Neuer Gesetzentwurf der Bundesregierung zur AÜG - Reform
04.08.2003
Kategorie: Rechtsecke - Beiträge
"Equal – Pay / Treatment" – Auskunftsanspruch entfällt Im Gesetzentwurf der Bundesregierung eines Dritten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt werden neue Änderungen des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes in dem Sinne vorgeschlagen, wie sie bereits vor einem Monat dem iGZ auf Anfrage aus dem Bundeswirtschaftsministerium schriftlich angekündigt wurde. (personalorder.de berichtete) So ist unter den Voraussetzungen der in §§ 3 Abs. 1 Nr. 3 und 9 Nr. 2 genannten Ausnahmen von Equal Treatment (Überlassung nach einem Tarifvertrag oder für die Dauer von sechs Wochen mindestens für ein Arbeitsentgelts in Höhe des Arbeitslosengeldes) vorgesehen, dass:
- der Auskunftsanspruch des Verleihers gegen den Entleiher nach § 12 AÜG nicht mehr uneingeschränkt besteht, sondern nur in dem Umfang wie dies zur Bestimmung der Arbeitsbedingungen im Einzelfall erforderlich ist. Auskünfte des Entleihers über die Arbeitsbedingungen vergleichbarer Stammarbeitnehmer in seinem Unternehmen wären damit in der Regel entbehrlich. Sofern ein angewandter Tarifvertrag auf bestimmte Arbeitsbedingungen im Entleihbetrieb Bezug nimmt, soll ein eingeschränkter Auskunftsanspruch im Hinblick auf die zur Bestimmung der Arbeitsbedingungen relevanten Tatsachen bestehen bleiben.
- der Auskunftsanspruch des Leiharbeitnehmers gegenüber dem Entleiher nach § 13 AÜG nicht mehr uneingeschränkt gilt, sondern nur insoweit als dies zur Bestimmung der Arbeitsbedingungen des Leiharbeitnehmers im Einzelfall erforderlich ist.