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Arbeitnehmerüberlassung geregelt seit
2003
Anzahl Leiharbeitnehmer
ca. 486.000
Frauenanteil
45%
Anzahl aktiver Zeitarbeitsunternehmen
1.540; die meisten der polnischen Zeitarbeitsunternehmen sind Niederlassungen von international tätigen Zeitarbeitsunternehmen
Umsatz der Branche
keine Angaben
Haupteinsatzgebiete der Leiharbeitnehmer
keine offizielle Statistik
Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung
ist zwingend erforderlich
Voraussetzungen für die Erlaubniserteilung
mit der Änderung des Arbeitsgesetzbuches im Juli 2005 wurde die Verantwortung für die Zulassung von Zeitarbeitsunternehmen auf die einzelnen Gemeinden übertragen, zur Zeit wird das Register für Beschäftigungsunternehmen (= die Kategorie unter der Zeitarbeitsunternehmen gezählt werden) von dem Marszalek geführt, das ist die Leitung der kommunalen Selbstverwaltung; für die Zulassung ist eine Gebühr von 100 Zloty oder 30 Euro fällig, zahlbar auf das Konto des Ministeriums für Arbeits- und Sozialpolitik; das Marszalek erteilt bei erstmaliger Zulassung die Erlaubnis befristet für ein Jahr, der Antrag auf eine unbefristete Erlaubnis muss spätestens 7 Tage vor Ablauf der befristeten Erlaubnis gestellt werden und eine Erklärung darüber enthalten, ob Zeitarbeit während des ersten Jahres tatsächlich betreiben wurde
Erlaubniserteilende Behörde
Marszalek, Leitung der regionalen Selbstverwaltung
Arbeitsrechtliche Stellung des Arbeitnehmers
Angestellter des Verleihers;
die Gesetzesänderung vom Juli 2005 besagt, dass das Entleihunternehmen dem Leiharbeitnehmer persönliche Schutzkleidung und Schutzschuhe zur Verfügung stellen soll, es soll für ein Angebot an Speisen und Getränken sorgen, ein Gesundheits- und Sicherheitstraining durchführen, die Umstände und Gründe für Arbeitsunfälle herausfinden, Berufrisiken bewerten und darüber informieren; der Leiharbeitnehmer muss über freie Stellen im Entleihunternehmen informiert werden
Sozialvers.rechtl. Stellung des Arbeitnehmers
entspricht der eines Stammarbeitnehmers
Arbeitsentgelt
muss dem eines Stammarbeitnehmers entsprechen, Ausnahmen sind nur aufgrund besserer Qualifikation, größerer Erfahrung etc. möglich
Gesetzlich festgelegter Mindestlohn
1317 Zloty (321,47 Euro) mtl.
Mindeststundenlohn
7,61 Zloty (1,86 Euro)
maximale Überlassungsdauer
12 Monate innerhalb eines Zeitraums von 36 aufeinanderfolgenden Monaten; bei Vertretung Abwesender bis zu 36 Monaten, in diesem Fall ist der Leiharbeitnehmer dann für 3 Jahre von der Überlassung an diesen Entleiher ausgeschlossen
durchschnittliche Überlassungsdauer
die meisten Leiharbeitnehmer - ca. 150.000 - werden bis zu 3 Monate überlassen, die wenigsten Leiharbeitnehmer - ca. 7.780 - werden länger als 1 Jahr überlassen
Regelungen für die Arbeitnehmerüberlassung
Gesetz über die Beschäftigung von Leiharbeitnehmern Juli 2003, Gesetz über Arbeitsförderung und Institutionen des Arbeitsmarktes April 2004
Polnisches Arbeitsgesetzbuch; Ethikrichtlinien, die Arbeitgebervereinigungen erlassen haben zur Verbesserung des Service
Verbot der Arbeitnehmerüberlassung
im Falle eines Streiks, bei gefährlichen Tätigkeiten, um eine Stelle zu besetzen, deren voriger Inhaber in den letzten 3 Monaten aus Gründen, die der Arbeitgeber zu vertreten hat gekündigt worden ist
Arbeitnehmerüberlassung nur gestattet
als Ersatz abwesender Angestellter, für saisonale oder periodisch anfallende Arbeiten, bei zeitlich begrenztem außergewöhnlichen Mehrbedarf an Mitarbeitern
Arbeitgebervereinigungen der Zeitarbeitsbranche
ZAPT (Zwiazek Agencji Pracy Tymczasowej), Mitglieder sind mehr als die Hälfte aller Zeitarbeitsunternehmen; SAZ (Stowarzyszenie Agencji Zatrudnienia)
Arbeitnehmervertretung
Leiharbeitnehmer können Gewerkschaften beitreten, eine der Gewerkschaften die Leiharbeitnehmer aufnehmen ist NSZZ Solidarnosc; eine Gewerkschaft nur für Leiharbeitnehmer gibt es nicht
Tarifverträge
es wurde ein Kompromiss über die Länge der Überlassungsdauer gefunden zwischen den Gewerkschaften NSZZ Solidarnosc und OPZZ und den Arbeitgebervertretungen PKPP Lewatan und KPP, zu der ZAPT und SAZ gehören; in Unternehmen, in denen die beteiligten Gewerkschaften aktiv sind, können Gewerkschaftsvertreter gemeinsam entscheiden, ob die Dauer der Überlassung auf 18 Monate verlängert oder auf 6 Monate gekürzt werden soll
Mindestangaben im Überlassungsvertrag
- Tätigkeit des Leiharbeitnehmers im Entleihbetrieb
- erforderliche Qualifikationen
- voraussichtliche Überlassungsdauer
- Arbeitszeit
- Beschäftigungsort
- Angaben des Entleihers über die Entlohnungsbedingungen, Sicherheits- und Gesundheitsschutzbestimmungen in seinem Betrieb
- Regelung über den Urlaub des Leiharbeitnehmers
Vertraglich zu fixierende Arbeitsbedingungen
Art der Arbeit, erforderliche berufliche Qualifikation und Fähigkeiten, Überlassungsdauer, Ort und Zeit ( Bestandteile des Vertrags zwischen Verleiher und Entleihbetrieb müssen dem Leiharbeitnehmer mitgeteilt werden )


letzte Aktualisierung: 12.07.2010

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