08.11.2004
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Im Rahmen eines Seminars informierte die Deutsch-Tschechische Industrie- und Handelskammer (DTIHK) am 03.11.2004 über die Gesetzesänderungen im Arbeitsgesetzbuchdurch sowie das so genannte Beschäftigungsgesetz.
Für die Personaldienstleistungen bedarf es einer behördlichen Genehmigung. Die als Arbeitsagenturen titulierten Zeitarbeitsfirmen müssen die Zulassung beim tschechischen Arbeits- und Sozialministerium beantragen.
Keine Zulassung benötigen Arbeitgeber, die ihren Sitz in einem Mitgliedstaat der EU haben, deren Unternehmensgegenstand die Arbeitsvermittlung (Zeitarbeit; gewerbsmäßige Arbeitnehmerüberlassung) ist und die diese Aktivitäten in der Tschechischen Republik nur vorübergehend betreiben. In diesem Fall besteht nur eine Meldepflicht gegenüber dem tschechischen Arbeits- und Sozialministerium.
In Tschechien gilt nunmehr Equal Treatment. Hiervon sind keine Ausnahmen zugelassen!
(Quelle: Unternehmensberatung Edgar Schröder)