Zeitarbeits-Jobbörse und Informationsveranstaltung in Lobenstein
19.04.2004
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Der Betriebsrat hat die Auffassung vertreten, nach § 38 Abs.1 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) sei ein Betriebsrat von der beruflichen Tätigkeit freizustellen, da der Schwellenwert von 200 Arbeitnehmern unter Berücksichtigung der im Betrieb tätigen Leiharbeitnehmer überschritten werde.
Dem stimmte das BAG erneut nicht zu, da LAN keine Arbeitnehmer nach der zentralen Kerndefinition des § 5 Abs. 1 BetrVG sind.
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