Aktuell:

Personalorder - Das Zeitarbeitsportal

, . , Uhr

  • Zeitarbeit - News
    • News
    • News - Archiv
    • News - International
    • AÜG-Reform
    • Wissenswertes
    • Tarife
    • Zeitarbeitsverbände
    • Recht
    • Steuern
    • Veranstaltungen
    • Software
    • Fachliteratur
    • Arbeitsschutz
    • Gewerkschaften
    • Versicherungen
  • Personaldienstleister
  • Entleiher
    • News
    • Informationen
  • Personal- und Stellenpool
    • Personalangebote
    • Auftragsangebote
    • Stellenangebote
    • Stellengesuche
  • Marktplatz
    • Anzeigen
    • Musterverträge/Vorlagen
    • Software
  • Software
  • Links
    • Zeitarbeitsverbände
    • Gewerkschaften
    • Agenturen für Arbeit
    • Arbeitsschutz
    • Gerichte / Rechtsprechung
    • Internationale Organisationen
Close

Anmeldung

Login

Password

Anmelden

Passwort vergessen?

Registrieren

  • Zeitarbeit-International
  • Arbeitnehmerüberlassung EU - Staaten

Informationen über die Arbeitnehmerüberlassung der EU - Staaten

Mitgliedsland: ein Land

  • Österreich
  • Belgien
  • Bulgarien
  • Zypern
  • Tschechische Republik
  • Dänemark
  • Estland
  • Frankreich
  • Finnland
  • Deutschland
  • Griechenland
  • Ungarn
  • Irland
  • Italien
  • Lettland
  • Litauen
  • Luxemburg
  • Malta
  • Niederlande
  • Norwegen
  • Polen
  • Portugal
  • Rumänen
  • Slowakei
  • Slowenien
  • Spanien
  • Schweden
  • Vereinigtes Königreich

