Anmeldung
Informationen über die Arbeitnehmerüberlassung der EU - Staaten
Mitgliedsland: ein Land
| Arbeitnehmerüberlassung geregelt seit |
| keine speziellen Regelungen |
| Anzahl Leiharbeitnehmer |
| ca. 5.400 (entspricht ca. 3,6 % aller Beschäftigten) |
| Frauenanteil |
| 47% |
| Anzahl aktiver Zeitarbeitsunternehmen |
| keine offizielle Statistik |
| Umsatz der Branche |
| keine offizielle Statistik |
| Haupteinsatzgebiete der Leiharbeitnehmer |
| keine offizielle Statistik |
| Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung |
| ist zwingend erforderlich, muss jährlich gegen Zahlung einer Gebühr von 350 Euro erneuert werden |
| Voraussetzungen für die Erlaubniserteilung |
| Mindestalter von 25 Jahren, 6 Jahre Praxiserfahrung im Bereich der Personalvermittlung oder 3 Jahre Praxiserfahrung und einen Universitätsabschluss in einem für die Personalvermittlung bedeutsamen Bereich, Zahlung einer Gebühr von 350 Euro, öffentliche Absichtserklärung zum Erwerb der Erlaubnis zur Privaten Arbeitnehmervermittlung in 2 Tageszeitungen, Anbringung eines gut sichtbareren Hinweises am Ort der Vermittlung |
| Erlaubniserteilende Behörde |
|
Director of Industrial and Employment Relations ( Ministry of Education of Malta ) Melita Street 121, Valletta CMR 02 Telefon: +356 212 36 276 Telefax: +356 214 23 177 Homepage: www.servicecharters.gov.mt |
| Arbeitsrechtliche Stellung des Arbeitnehmers |
| keine Regelungen |
| Sozialvers.rechtl. Stellung des Arbeitnehmers |
| entspricht der eines Stammarbeitnehmers |
| Arbeitsentgelt |
| muss dem eines Regelarbeitnehmers entsprechen |
| Gesetzlich festgelegter Mindestlohn |
| 660 Euro mtl. |
| Mindeststundenlohn |
| 3,81 Euro |
| maximale Überlassungsdauer |
| unbegrenzt |
| Regelungen für die Arbeitnehmerüberlassung |
| die Zeitarbeit ist innerhalb des des Beschäftigungs- und Weiterbildungsgesetzes (1990) geregelt, dies enthält Bestimmungen zu den Zeitarbeitsunternehmen und innerhalb des Beschäftigungs- und Sozialpartnerschaftsgesetzes (2002), dies enthält Bestimmungen zum Überlassungsvertrag und zu den Leiharbeitnehmern |
| Verbot der Arbeitnehmerüberlassung |
| bei gefährlichen Tätigkeiten, an öffentlichen Einrichtungen |
| Auflagen für Personaldienstleister |
| es dürfen keine Gebühren vom Leiharbeitnehmer verlangt werden, ein Verantwortlicher oder seine Stellvertretung muss immer erreichbar sein, Daten der Arbeitnehmer dürfen nicht an Dritte weitergegeben werden und müssen entsprechend geschützt sein |
| Arbeitnehmervertretung |
| Leiharbeitnehmer haben das Recht auf Gründung eines Betriebsrates wie alle anderen Arbeitnehmer, ob sie ein Recht auf Information und Beratung in dem Entleihbetrieb haben ist mangels eindeutiger Regelung unklar; Gewerkschaften speziell für Zeitarbeit gibt es nicht |
| Tarifverträge |
| keine |
letzte Aktualisierung: 12.07.2010