Ehemaliger Leiharbeitnehmer kann für sich selbst als vergleichbarer Arbeitnehmer dienen
19.04.2021
Nach einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts kann ein (ehemaliger) Leiharbeitnehmer, der vom Entleiher mit unveränderter Tätigkeit als Stammarbeitnehmer übernommen wird, sich selbst als vergleichbarer Arbeitnehmer des Entleihers iSd. § 8 Abs. 1 Satz 1 AÜG benennen. Im konkreten Fall klagte ein Leiharbeitnehmer rückwirkend auf eine höhere equal pay Bezahlung und führte sein aktuelles Einkommen bei seinem nunmehrigen Arbeitgeber (und damaligen Entleiher) ins Feld. Das Bundesarbeitsgericht folgte der Argumentation (5 AZR 131/19).
Es wäre Sache des Verleihers gewesen, nachzuweisen, wenn die Vergütung im Streitzeitraum eine geringere gewesen wäre.
Quelle: rechtslupe / Bundesarbeitsgericht / Bild: depositphotos.com ID: 227027106
Kommentare (5)
Unverständnis
19.04.2021 15:46 Uhr Antworten
Wir sind schon eine komische Gesellschaft. Da ist jemand über die Leiharbeit bei einem Betrieb im Einsatz. Er durchläuft die Überlassungsfristen bis hin zum Equal Pay - bekommt dementsprechend den Lohn des niedrigsten vergleichbaren Mitarbeiters, wie es das Gesetz/Tarif vorsieht. Jetzt erreicht er die Höchstüberlassungsdauer und bekommt das Übernahmeangebot durch den Entleiher. der Leiharbeiter verhandelt gut und möchte zukünftig mehr verdienen als er als Leiharbeiter im Equal Pay bekommen hatte. Der Entleiher gibt Ihm den Aufschlag - und nun kann er rückwirkend diesen höheren Lohn als Grundlage für das Equal Pay anführen.
Da sage ich nur eins - zukünftig keine Leiharbeiter mehr übernehmen, außer sie geben sich mit dem Equal Pay zufrieden - traurig, aber so muss es dann zukünftig laufen. Einzige Lösung wäre, den Zuschlag erst nach einer "gewissen" Zeit zu gewähren...
AuchEinHonk
19.04.2021 17:38 Uhr Antworten
Da sage ich nur eins - zukünftig DIREKT den gleichen Lohn inkl. aller Prämien,Zulagen etc. zahlen um "Missverständnisse" zu vermeiden......und zwar den zur Tätigkeit und nicht irgendeinen Wunsch - Equal Pay.
Es gibt tarifliche Eingruppierungen und nicht einfach nach dem Motto:
niedrigsten Lohn vergleichbaren Mitarbeiters.
Es wird da nicht "um einen Aufschlag verhandelt".
Noch nie was von gehört oder was?!
Unverständnis
20.04.2021 09:06 Uhr Antworten
1. Ich setze voraus, dass der Leiharbeitnehmer lt. Tarifvertrag eingruppiert wird!
2. Die Systematik des Vergleichslohns/vergleichbarer Mitarbeiter ist von den Tarifvertragsparteien (VGZ und Gewerkschaften!) so vereinbart worden und auch schon von etlichen Gerichten für gültig erklärt worden!
3. Da es sich um Equal Pay und nicht um Equal Treatment handelt, wären "Missverständnisse" immer gegeben
Ich bin auch der Meinung man sollte ein Equal Pay ab dem ersten Tag regeln, aber auch hier müsste man den "vergleichbaren Mitarbeiter" erst einmal finden - zudem müsste der Tarifvertrag dann aber auch eine Schlechterstellung des Leiharbeitnehmers vorsehen (Entleihbetrieb bezahlt schlechter als aktuelle Zeitarbeitstarife - glauben Sie mir, das kommt öfter vor als man denkt!) ....
honk
23.04.2021 20:14 Uhr Antworten
Dieser ganze Personalservice Makler Kramm muss weg!
Dann suchen sich die Arbeitnehmer wieder selbst ihren Arbeitsplatz, so wie es vor mehreren Dekaden üblich war. Für Leute die wirklich arbeiten wollen, ist dieses System nur eine große Last.
Dolph
26.04.2021 16:45 Uhr Antworten
Die Arbeitnehmer, die "wirklich" arbeiten wollen, werden in welcher Form durch Zeitarbeit benachteiligt? Lieber Honk, es ist -wie immer- dumpfe Meinungsmache Ihrerseits. Frei von Sinn und Verstand, fern ab jeglicher Logik und Sachkunde, ohne Nachweise oder Ihre Thesen stützende Belege. Sie deklassieren sich ein ums andere Mal. Es schmerzt, dass Sie frei jeglicher Selbstreflektion zu sein scheinen. Sie können einem leid tun. Ich schließe Sie in mein Abendgebet mit ein, auf das Ihnen ein wenig Lebensfreude zuteil wird.