Deutscher Bundestag

15. Wahlperiode

Gesetzentwurf der Bundesregierung (Stand: 1. August 2003)

Drittes Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt

Auszug (Vorschlag und Begründung)

Artikel 96

Änderung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes

Das Gesetz zur Regelung der gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung – Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Februar 1992 (BGBl. I S. 158), zuletzt geändert durch ... (BGBl. I. S. ...), wird wie folgt geändert:

1. In § 1a Abs. 1 werden die Wörter „dem für seinen Geschäftssitz zuständigen Landesarbeitsamt“

durch die Wörter „der Bundesagentur für Arbeit“ ersetzt.

2. In § 12 Abs. 1 Satz 3 wird nach dem Wort „gelten“ der Punkt durch ein Semikolon ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:

„Letzteres gilt nicht, soweit die Voraussetzungen einer der beiden in §§ 3 Abs. 1 Nr. 3 und 9 Nr. 2 genannten Ausnahmen vorliegen.“

3. In § 13 wird nach dem Wort „verlangen“ der Punkt durch ein Semikolon ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:

„dies gilt nicht, soweit die Voraussetzungen einer der beiden in §§ 3 Abs. 1 Nr. 3 und 9 Nr. 2 genannten Ausnahmen vorliegen.“

4. In § 16 Abs. 3 werden das Wort „Verwaltungsbehörden“ durch das Wort „Verwaltungsbehörde“, das Wort „sind“ durch das Wort „ist“ und die Wörter „Hauptstelle der Bundesanstalt für Arbeit, die Landesarbeitsämter und die Arbeitsämter jeweils für ihren Geschäftsbereich“ durch die Wörter „Bundesagentur für Arbeit“ ersetzt.

5. § 16 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden nach Nummer 6 folgende Nummern 6a eingefügt:

„6a. entgegen § 7 Abs. 3 Satz 2 das Betreten von Grundstücken oder Geschäftsräumen

des Verleihers und Prüfungen nicht duldet,“

b) Absatz 3 wird wie folgt neu gefasst:

„(3) Verwaltungsbehörden im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind für die Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 Nr. 1 bis 2a die

Behörden der Zollverwaltung, für die Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 Nr. 3 bis 8

die Bundesagentur für Arbeit.“

6. § 17 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift zu § 17 wird wie folgt gefasst:

„§ 17 Durchführung“

b) In Satz 1 werden das Wort „Bundesanstalt“ durch das Wort „Bundesagentur“ und die

Wörter „Bundesministers für Arbeit und Sozialordnung“ durch die Wörter „Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit“ ersetzt.

7. In § 17 werden nach Satz 1 folgende Sätze eingefügt:

„Die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 16 Abs. Nr. 1 bis 2a durch

die Behörden der Zollverwaltung erfolgt eigenverantwortlich. Die Behörden der Zollverwaltung sind an Erklärungen der Bundesagentur für Arbeit zu Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung, die ihnen über das Bundesministerium für Finanzen zugeleitet werden, gebunden. Bei unterschiedlicher Rechtsauffassung entscheidet das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit.“

8. In § 18 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 3 Satz 1 und Satz 4 sowie Abs. 4 wird jeweils das Wort „Bundesanstalt“ durch das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.

9. § 18 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Das Wort „arbeitet“ wird durch das Wort „arbeiten“ ersetzt und nach den Wörtern

„Bundesagentur für Arbeit“ die Wörter „und die Behörden der Zollverwaltung“ eingefügt.

bb) Nummer 7 wird gestrichen.

cc) Die bisherigen Nummern 8 und 9 werden die Nummern 7 und 8.

b) In Absatz 2 werden nach den Wörtern „Bundesagentur für Arbeit“ die Wörter „oder die

Behörden der Zollverwaltung“ eingefügt und das Wort „unterrichtet“ durch das Wort

„unterrichten“ ersetzt.

c) In Absatz 3 Satz 1werden nach den Wörtern „Bundesagentur für Arbeit“ die Wörter

„und den Behörden der Zollverwaltung“ eingefügt.

d) In Absatz 4 werden die Wörter „Bundesagentur für Arbeit“ durch die Wörter „Behörden

der Zollverwaltung“ ersetzt.

