Anmeldung
Informationen über die Arbeitnehmerüberlassung der EU - Staaten
Mitgliedsland: ein Land
| Arbeitnehmerüberlassung geregelt seit |
| keine Regelungen |
| Anzahl Leiharbeitnehmer |
| keine offizielle Statistik |
| Frauenanteil |
| keine offizielle Statistik |
| Anzahl aktiver Zeitarbeitsunternehmen |
| es gibt keine reinen Zeitarbeitsunternehmen; diejenigen Unternehmen, die Personal bereitstellen, deklarieren das unter verschiedenen Dienstleistungsarten |
| Umsatz der Branche |
| keine offizielle Statistik |
| Haupteinsatzgebiete der Leiharbeitnehmer |
| keine offizielle Statistik; die wenigen, die von Unternehmen überlassen werden, sind meistens ungelernt und führen Helfertätigkeiten aus |
| Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung |
| es existieren keine gesetzlichen Bestimmungen über die Arbeitnehmerüberlassung, eine Erlaubnispflicht besteht daher nicht |
| Ministerium f. Arbeit u. Sozialversicherung (mit Gesetzentwurf befasst) |
|
Socialines apsaugos ir darbo ministerija A.Vivulskio g. 11, 03610 Vilnius Telefon: +370 5 2664 201 Telefax: +370 5 2664 209 Homepage: www.socmin.lt E-Mail: post@socmin.lt |
| Arbeitsrechtliche Stellung des Arbeitnehmers |
| es ergeben sich keine Besonderheiten für Leiharbeitnehmer im Vergleich zu regulären Arbeitskräften |
| Sozialvers.rechtl. Stellung des Arbeitnehmers |
| es gelten die allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen des Arbeitsrechts |
| Arbeitsentgelt |
| nicht am Gehalt eines Regelarbeitnehmers orientiert |
| Gesetzlich festgelegter Mindestlohn |
| 800 Litas (231,70 Euro) mtl. |
| Mindeststundenlohn |
| 1,40 Litas (1,73 Euro) |
| maximale Überlassungsdauer |
| unbegrenzt, keine Regelungen |
| Regelungen für die Arbeitnehmerüberlassung |
| Regelung Arbeitnehmerüberlassung war für die Legislaturperiode 2004-2008 vorgesehen, es gibt einen Gesetzesentwurf, der aber noch nicht verabschiedet wurde; für Vertragsverhältnisse zwischen Verleiher und Leiharbeitnehmer gilt das allgemeine Arbeitsrecht |
| Verbot der Arbeitnehmerüberlassung |
| mangels gesetzlicher Regelungen für die Zeitarbeit ergeben sich Verbote der Arbeitnehmerüberlassung derzeit nur aus den einzelnen Haustarifverträgen großer Unternehmen, darin ist Zeitarbeit für die Fälle von Streik und Entlassungswellen verboten; der Gesetzesentwurf der Regierung sieht ebenfalls ein Verbot der Zeitarbeit in diesen beiden Fällen vor, außerdem bei gefährlichen Tätigkeiten |
| Auflagen für Personaldienstleister |
| es dürfen keine Gebühren vom Leiharbeitnehmer verlangt werden |
| Vertraglich zu fixierende Arbeitsbedingungen |
| es gelten die allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen des Arbeitsrechts |
| Arbeitnehmer- und Arbeitgebervertretung |
| Gewerkschaften und Arbeitgeberverbände speziell für die Zeitarbeitsbranche existieren nicht; im Jahr 2007 gründeten sieben Unternehmen, die Zeitarbeitsservice anbieten eine Vereinigung (LIIA) die derzeit zwölf Mitglieder hat, diese Vereinigung ist maßgeblich an der Erstellung des Gesetzesentwurfs beteiligt |
| Tarifverträge |
| die Gewerkschaften und Arbeitgeber konnten bisher keine Vereinbarung treffen, während die Gewerkschaften strenge Regelungen anstreben, bevorzugen die Arbeitgeber liberale Bestimmungen; in einigen großen Unternehmen wurden Haustarifverträge geschlossen, in denen teilweise auch Regelungen zur Zeitarbeit getroffen worden sind |
letzte Aktualisierung: 12.07.2010