Neue Möglichkeiten der Zeitarbeit: Noch flexibler reagieren
22.03.2004
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Das Arbeitsgericht (ArbG) Frankfurt entschied im vergangenen Jahr einen typischen Sachverhalt aus der Zeitarbeitsbranche. Das Besondere an diesem Vorgang ist die Tatsache, dass zum einen das Zeitarbeitsunternehmen seinerzeit (Herbst 2002) bereits mit einem Haustarifvertrag arbeitete und zum anderen der Betriebsrat der Änderungskündigung zustimmte. Gleichwohl entschied das ArbG gegen die Änderungskündigung zugunsten des klagenden Arbeitnehmers. Der Arbeitnehmer muß zu unveränderten Arbeitsbedingungen als Sachbearbeiter weiterbeschäftigt werden.
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