Arbeitnehmerüberlassung geregelt seit
1965
Anzahl Leiharbeitnehmer
ca. 201.000
Frauenanteil
41%
Anzahl aktiver Zeitarbeitsunternehmen
1410
Umsatz der Branche
ca. 6,2 Mrd. Euro
Haupteinsatzgebiete der Leiharbeitnehmer
31% Industrie / 18% Handel/Hotel/Catering / 13% Dienstleistung / 12% Transportwesen / 10% Gesundheitswesen / 9% Öffentliche Verwaltung / 3% Bau / 2% IT / 1% Landwirtschaft / 1% Sonstiges
Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung
ist nicht erforderlich
Arbeitsrechtliche Stellung des Arbeitnehmers
Angestellter des Verleihers
Sozialvers.rechtl. Stellung des Arbeitnehmers
siehe Phasensystem unter Tarifverträge
Arbeitsentgelt
das Gesetz sieht eine Gleichbehandlung mit dem Stammpersonal bei der Vergütung vor; von diesem Grundsatz kann aber durch Tarifvertrag abgewichen werden, der ABU Tarifvertrag sieht vor, dass der Leiharbeitnehmer wie der vergleichbare Stammarbeitnehmer entlohnt werden muss, wenn er länger als 26 Wochen im selben Entleihunternehmen ist
Gesetzlich festgelegter Mindestlohn
1.456,20 Euro mtl.
Mindesttageslohn
67,21 Euro
maximale Überlassungsdauer
unbegrenzt
durchschnittliche Überlassungsdauer
153 Tage
Regelungen für die Arbeitnehmerüberlassung
Allgemeines Arbeitsrecht ist auch auf Zeitarbeit anwendbar; spezielle Regelungen sind im niederländischen Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (WAADI) von 1998 und dem Gesetz zur Flexibilität und Sicherheit (Flexwet) von 1999 enthalten; weitere Bestimmungen finden sich im Bürgerlichen Gesetzbuch (BW); Zeitarbeitsunternehmen sind ausgenommen aus dem Gesetz über die Gleichbehandlung und zwei Monate Wartezeit im Rentengesetz; seit dem 01.07.2012 gilt ein Gesetz, nach dem alle Personaldienstleister verpflichtet, sich in das niederländische Handelsregister eintragen zu lassen, diese Verpflichtung betrifft auch die in Deutschland ansässige Personaldienstleister, die ihre Zeitarbeitnehmer in die Niederlande entsenden
Verbot der Arbeitnehmerüberlassung
im Falle eines Streiks
Auflagen für Personaldienstleister
- Geld zur Deckung der Steuern und Sozialabgaben muss, für sonstige Verwendungen gesperrt, angelegt werden
- die Einhaltung der NEN norm (4400-1), eingeführt als eine Art Gütesiegel, es regelt Arbeitsbedingungen der Branche und zeichnet das Zeitarbeitsunternehmen als zuverlässig bzgl. der Zahlung von Steuern und Sozialversicherungen aus
- Arbeitnehmer muss vor dem Einsatz umfassend und schriftlich über nötige Qualifikationen und die Risiken des Einsatzes aufgeklärt werden
- Verleiher darf kein Geld für eine erfolgreiche Überlassungsvermittlung vom Leiharbeitnehmer verlangen
Informationspflicht bezgl. Arbeitssicherheit
Entleiher muss Leiharbeitnehmer informieren zu:
- Art der Tätigkeit und verbundene Gefahren,
- bestehende Schutzmaßnahmen,
- spezifische Risiken
Arbeitnehmervertretung
beim Verleiher und bei Entleihbetrieben, wenn die Beschäftigungsdauer 24 Monate übersteigt
Arbeitnehmervereinigungen/Gewerkschaften
keine Gewerkschaften speziell für die Zeitarbeitsbranche, aber innerhalb der Gewerkschaften gibt es Gebiete, die speziell für Zeitarbeit eingerichtet worden sind, wie FNV Bondgenoten, CNV Dienstenbond, De Unie; tatsächlich sind nur 7 % der Arbeitnehmer gewerkschaftlich organisiert, das beeinträchtigt aber nicht den Einfluss und die Durchsetzungskraft der Gewerkschaften, das Verhältnis zwischen Gewerkschaften und Arbeitgeberverbänden gilt als respekt- und vertrauensvoll
Arbeitgebervereinigungen
- Algemene Bond Uitzendondernemingen (ABU) hat 360 Mitglieder und repräsentiert ca. 60 % der Arbeitgeber der Branche
- Nederlandse Bond voor Bemiddelings- en Uitzendondernemingen (NBBU) hat 500 Mitglieder aber überwiegend kleine und mittlere Unternehmen
- Vereniging van Internationale Arbeidsbemiddelaars (VIA) hat nur sehr wenige Mitglieder
Tarifverträge
  • ABU Tarifvertrag und NBBU Tarifvertrag
