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BA ändert Geschäftsanweisung zum Eingliederungszuschuss

23.05.2016

Wie berichtet, hatte der Bundesrechnungshof Ende letzten Jahres die BA dafür gerügt, Lohnkostenzuschüsse an Zeitarbeitsfirmen zu zahlen. Nach Ansicht der Prüfbehörde handelte es sich um eine ungerechtfertigte Begünstigung. Als Reaktion hat die BA nun die Geschäftsanweisung zum Eingliederungszuschuss geändert. Künftig kann der Eingliederungszuschuss für Zeitarbeitsunternehmen nur noch gewährt werden, wenn der Verleiher darlegen kann, dass ihm durch die Einstellung der förderungsbedürftigen Person ein finanzieller Nachteil entsteht. Die BA führt dazu aus: „Dies wäre beispielsweise der Fall, wenn dem Entleiher für die Überlassung der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers wesentlich günstigere als die üblichen Konditionen eingeräumt werden. Ein finanzieller Nachteil kann unter anderem auch dadurch entstehen, dass der Verleiher einen wichtigen Beitrag zum Ausgleich der Minderleistung leistet; zum Beispiel, indem er die Kosten für notwendige Qualifizierungen trägt, oder sich in besonderem Maße an der Einarbeitung im Entleihunternehmen beteiligt oder durch eigenes Personal die Arbeitnehmerin/ den Arbeitnehmer begleitet und intensiv unterstützt.“ (Quelle: BA Geschäftsanweisung Eingliederungszuschuss)

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