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Informationen über die Arbeitnehmerüberlassung der EU - Staaten

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  • Vereinigtes Königreich

Beachten Sie auch unser detailliertes Infopaket zur grenzüberschreitenden Überlassung nach Österreich

Arbeitnehmerüberlassung geregelt seit
1988
Anzahl Leiharbeitnehmer
ca. 67.000 ( entspricht 2 % der gesamten Arbeitskraft )
Frauenanteil
19%
Anzahl aktiver Zeitarbeitsunternehmen
ca. 500
Umsatz der Branche
keine offizielle Statistik
Haupteinsatzgebiete der Leiharbeitnehmer
48% Industrie / 32% Dienstleistung / 6% Transport und Telekommunikation / 5% Handel / 1% Bank- und Versicherungswesen
Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung
Erlaubnis nach GewO erforderlich, kann bei mehrfachen Gesetzesverstößen entzogen werden
Voraussetzungen für die Erlaubniserteilung
- bei natürlichen Personen die Staatsangehörigkeit eines EWR-Staates und der Wohnsitz in einem EWR-Staat, § 135 Abs. 3 Nr. 1 GewO
- bei juristischen Personen und eingetragenen Personengesellschaften der Sitz oder die Hauptniederlassung in einem EWR-Staat und wenn die Überlassung von Arbeitskräften im Verhältnis zu den anderen wirtschaftlichen Betätigungen des Unternehmens keine nur untergeordnete Bedeutung hat, die Staatsangehörigkeit eines EWR-Staates der geschäftsführungs- und vertretungsbefugten Gesellschafter und Organe sowie deren Wohnsitz in einem EWR-Staat, § 135 Abs. 3 Nr. 2 GewO

für gewerbliche Arbeitsvermittlung ist keine zusätzliche Anzeige erforderlich, für gemeinnützige Einrichtungen genügt die Anzeige der beabsichtigten Vermittlungstätigkeit
Erlaubniserteilende Behörde
Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit
Stubenring 1, A-1010 Wien
Telefon: +43/1/711 00-0
Homepage: www.bmwa.gv.at
E-Mail: service@bmwa.gv.at
Arbeitsrechtliche Stellung des Arbeitnehmers
Arbeitnehmer des Überlassers (=Verleiher)
Sozialvers.rechtl. Stellung des Arbeitnehmers
entspricht der eines Stammarbeitnehmers
Arbeitsbedingungen
Es findet eine Unterscheidung zwischen Angestellten (Erbringung von kaufmännischen; höhere, nicht kaufmännischen Dienste; Kanzleiarbeiten) und Arbeitern (alle Anderen) statt. Angestellte unterfallen dem Angestelltengesetz (AngG) und dem Kollektivvertrag (= Tarifvertrag) für Angestellte im Handwerk und Gewerbe; Arbeiter unterfallen der Gewerbeordnung. Das AÜG legt in § 10 AÜG den allgemeinen Grundsatz fest, dass für Leiharbeitnehmer der Mindestlohn desjenigen Tarifvertrags zu zahlen ist, der auf das Unternehmen des Beschäftigers (= Entleiher) anwendbar ist, es ist das ortsübliche Entgelt zu zahlen bzw. das, vergleichbarer Stammarbeitnehmer. Für Leiharbeitnehmer, die als Angestellte beschäftigt werden, gilt der Kollektivvertrag für Angestellte im Handwerk und Gewerbe. Für Leiharbeitnehmer, die als Arbeiter beschäftigt werden, gilt der Kollektivvertrag für Arbeitskräfteüberlasser.
Gesetzlich festgelegter Mindestlohn
über Sozialpartner, seit 2008 1.000 Euro im Monat
Ausländische Unternehmen
Unternehmen mit Sitz in einem EU-Staat können uneingeschränkt unter Einhaltung der gesetzlichen Meldebestimmungen Arbeitnehmer nach Österreich überlassen; Arbeitnehmer aus EU-Drittstaaten sowie aus den neuen EU-Mitgliedstaaten Bulgarien, Estland, Lettland, Litauen, Polen, Rumänien, Slowakei, Slowenien, Tschechien und Ungarn dürfen nur entsandt werden, wenn
- sie im Staat des Betriebssitzes des entsendenden Unternehmens über die Dauer der Entsendung hinaus ordnungsgemäß zu einer Beschäftigung zugelassen und bei diesem Unternehmen rechtmäßig beschäftigt sind und für die Dauer der Entsendung zumindest jenes gesetzliche, durch Verordnung festgelegte oder kollektivvertragliche Entgelt erhalten, das am Arbeitsort vergleichbaren Arbeitnehmern von vergleichbaren Arbeitgebern geleistet wird,
- gesichert ist, dass sie nach Beendigung der Entsendung den aliquoten Teil der Differenz zwischen dem im Heimatstaat gebührenden und dem allenfalls nach österreichischem Recht gebührenden höheren Urlaubsanspruch erhalten (für Arbeitnehmer im Baubereich gilt die Urlaubsregelung nach dem BUAG) und
- die kollektivvertraglichen Arbeitszeitregelungen sowie die sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften eingehalten werden Bei Vorliegen der Voraussetzungen wird eine EU-Entsendebestätigung ausgestellt. In den nachstehenden Bereichen ist für die Entsendung aus den genannten neuen EU-Mitgliedstaaten zusätzlich eine Entsendebewilligung oder Beschäftigungsbewilligung erforderlich:
  • Gärtnerische Dienstleistungen
  • Steinmetzarbeiten
  • Herstellung von Stahl- und Leichtmetallkonstruktionen
  • Baugewerbe und verwandte Wirtschaftszweige
  • Schutzdienste
  • Reinigung von Gebäuden, Inventar und Verkehrsmitteln
  • Hauskrankenpflege
  • Sozialwesen
maximale Überlassungsdauer
unbegrenzt
Regelungen für die Arbeitnehmerüberlassung
Arbeitskräfteüberlassungsgesetz (AüG), Arbeitsverfassungsgesetz (ArbVG), § 135 Gewerbeordnung (GewO)
Verbot der Arbeitnehmerüberlassung
im Falle eines Streiks beim Beschäftiger, bei gefährlichen Tätigkeiten
Auflagen für Personaldienstleister
es dürfen keine Gebühren vom Leiharbeitnehmer verlangt werden
Informationspflicht bezgl. Arbeitssicherheit
Entleiher muss Leiharbeitnehmer informieren zu:
- Gefahren für Sicherheit und Gesundheit,
- Maßnahmen zur Verhütung von Gefahren,
- erforderliche Qualifikationen und berufliche Fähigkeiten


gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen:
- Anzahl der überlassenen Arbeitskräfte, gegliedert nach Geschlecht, Staatsbürgerschaft, Arbeitern und Angestellten,
- Anzahl der Beschäftigten,
- Anzahl der laufenden Überlassungen, gegliedert nach ihrer bisherigen Dauer in solche bis 1 Monat, bis 3 Monate, bis 6 Monate, bis 1 Jahr und über 1 Jahr
Arbeitnehmervertretung
Leiharbeitnehmer können beim Verleiher oder beim Entleiher für die Berechung der Schwellenwerte einbezogen werden und haben dieselben Mitbestimmungsrechte beim Entleiher wie Stammarbeitnehmer, können diese jedoch erst dann in Anspruch nehmen, wenn ihre Überlassung für mehr als sechs Monate geplant ist
Tarifverträge
seit Januar 2009 gilt ein neuer Tarifvertrag, geschlossen zwischen dem Allgemeinen Fachverband des Gewerbes, Berufsgruppe Arbeitskräfteüberlasser und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft Metall und Textil
Pflichtelemente im Überlassungsvertrag
AÜG lässt Vertragsausgestaltung offen
Vertraglich zu fixierende Arbeitsbedingungen
Gehalt, Überlassungsdauer, Arbeitszeiten, Grund für die Befristung, Arbeitsbereich, Region, in der die Tätigkeit erfüllt werden soll
Weiterbildung
Leiharbeitnehmer dürfen nicht benachteiligt werden bzgl. der Weiterbildung, der Tarifvertrag der Zeitarbeitsbranche legt fest, dass ein spezieller Fond von den Verleihunternehmen einzurichten ist, um die Weiterbildung der Leiharbeitnehmer in verleihfreien Zeiten zu finanzieren; auch die Entleihunternehmen sind verpflichtet, Leiharbeitnehmer genauso wie ihr Stammpersonal weiterzubilden, insbesondere wenn die Leiharbeitnehmer längere Zeit überlassen sind
Gleichbehandlung mit Stammpersonal
hinsichtlich Bezahlung und Arbeitszeit
Beachten Sie auch unser detailliertes Infopaket zur grenzüberschreitenden Überlassung nach Österreich


letzte Aktualisierung: 12.07.2010

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