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I.Q.Z. zur Nachwirkung der gekündigten Zeitarbeits-Tarifverträge

19.10.2016

Die Initiative Qualitätssiegel Zeitarbeit (I.Q.Z.) weist angesichts der laufenden Zeitarbeits-Tarifverhandlungen und der in diesem Zusammenhang gekündigten Entgelttarifverträge BAP/DGB und iGZ/DGB (wir berichteten) darauf hin, dass die gekündigten Tarifverträge lt. geltender Rechtsprechung des BAG zwar eine Nachwirkung für laufende Beschäftigungsverhältnisse entfalten - diese jedoch nach Interpretation der I.Q.Z. nicht für neu geschlossene Verträge in Anspruch genommen werden kann. Sollte es also bis 01.01.2017 keinen neuen Tarifabschluss geben, muss nach Meinung der I.Q.Z. bei allen Neueinstellungen nach den genannten Tarifverträgen die Vergütung nach dem gesetzlichen Gleichstellungsgrundsatz erfolgen (alle Brutto-vergütungsbestandteile insbesondere Urlaubsentgelt, Entgeltfortzahlung, Sonderzahlungen, Zulagen und Zuschläge sowie vermögenswirksame Leistungen), faktisch ein Equal Treatment. Die Initiative nutzt die Gelegenheit um auf ihren eigenen, weniger verbreiteten, Tarifvertrag tarifplus+ hinzuweisen, welcher ungekündigt ist. Update 20.10.: Die Interpretation der I.Q.Z ist umstritten, so wies uns bspw. ein Leser auf den "Beck`schen Online-Kommentar Arbeitsrecht" hin, in dem es heißt: "Wird ein Leiharbeitsverhältnis erst im Nachwirkungszeitraum begründet, ist ein Abweichen vom Gleichstellungsgrundsatz nur mittels einer dynamischen einzelvertraglichen Inbezugnahme auf den (zzt. nachwirkenden) Tarifvertrag möglich ...". Eine dynamische einzelvertragliche Inbezugnahme dürfte in der Zeitarbeitsbranche die Regel sein. Quelle: I.Q.Z.

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