Arbeitnehmerseitige Kündigung per WhatsApp unwirksam
07.03.2024
Im Blog der Kanzlei CMS machen die RA Dr. Bissels und RAin Schwinn auf ein Urteil des LAG Rheinland-Pfalz aufmerksam. Im verhandelten Fall ging es um eine Arbeitnehmerkündigung, die abfotografiert und dem Arbeitgeber per WhatsApp zugestellt wurde.
Das Gericht bestätigte, dass eine solche Kündigung unwirksam ist. Selbst eine schriftliche Bestätigung des Arbeitgebers ändert daran nichts.
Die Autoren resümmieren: "Das Urteil des LAG Rheinland-Pfalz veranschaulicht damit, dass Arbeitgeber besonders vorsichtig und sorgfältig sein sollten, wenn es um eine Eigenkündigung von Arbeitnehmern geht. [...] Es besteht [...] das Risiko, dass sich der betroffene Arbeitnehmer auch noch Jahre später (erfolgreich) auf die formelle Unwirksamkeit seiner Kündigung berufen und eine Weiterbeschäftigung geltend machen könnte. [...] Arbeitgeber sollten bei Eigenkündigungen ihrer Arbeitnehmer stets auf die Einhaltung der Schriftform achten und auf die Übermittlung einer händisch unterzeichneten Kündigungserklärung im Original bestehen. "
Quelle: Kanzlei CMS / Bild: depositphotos.com ID: 26567929
Kommentare (4)
Nippels
07.03.2024 10:00 Uhr Antworten
Das sind ja ganz neue Erkenntnisse. Mein lieber Schwan.
Dass eine Kündigung die Schriftform voraussetzt, schließt doch alles andere schon aus.
mal was gelernt
07.03.2024 10:24 Uhr Antworten
meine Güte allein darüber zu Schwurbeln grenzt ja schon an völliger Inkompetenz, damit musste sich jetzt ein LAG beschäftigen...
Nichts
07.03.2024 14:21 Uhr Antworten
Schon interessant, hatten so was bei uns in der Firma auch mal, ging vor Gericht und der Richter meinte, wenn es vom Arbeitnehmer kommt ist das okay, kann man eh nichts machen, weil der dann eben krank macht und man als Arbeitgeber dadurch nur noch mehr zahlt.
Ausserdem finde ich den Satz auf das Original bestehen schon spannend, wenn der Arbeitnehmer nicht mehr erreichbar ist. Dann muss man halt eine Arbeitgeberkündigung nachschicken, hat allerdings den "Nachteil", dass der od. die keine Sperre beim Arbeitsamt bekommt. Also macht das ja durchaus Sinn per Whatapp als Arbeitnehmer eine Kündigung so zu schicken. Anders sieht es natürlich bei einer Arbeitgeberkündigung aus. Wenn die nicht korrekt ist, hast ein Problem!
Pseudonym
11.03.2024 10:40 Uhr Antworten
Das eigentliche Problem ist doch die Willkür der Gerichte und Richter ... Solange es da eine Auslegungssache bleibt, ist es immer eine 50:50 Sache. Leider !!