wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe geahndet, das Unternehmen wird mit sofortiger Wirkung geschlossen und die Überlassung beendet | 
| Verbot der Arbeitnehmerüberlassung | 
| 
	 	 	- als Ersatz für einen Stammarbeitnehmer, der sein Recht auf Streik ausübt - wenn das Entleihunternehmen im Vorjahr Massenentlassung von Arbeitnehmer mit der gleichen Tätigkeit vorgenommen hat - wenn auf das Entleihunternehmen die Bestimmungen der öff.-rechtl. Leiharbeit Anwendungen finden  | 
	
| Informationspflicht bezügl. Arbeitssicherheit | 
| 
		  	  	Verleiher muss Leiharbeitnehmer informieren zu:
  	 - mit der Arbeit verbundenen Gefahren, - Arbeitssicherheit, - Gesundheitsschutz, - Gefahren, - zu ergreifende Maßnahmen, - durchgeführte Schutz- und Präventivtätigkeiten  | 
	
| zwingende Ausgestaltung des Überlassungsvertrags | 
| 
		    	 
Überlassungsvertrags:   	 - in Schriftform - Bezahlung des Leiharbeitnehmers - Versicherung des Leiharbeitnehmers - Ort und Dauer des Einsatzes - die Angaben müssen dem Leiharbeitnehmer mitgeteilt werden  | 
	
| Arbeitgebervertretung | 
| es gibt die Vereinigung ENEPASE, sie ist allerdings keine Vereinigung von Zeitarbeitsunternehmen sondern stellt Informationen über die Zeitarbeit zur Verfügung und bietet Zeitarbeit an | 
| Arbeitnehmervertretung | 
| die Gewerkschaft PASYPET hat mehr als 70 Mitglieder und wurde für Leiharbeitnehmer im Bankgewerbe gegründet, sie beabsichtigt aber zukünftig Leiharbeitnehmer aus allen Bereichen aufzunehmen | 
                            
letzte Aktualisierung: 12.07.2010