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Steigerungen Urlaubsgeld und Gewerkschaftsbonus für Leiharbeitnehmer

28.05.2024

Entsprechend den aktuell gültigen BAP-/iGZ Tarifverträgen (GVP) ist mit der Abrechnung für den Monat Juni ein Urlaubsgeld zu zahlen, wenn der Leiharbeitnehmer länger als 6 Monate angestellt ist. Seit diesem Jahr erhöht sich dieses Urlaubsgeld im gleiche Maße, wie sich die Entgelte der EG 4 erhöhen.

In Anbetracht der letzten Erhöhung der EG 4 zum Jahresbeginn um 3,5% sind somit nun nach 6-monatiger Beschäftigung 207 Euro Urlaubsgeld zu zahlen. Nach 2-jähriger Beschäftigung sind es 310,50 Euro und nach 4 Jahren Betriebszugehörigkeit werden 414 Euro fällig.

Ebenfalls erhöht sich im diesem Zusammenhang der zusätzliche Urlaubs-Bonus für Gewerkschaftsmitglieder auf 258,75 Euro (6-monatige Beschäftigung ) / 362,25 Euro (2-jährige Beschäftigung) bzw. 517,50 Euro (4-jährige Beschäftigung).

Auch das Weihnachtsgeld und der entsprechende weihnachtliche Gewerkschaftsbonus sind seit diesem Jahr an die Tarifdynamik der EG 4 gekoppelt und steigen dann am Jahresende entsprechend. Damit werden diese Sonderzahlungen höher als die zuvor genannten Urlaubsgeldbeträge liegen, da zum 01.10.24 die EG 4 um weitere 3,7% steigt.

Auch nach Abzug der kompletten Mitgliedsbeiträge ist somit eine Gewerkschaftsmitgliedschaft für die allermeisten Leiharbeitnehmer ein finanziell attraktives "Plus-Geschäft" - zumindest wenn die 6-monatige Beschäftigungsdauer erreicht ist.

Quelle: Redaktion / Bild: depositphotos.com ID: 342514176

Kommentare (3)

Nippels

29.05.2024 08:49 Uhr Antworten

Das Spannende daran ist ja, dass der Arbeitgeber dann gleich weiß, ob sein Mitarbeiter in der Gewerkschaft ist. Dementsprechend könnte das Arbeitsverhältnis möglicherweise die Probezeit nicht übersteigen.

Pseudonym

29.05.2024 13:38 Uhr Antworten

Richtig so .... hat was mit "Gleichheit" zu tun ...

honk

02.06.2024 21:26 Uhr Antworten

Lieber Leiharbeiter,

ja, diese Beträge sind BRUTTO

und

ja, deine festen Kollegen, im Einsatzunternehmen, könnten wirklich
je einen vollen Monatslohn erhalten.

MfG

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