Artikel 97

Änderung der Arbeitnehmerüberlassungserlaubnis-Kostenverordnung

In § 1 der Verordnung über die Kosten der Erlaubnis zur gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung

- Arbeitnehmerüberlassungserlaubnis-Kostenverordnung (AÜKostV) vom 18. Juni 1982

(BGBl. I S. 692), die zuletzt durch ... (BGBl. I. S. ...) geändert worden ist, wird das Wort „Bundesanstalt“ durch das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.

Begründung:

Zu Artikel 96 (Änderung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes)

Zu Nummer 1 (§ 1a)

Folgeänderung Umbenennung der Bundesanstalt für Arbeit.

Zu Nummer 2 (§ 12)

Durch die Änderung wird klargestellt, dass der Auskunftsanspruch des Verleihers gegen den Entleiher nur in dem Umfang besteht, wie dies für die Bestimmung der Arbeitsbedingungen des Leiharbeitnehmers im konkreten Einzelfall erforderlich ist. Werden die Arbeitsbedingungen des Leiharbeitnehmers durch einen Tarifvertrag geregelt oder vereinbart der Verleiher mit einem zuvor arbeitslosen Leiharbeitnehmer in den ersten sechs Wochen der Überlassung mindestens ein Arbeitsentgelt in Höhe des Arbeitslosengeldes, das der Leiharbeitnehmer zuvor erhalten hat und ist der Verleiher somit von der Gleichstellungsverpflichtung der §§ 3 Abs. 1 Nr. 3 und 9 Nr. 2 Arbeitnehmerüberlassungsgesetz entbunden, sind Auskünfte des Entleihers über die Arbeitsbedingungen vergleichbarer Stammarbeitnehmer in seinem Unternehmen in der Regel entbehrlich. Lediglich, wenn der angewandte Tarifvertrag auf bestimmte Arbeitsbedingungen im Entleihbetrieb Bezug nimmt, besteht ein eingeschränkter Auskunftsanspruch im Hinblick auf die zur Bestimmung der Arbeitsbedingungen relevanten Tatsachen.

Zu Nummer 3 (§ 13)

Durch die Änderung wird klargestellt, dass auch der Auskunftsanspruch des Leiharbeitnehmers gegenüber dem Entleiher nach § 13 AÜG nicht uneingeschränkt gilt, sondern nur insoweit besteht, als dies zur Bestimmung der Arbeitsbedingungen des Leiharbeitnehmers im konkreten Einzelfall erforderlich ist. Zwar führt schon eine teleologische Auslegung dazu, dass der Leiharbeitnehmer keinen Anspruch auf Auskunft gegen den Entleiher hat, wenn eine der beiden Ausnahmen vom Gleichstellungsgebot, die Anwendung eines Tarifvertrages oder die Einstellung eines Arbeitslosen, vorliegt. Der Auskunftsanspruch ist im Verhältnis zum Hauptanspruch nur ein Hilfsanspruch, der dessen Durchsetzung ermöglichen soll und daher nach der Rechtsprechung (BAG 21. November 2000 - 9 AZR 655/99; BAG 5. September 1995 - 9 AZR 660/94 – AP BGB § 196 Nr. 16) gegenstandslos, wenn feststeht, dass der Gläubiger aufgrund der Auskunft keinesfalls etwas fordern könnte. Jedoch ist klarzustellen, dass dies auch in der besonderen Konstellation des sich erst aus § 13 AÜG ergebenden Auskunftsanspruchs des Leiharbeitnehmers gegen den Entleiher gilt. Denn Schuldner des Hauptanspruchs des Leiharbeitnehmers auf Gleichstellung gegenüber den Stammarbeitnehmern des Entleihers ist der Verleiher, während Schuldner des Auskunftsanspruchs der Entleiher ist.

Zu Nummer 4 (§ 16)

Folgeänderung Umbenennung der Bundesanstalt für Arbeit.

