15.06.2005
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Ein Mitarbeiter war seit 4 Monaten bei seinem Arbeitgeber tätig, als ihm eine anspruchsvollere Tätigkeit übertragen wurde. Über die neue Tätigkeit schloss er mit dem Arbeitgeber einen befristeten Arbeitsvertrag für die nächsten 15 Monate. Der Arbeitgeber wollte ihn in der neuen Tätigkeit erproben. Der Befristungsgrund war im Vertrag jedoch nicht genannt. Der Mitarbeiter meinte nun, wegen der fehlenden Angabe des Befristungsgrundes sei die Befristung unwirksam, und klagte auf unbefristete Beschäftigung.
Die Entscheidung: Gemäß § 14 Abs. 4 TzBfG ist die Befristung eines Arbeitsvertrags nur dann wirksam, wenn sie schriftlich vereinbart wurde. Der Befristungsgrund muss dabei jedoch nicht genannt werden. Er muss nicht einmal Gegenstand der Vertragsverhandlung sein, sondern nur objektiv vorliegen.
Im verhandelten Fall hielt das Gericht die erneute Erprobung wegen der höheren fachlichen Anforderungen der neuen Position für gerechtfertigt. Die Befristung war daher wirksam. (BAG, 23. 6. 2004, 7 AZR 636/03)
(Quelle: Personalverlag)