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Arbeitnehmerüberlassung geregelt seit
1994
Anzahl Leiharbeitnehmer
ca. 450 000
Frauenanteil
43%
Anzahl aktiver Zeitarbeitsunternehmen
ca. 370
Umsatz der Branche
ca. 2,2 Mrd. Euro
Haupteinsatzgebiete der Leiharbeitnehmer
59% Dienstleistung (davon 17% Hotel/Catering / 33% Industrie / 6% Landwirtschaft / 2% Bau)
Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung
ist zwingend erforderlich, muss 2 mal - nach jeweils einem Jahr - verlängert werden
Voraussetzungen für die Erlaubniserteilung
Bürgschaft, welche die Bezahlung der Gehälter und Sozialabgaben garantiert, Betrieb muss ausschließlich Arbeitnehmerüberlassung betreiben, Schuldenfreiheit bei den Sozialversicherungen, der Begriff "Zeitarbeitsagentur" muss Bestandteil des Firmennamens sein, 1% der Gesamtgehälter muss für Weiterbildungen ausgegeben werden, Sicherheit von 154.770 Euro ( 25-faches des Mindestlohns ) müssen hinterlegt werden
Erlaubniserteilende Behörde
Dirección Provincial de Trabajo y Seguridad Social
( Provinzialdirektion für Arbeit und Soziales )
Homepage: www.mtas.es
Arbeitsrechtliche Stellung des Arbeitnehmers
Angestellter des Verleihers
Sozialvers.rechtl. Stellung des Arbeitnehmers
Leiharbeitnehmer muss zusätzliche Beiträge an die Arbeitslosenversicherung entrichten
Arbeitsentgelt
muss dem eines Regelarbeitnehmers entsprechen
Gesetzlich festgelegter Mindestlohn
633 Euro mtl.
Mindeststundenlohn
3,84 Euro
maximale Überlassungsdauer
unbegrenzt
Regelungen für die Arbeitnehmerüberlassung
Gesetz 14/1994, 43/2006, 32/2006, 30/2007
Auflagen für Personaldienstleister
Betrieb muss je 1000 verliehene Arbeitnehmer im Vorjahr 12 eigene Mitarbeiter besitzen, die Sicherheit muss auf 10% der Ausgaben für Gehälter im Vorjahr angepasst werden, 65% der Arbeitnehmer müssen über dauerhafte Verträge verliehen werden, Arbeitsverträge müssen schriftlich abgefasst werden, 1% der Gesamtgehälter muss für Weiterbildungen ausgegeben werden und zusätzlich 0,25 % für Weiterbildung zur Unfallvermeidung, nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses hat der Leiharbeitnehmer Anspruch auf eine Abfindung i.H.v. 12 Arbeitstagen pro Beschäftigungsjahr
Verbot der Arbeitnehmerüberlassung
im Falle eines Streiks, bei gefährlichen Tätigkeiten (darunter fallen auch Gesundheitswesen und Bau), zur Besetzung von Stellen nach Entlassungen, in Öffentlichen Behörden, für Stellen die mehr als 13,5 Monate der letzten 18 Monate von Leiharbeitnehmern besetzt worden sind
Arbeitnehmerüberlassung nur gestattet
als Ersatz abwesender Angestellter, bei zeitlich begrenztem außergewöhnlichen Mehrbedarf an Mitarbeitern, für spezifische Arbeiten oder Dienstleistungen solange bis die Arbeiten beendet sind
Informationspflicht bezgl. Arbeitssicherheit
Entleiher muss Leiharbeitnehmer informieren zu:
- erforderliche Qualifikationen und berufliche Fähigkeiten,
- ggf. eine besondere ärztliche Überwachung,
- spezifische Risiken
Arbeitnehmervertretung
beim Verleiher, es gibt keine speziellen Gewerkschaften für die Zeitarbeit, die bestehenden Gewerkschaften decken die Zeitarbeitsbranche mit ab
Arbeitgeberverbände
AETT mit 72 kleinen und mittelgroßen Mitgliedsunternehmen; FEDETT mit 70 kleineren Mitgliedsunternehmen; AGETT mit den 6 größten Zeitarbeitsunternehmen des Landes; sie alle sind Mitglieder der CEOE, einem Unternehmerdachverband
Tarifverträge
2007 wurde der fünfte Tarifvertrag der Zeitarbeitsbranche geschlossen; er gilt landesweit und branchenübergreifend und enthält eine Selbstverpflichtung der Gewerkschaften, keine anderweitigen Tarifverträge zu schließen, in denen die Anwendung von Zeitarbeit beschränkt oder ausgeschlossen wird


letzte Aktualisierung: 12.07.2010

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