  • der ABU Tarifvertrag wurde für allgemein gültig erklärt und gilt für 90 % aller Arbeitsverhältnisse in der Zeitarbeit, geschlossen wurde er zwischen den Tarifparteien ABU und FNV Bondgenoten, CNV Dienstenbond, De Unie
  • der ABU Tarifvertrag hat ein Phasensystem eingeführt, nach dem die Leiharbeitnehmer entsprechend ihrer Zugehörigkeitsdauer eingeordnet werden, je länger der LAN in einem Zeitarbeitsunternehmen beschäftigt ist, um so besser ist seine Absicherung, Phase A:
    • dauert die ersten 78 Wochen
    • meist befristeter Arbeitsvertrag
    • es gilt uitzendbeding (sofern es nicht ausdrücklich im Arbeitsvertrag ausgeschlossen ist), d.h. Entlohnung nur für geleistete Stunden, Einsatzende oder Krankheit kann Vertragsende mit dem Zeitarbeitsunternehmen bedeuten, Kündigung mit einer Frist von einem Tag möglich
    • im Krankheitsfall Anspruch auf Lohnfortzahlung gegenüber dem staatlichen Versicherungsträger, das Zeitarbeitsunternehmen muss im ersten Jahr bis zu 90 % und im zweiten Jahr bis zu 80 % der Leistung aufstocken
    • Rentenversicherungsbeitrag von 2,6 %, erbracht durch Arbeitgeber
    Phase B:
    • schließt sich an, wenn der LAN die ersten 78 Wochen ohne große Unterbrechung beim selben Zeitarbeitsunternehmen war
    • dauert zwei Jahre oder acht aufeinanderfolgende Einsätze
    • Anspruch auf Lohnfortzahlung
    • Anspruch auf Weiterbildung
    • Kündigungsfristen verlängern sich
    • Lohnfortzahlung im Krankheitsfall durch das Zeitarbeitsunternehmen
    • Rentenversicherungsbeitrag von 12,3 %, 1/3 erbracht durch LAN, 2/3 erbracht durch den Arbeitgeber
    Phase C:
    • gilt zeitlich unbegrenzt
    • umfasst alle Rechte aus Phase B
  • die Überprüfung der Tarifverträge liegt in der Hand der SNCU, die Einrichtung ist ein Kooperation von ABU, NBBU, FNV Bondgenoten, CNV Dienstenbond and De Unie, daneben gibt es noch STAF (Stichting Arbo Flexbranche) und STOOF (Stichting Opleiding en Ontwikkeling Flexbranche), sie alle arbeiten unter der Aufsicht der SFU (Stichting Fonds Uitzendbranche); die Kontrolleinrichtungen sind befugt, vor Gericht aufzutreten, die Mitgliedschaft in den Arbeitgeberverbände zu kündigen oder selbstständig Strafen zu verhängen, wenn ein Zeitarbeitsunternehmen gegen die tariflichen Bestimmungen verstößt
Überlassungsvertrag
bei der Gestaltung des Überlassungsvertrags herrscht Vertragsfreiheit; rechtlich eingeordnet wird der Überlassungsvertrag als spezieller Arbeitsvertrag, soweit der Leiharbeitnehmer im Entleihbetrieb unter das Direktionsrecht des Entleihers fällt und der Leiharbeitnehmer gewerblich an den Entleiher überlassen wurde, die Einordnung ermöglicht die Anwendung der Vorschriften für Arbeitsverträge auch auf Leiharbeitsverhältnisse, die Anwendung des sonstigen Arbeitsrechts findet aber erst nach einer Überlassungsdauer von mehr als 26 Wochen statt
Vertraglich zu fixierende Arbeitsbedingungen
keine ( - Vertragsfreiheit - )
Arbeitsvertrag
nach drei aufeinander folgenden befristeten Arbeitsverträgen, muss der Leiharbeitnehmer unbefristet beschäftigt werden, der Tarifvertrag weicht aber durch Einführung des Phasensystem von der gesetzlichen Regelung ab (Artikel 7 and 8 ABU CAO)


letzte Aktualisierung: 09.07.2012

Länder-Informationen

Belgien
Bulgarien
Dänemark
Deutschland
Estland
Finnland
Frankreich
Griechenland
Irland
Italien
Lettland
Litauen
Luxemburg
Malta
Niederlande
Norwegen
Österreich
Polen
Portugal
Rumänien
Schweden
Slowakei
Slowenien
Spanien
Tschechische Republik
Ungarn
Vereinigtes Königreich
Zypern
BACK TO TOP

Software Personaldienstleister

  • Personal-DIALOG
  • Personal-DIALOG Mobil
  • Data-Anywhere
  • DIALOG-Online
  • Bewerber-Online

Software Entleih-Unternehmen

  • perLIOS
  • perLIOS-Online
  • Bewerber-Online

Personalorder

  • RSS
  • Newsletter
  • Tools
  • Über uns
  • Links
  • Kontakt

Rechtliches

  • Impressum
  • Datenschutz
  • © 2025 Data Projekt GmbH