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Informationen über die Arbeitnehmerüberlassung der EU - Staaten

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Arbeitnehmerüberlassung geregelt seit
2003
Anzahl Leiharbeitnehmer
ca. 25.000 davon sind 18.600 bei den vier größten Zeitarbeitsunternehmen beschäftigt
Frauenanteil
ca. 43%
Anzahl aktiver Zeitarbeitsunternehmen
ca. 107
Umsatz der Branche
ca. 120 Mio. Euro / Jahr
Haupteinsatzgebiete der Leiharbeitnehmer
industrielle Produktion, Bauwesen, Einzelhandel, IT, Bürokraft
Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung
ist erforderlich
Voraussetzungen für die Erlaubniserteilung
- Kenntnisse über die gesetzlichen Regelungen und über die Tätigkeit einer Zeitarbeitsagentur
- keine Steuerschulden oder Rückstände bei Sozialabgaben
- keine Rückstände gegenüber Zoll oder Finanzamt
- bezahlen einer Gebühr
Erlaubniserteilende Behörde
Ministerium für Arbeit, Familie und Sozialschutz
str. Dem.I.Dobrescu nr.2-4 sectorul
1 Bucuresti
Telefon: + 40 21 315 8556
Fax: + 40 21 313 6267
Homepage: www.mmuncii.ro
Arbeitsrechtliche Stellung des Arbeitnehmers
Angestellter des Verleihers
Arbeitsentgelt
muss dem des Stammpersonals entsprechen, gibt es keinen vergleichbaren Arbeitnehmer im Entleihbetrieb gilt der Tariflohn der für diese Tätigkeit zu zahlen wäre
Gesetzlich festgelegter Mindestlohn
600 Lei (141,19 Euro) mtl.
Mindeststundenlohn
3,53 Lei (0,83 Euro)
maximale Überlassungsdauer
12 Monate, kann einmalig verlängert werden, Gesamtdauer darf 18 Monate nicht überschreiten, der Grund der Verlängerung muss sich aus dem Arbeitsvertrag oder einer nachträglichen Vereinbarung ergeben
durchschnittliche Überlassungsdauer
3 Monate
Regelungen für die Arbeitnehmerüberlassung
- Arbeitsgesetzbuch Gesetz Nr. 53/2003 enthält grundsätzliche Bestimmungen zur Zeitarbeit;
- Gesetz 938/2004 regelt den Betrieb einer Zeitarbeitsagentur und die Erlaubniserteilung;
- Gesetz 226/2005 legt die Gebühr der Erlaubniserteilung und der Verlängerung fest;
- Gesetz 557/2007, das die Richtlinie 91/383/CEE umsetzt enthält Regelungen zur Verbesserung des Arbeits- und Gesundheitsschutzes
Arbeitnehmerüberlassung nur erlaubt
- als Ersatz für einen beurlaubten Mitarbeiter
- für die Dauer der Beurlaubung
- für Saisonarbeiten
- für Spezialtätigkeiten oder gelegentlich auftretender Beschäftigungsbedarf
- wenn durch den Einsatz nicht das streikende Stammpersonal ersetzt werden soll
Auflagen für den Entleiher
- Leiharbeitnehmer erhalten Zugang zu den beruflichen Weiterbildungsmöglichkeiten die für die Stammbelegschaft im Entleihbetrieb geschaffen werden - alle freien Stellen im Betrieb sollen auch dem Leihpersonal bekannt gemacht werden, zu diesem Zweck sind die internen Stellenangebote so zu veröffentlichen, dass sie auch die Leiharbeitnehmer lesen können
Auflagen für Personaldienstleister
- Leiharbeitnehmer müssen zu denselben Bedingung wie Stammpersonal im Entleihbetrieb beschäftigt werden, soweit das Gesetz nichts anderweitig festlegt ist der Tarifvertrag des Entleihers anzuwenden;
- es muss individuelle Schutzausrüstung gestellt werden;
- Leiharbeitnehmer müssen informiert und geschult werden, um die Fertigkeiten die sie im Entleihbetrieb benötigen zu erlernen und um die Risiken, die mit der Tätigkeit verbunden sind einschätzen und minimieren zu können;
- dem Entleiher muss der Arbeitsvertrag mit dem Leiharbeitnehmer vorgelegt werden;
- der Verleiher haftet für die Arbeits-, Sicherheits- und Gesundheitsbedingungen unter denen der Leiharbeitnehmer tätig wird
Arbeitnehmervertretung
Leiharbeitnehmer haben die selben Rechte wie alle anderen Arbeitnehmer auch wenn tarifliche Regelungen keinen Bezug zur Zeitarbeit nehmen
Tarifverträge
keine
Pflichtelemente im Überlassungsvertrag
genannt: Beschaffungsvertrag, werden abgeschlossen für die Dauer des Einsatzes
- Grund und Zweck des Einsatzes
- Dauer des Einsatzes und jede mögliche Änderung davon
- Einsatzbeschreibung
- notwendige Qualifikation
- Einsatzort
- Einsatzplan, Einsatzzeiten
- Arbeitsbedingungen
- persönliche Schutzausrüstung, die vermutlich benötigt wird
- Geldwert des Vertrages unterteilt in das Gehalt des Leiharbeitnehmers und Anteil der Agentur
- Verpflichtung des Entleihers, den Leiharbeitnehmer in die Gesundheits- und Sicherheitsbestimmungen einzuweisen
Pflichtelemente im Arbeitsvertrag
- Daten der Vertragsparteien
- Einsatz als Leiharbeitnehmer
- Branche des Einsatzes
- Daten des Entleihbetriebs, Einsatzort oder die Regelung, dass der Arbeitnehmer in verschiedenen Entleihbetrieben eingesetzt wird
- berufliche Qualifikationen und Fähigkeiten des Leiharbeitnehmers
- Vertragsdatum
- Dauer der Überlassung
- konkrete Arbeitsbedingungen inkl. eines zusätzlichen Hinweises auf die spezifischen Gefahren des Arbeitsplatzes soweit diese bestehen
- Jahresurlaub
- Probezeit
- Verdienst
- Zahlungsmodalitäten
- Arbeitszeit
- Regelungen für einen Auslandseinsatz
- Kündigungsregelungen


letzte Aktualisierung: 12.07.2010

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