Betriebsfeier: Absagen können steuerlich zu Lasten der feiernden Kollegen gehen
06.12.2024
Das Portal steuertipps.de macht angesichts bevorstehender Weihnachtsfeiern auf ein höchstrichterliches Urteil aufmerksam, welches die lohnsteuerliche Behandlung von Firmenfeiern zum Glücksspiel werden lassen kann. Für Zuwendungen des Arbeitgebers an seine Arbeitnehmer anlässlich von Betriebsveranstaltungen sind nämlich die vergeblichen Aufwendungen des Arbeitgebers für sogenannte »No-Shows« auf die teilnehmenden Arbeitnehmer aufzuteilen.
Im Ergebnis wird es damit bei einer Betriebsveranstaltung bspw. zum Glücksspiel, ob bei den Arbeitnehmern ein lohnsteuerpflichtiger Sachbezug entsteht, weil durch »No-Shows« (und die damit verbundene Verteilung der Kosten auf weniger Teilnehmer als ursprünglich geplant) unter Umständen der individuelle Freibetrag von 110 Euro pro Arbeitnehmer überschritten wird. Entscheidend sind die tatsächlichen Kosten des Arbeitgebers einschließlich Mehrwertsteuer. Liegen die Kosten über dem Freibetrag, so ist der übersteigende Betrag lohnsteuerpflichtig und damit grundsätzlich auch sozialversicherungspflichtig.
BFH-Urteil vom 29.04.2021, Az. VI R 31/18. Eine Verfassungsbeschwerde wurde nicht zur Entscheidung angenommen.
Quelle: steuertipps.de / Bild: depositphotos.com ID: 7111193
Kommentare (1)
Todd
06.12.2024 10:22 Uhr Antworten
...wenn Deutschland etwas kann, ist es, die Steuergesetzgebung so auszulegen, dass für jeden Käse noch Steuerpflichtiges abzugreifen ist...Schlimm.
Was ist denn davon zu halten, den No-Show-Kandidaten, die Kosten mal aufs Auge zu drücken...? Die würden mal schön doof gucken.