Zu Nummer 5 (§ 16)

Zu Buchstabe a

Mit der Änderung werden die bereits bestehenden Prüfrechte der Bundesagentur für Arbeit bei den Verleihern gestärkt, indem die Nichtduldung des Betretens von Grundstücken und Geschäftsräumen des Verleihers unter Bußgelddrohung gestellt wird. Nach § 7 Abs. 3 sind von der Erlaubnisbehörde beauftragte Personen befugt, Grundstücke und Geschäftsräume des Verleihers für Prüfungen auch ohne vorausgegangene Duldungsverfügung oder vorherige Ankündigung zu betreten, wenn Tatsachen den konkreten Verdacht rechtfertigen, dass der Verleiher seinen Auskunftspflichten nach § 7 Abs. 2 nicht ordnungsgemäß nachkommt. Der Verleiher ist zwar gesetzlich zur Duldung verpflichtet, weigerte er sich jedoch, so hatten die Beauftragten der Erlaubnisbehörde in der Vergangenheit keine weitere Handhabe. Dies hat in vielen Fällen effektive Kontrollen durch die Bundesagentur für Arbeit verhindert oder erheblich erschwert.

Zu Buchstabe b

Die Änderung ist eine Folge der Übertragung der Zuständigkeit für Außenprüfungen auf dem Gebiet der Bekämpfung illegaler Beschäftigung von der Bundesagentur für Arbeit auf die Behörden der Zollverwaltung. Danach sollen mit Ausnahme einiger Tatbestände des Leistungsmissbrauchs grundsätzlich alle Formen der illegalen Beschäftigung durch die Behörden der Zollverwaltung verfolgt und geahndet werden. Daher sind die Behörden der Zollverwaltung nunmehr auch für die Fälle der illegalen Arbeitnehmerüberlassung, d.h. des Verleihs ohne erforderliche Verleiherlaubnis oder ohne wirksame Anzeige, des Verleihs nichtdeutscher Leiharbeitnehmer ohne erforderliche Arbeitsgenehmigung sowie des Entleihs von einem Verleiher ohne Erlaubnis oder des Entleihs von nichtdeutschen Leiharbeitnehmern ohne erforderliche Arbeitsgenehmigung zuständig. Alle Ordnungswidrigkeitentatbestände im Zusammenhang mit dem Erlaubnisverfahren und den sonstigen Meldepflichten nach dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz verbleiben hingegen in der Zuständigkeit der Bundesagentur für Arbeit.

Zu Nummer 6 (§ 17)

Zu Buchstabe a

Die Änderung ist redaktioneller Art und folgen aus der Änderung des § 16.

Zu Buchstabe b

Mit der Änderung wird klargestellt, dass nach der Neuorganisation der Bundesministerien nunmehr das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit fachlich weisungsbefugt ist.

Zu Nummer 7 (§ 17)

Die neuen Regelungen bestimmen, dass die Behörden der Zollverwaltung zwar im Rahmen

ihrer Zuständigkeiten selbständig und eigenverantwortlich tätig werden, dabei jedoch zur Wahrung der Rechtseinheitlichkeit bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung an die

Rechtsauffassung der Bundesagentur für Arbeit gebunden sind. Bestehen zwischen Bundesagentur für Arbeit und den Behörden der Zollverwaltung unterschiedliche Rechtsansichten, entscheidet das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit, dem auch die Fachaufsicht über dieses Gesetz obliegt. Die Bestimmungen entsprechen insoweit der Vorschrift des § 307 Abs. 1 Drittes Buch Sozialgesetzbuch.

Zu Nummer 8 (§ 18)

Folgeänderungen zur Umbenennung der Bundesanstalt für Arbeit.

Zu Nummer 9 (§ 18)

Die Änderungen sind redaktioneller Art und folgen aus der Änderung des § 16.

Zu Artikel 97 (Änderung der Arbeitnehmerüberlassungserlaubnis-

Kostenverordnung)

Folgeänderung zur Umbenennung der Bundesanstalt für Arbeit.