Urteil: bei außergewöhnlicher Verschmutzung kann das Duschen nach der Arbeit Arbeitszeit sein
15.11.2023
Das Landesarbeitsgerichts (LAG) Nürnberg hat am 06.06.2023 geurteilt, dass das Duschen nach der Arbeit als Arbeitszeit gelten kann, wenn die Verschmutzung durch die Arbeit außergewöhnlich hoch ist. Im verhandelten Fall eines Containermechanikers befanden die Richter, dass der Arbeitgeber insgesamt 21 Minuten pro Arbeitstag für das Umkleiden, Waschen und die Wege vergüten muss. Revision zum BAG wurde zugelassen.
LAG Nürnberg Az.: 7 Sa 275/22
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