Bundessozialgericht: Insolvenzgeldanspruch des Generalunternehmens bei insolventem Subunternehmen
22.02.2023
Im Falle der Insolvenz eines Subunternehmers wird der Generalunternehmer bekanntlich für ausstehende Lohnzahlungen an die Beschäftigten in Haftung genommen. Das Bundessozialgericht hat nun aktuell festgestellt (B 11 AL 37/21 R), dass der Generalunternehmer sich dabei die Kosten zumindest in Höhe des Mindestlohnes von der Bundesagentur für Arbeit in Form von Insolvenzgeld erstatten lassen kann.
Bis dahin lehnte die Bundesagentur für Arbeit den Antrag auf Insolvenzgeld ab, da die Arbeiter ihr Geld bereits erhalten hätten und ihre Ansprüche auf Insolvenzgeld insoweit erloschen seien.
Die Kasseler Richter wiesen jedoch auf eine Klausel im Arbeitnehmer-Entsendegesetz, wonach Generalunternehmen gegenüber den Arbeitnehmern bei Insolvenz des Subunternehmens „wie ein Bürge“ haften. Die Lohnforderungen der Arbeitnehmer gegenüber dem insolventen Subunternehmen seien auf das Generalunternehmen übergegangen. Infolgedessen seien die Lohnabschläge vom Generalunternehmer "auf eine Bürgschaftsschuld gezahlt". Das BSG entschied, dass das Generalunternehmen daher auch berechtigt gewesen sei, das Insolvenzgeld geltend zu machen. Das Gesetz sehe nicht vor, dass die Haftung des Generalunternehmers dem Insolvenzgeld vorgehe oder dieses sogar ausschließe.
Das Urteil behandelt eine konkrete Werkvertrags-Konstellation. Eine Übertragbarkeit auf AÜ-Konstellationen scheint jedoch wahrscheinlich.
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