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BAG bestätigt Fallschirmlösung bei verdeckter Arbeitnehmerüberlassung

13.07.2016

Vor dem Bundesarbeitsgericht wurde aktuell über die Klage einer Frau entschieden, die lange Jahre bei Daimler auf Basis einer als Werkvertrag bezeichneten Vereinbarung gearbeitet hatte. Nach Meinung der Klägerin handelte es sich jedoch um eine Arbeitnehmerüberlassung, die durch einen Scheinwerkvertrag verdeckt wurde. Somit klagte die Frau auf eine Festanstellung wegen verdeckter Arbeitnehmerüberlassung. Da jedoch eine Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung vorlag, hatte sie vor Deutschlands höchsten Arbeitsrichtern keinen Erfolg (9 AZR 352/15). Das BAG stellte fest, dass "das Zustandekommen eines Arbeitsverhältnisses ausschließlich bei fehlender Arbeitnehmerüberlassungserlaubnis des Verleihers" in Frage käme. Die Richter bestätigten damit die s.g. Fallschirmlösung und verwiesen auf eine Regelungslücke im Gesetz. Mit der anstehenden Gesetzesänderung soll diese Lücke zum 01.01.2017 geschlossen werden. Aus den bislang bekannt gewordenen Gesetzesentwürfen geht hervor, dass sich zukünftig auf die legitimierende Wirkung einer Arbeitnehmerüberlassungserlaubnis nur derjenige berufen können soll, der den zugrunde liegenden Vertrag auch ausdrücklich als „Arbeitnehmerüberlassung? bezeichnet. Dies würde dann das Ende der Fallschirmlösung bedeuten. (Quelle: BAG / Automobilwoche / CMS Blog)

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