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Beitragsnachzahlungen: Abschluss des Tarifvertrages mit CGZP war vorsätzliche Umgehung des Lohngesetzes

14.12.2015

Das Sozialgericht Berlin verurteilte aktuell eine Zeitarbeitsfirma zur Nachzahlung von SV-Beiträgen in Höhe von 25.000 Euro. Die Firma hatte seit 2005 den CGZP-Tarifvertrag angewendet, welcher 2010 höchstrichterlich für ungültig erklärt wurde. Die Firma argumentierte erfolglos, dass sie vor dieser Entscheidung keine Kenntnis von einer höheren Entgeltpflicht gehabt hätte. Das Gericht schätzte diese Argumentation als nicht glaubhaft ein, da tarifrechtliches Fachwissen erlangt worden sei, das "es ausgeschlossen erscheinen lasse, dass sie die Unwirksamkeit des Tarifvertrags nicht zumindest für möglich gehalten haben. Es sei im Gegenteil gar nicht vorstellbar, dass der Mitinhaber als fachkundiger Interessenvertreter die Tariffähigkeit der CGZP überhaupt ernsthaft in Betracht gezogen habe". Das Bundessozialgericht entscheidet am 16. Dezember 2015 einen Fall zur gleichen Problematik.

(Quelle: Sozialgericht Berlin)

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