10.05.2004
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Die Zeitarbeitstarifverträge zwischen DGB und BZA bzw. iGZ beinhalten in § 4.5 letzter Absatz (BZA) bzw.§ 3.2.3 letzter Absatz (iGZ), dass bei beantragtem und festgelegtem Freizeitausgleich Kranktage, die in diesen Zeitraum fallen, nicht in das Zeitguthaben zurück übertragen werden.
Die häufig vertretene Auffassung, dass diese Tarifregelungen gegen das Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) verstoßen, geht gänzlich fehl. Sogar diejenigen Zeitarbeitsunternehmen, die Zeitarbeitstarifverträge ohne eine entsprechende tarifliche Regelung anwenden, wie z. B. INZ oder MVZ, können in der betrieblichen Praxis so verfahren.
(Quelle: Unternehmensberatung Edgar Schröder)