LAG BW: Tarifliche Verlängerung der Überlassungsdauer gilt ausschließlich für Gewerkschaftsmitglieder
23.02.2021
Die auf Zeitarbeit spezialisierte Kanzlei HK2 fokussiert auf ein aktuelles Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg. Darin stellt das Gericht fest, dass die Regelungen des Tarifvertrags Leih-/Zeitarbeit (TV LeiZ), mit der die gesetzliche Höchstüberlassungsdauer auf 4 Jahre ausgedehnt wurde, ausschließlich für Mitglieder der IG Metall gelte. Für Nichtmitglieder der Gewerkschaft bleibe es dagegen bei einer Überlassungshöchstdauer von 18 Monaten (02.12.20 - 4 Sa 16/20).
Die Fachanwälte kommentieren: "Diese Entscheidung ist von erheblicher Bedeutung. Zum einen besteht das Risiko, dass Arbeitnehmer sich bei Kunden einklagen, soweit die gesetzliche Überlassungshöchstdauer von 18 Monaten überschritten wurde. Zum anderen besteht die Gefahr, dass selbst dann, wenn Arbeitnehmer sich nicht einklagen, die Bundesagentur für Arbeit die verlängerte Überlassungsdauer beanstandet".
In der Sache wird voraussichtlich das BAG das letzte Wort haben, denn kurz zuvor urteilte eine andere Kammer des gleichen Gerichtes anders (18.11.20 - 21 Sa 12/20).
Quelle: Kanzlei HK2 / Bild: depositphotos.com ID: 9919393
Kommentare (5)
Bommerlunderkönigin
22.03.2021 20:34 Uhr Antworten
Hallo, ich habe denselben Fall, wie der Kläger in Bawü. Nur bei mir ist es so, dass ich seit August 2014 in der Chemiebranche in RPL gearbeitet habe. Auch ich war als Fachleiharbeiter bei einem der größten Chemiewerk der Welt ohne Unterbrechung eingesetzt. Auch bin ich in keiner Gewerkschaft gewesen und war mehr als drei Jahre im gleichen Betrieb beschäftigt.
Nun bin ich in dieser Sache seit April letzten Jahres in anwaltlicher Betreuung. Nun habe ich dem Anwalt gesagt, dass er jetzt klagen soll. Nun bin ich heute auf dieses Urteil im Internet gestoßen und habe diese Sache sofort meinem Anwalt mitgeteilt. Auch ich werde mich auf dieses Urteil berufen. Vielleicht wird ja auch das Bundesarbeitsgericht das Urteil des Landesgerichts aus Baden-Württemberg bejräftigen.
Das wäre wirklich Klasse, wenn es noch ähnlich gute Urteile für Leiharbeitnehmer geben wie dieses.
NamenSindSchallUndRauch
23.03.2021 09:31 Uhr Antworten
Na ja, Sie wissen ja:
Auf hoher See und vor Gericht ist man in Gottes Hand ...
Es gibt durchaus gegenteilige juristische Ansichten und auch Urteile zu diesem Thema. Wie im Artikel erwähnt, krasserweise ja sogar von einer anderen Kammer des gleichen Gerichts kurz zuvor.
Wirklich übel ...
Da es sich aber bei dem LAG schon um eine höhere Instanz handelt, bestehen durchaus Chancen, aber am Ende kann das wohl nur das BAG klären.
Siehe auch:
https://www.cmshs-bloggt.de/arbeitsrecht/zeitarbeit-abweichung-von-der-gesetzlichen-ueberlassungshoechstdauer-durch-den-tv-leiz/
Ich drücke Ihnen auf jeden Fall die Daumen.
Bommerlunderkönigin
26.03.2021 22:34 Uhr Antworten
Dankeschön.
Zeitarbeiter mit Hoffnung auf Festanstellung.
07.01.2022 10:10 Uhr Antworten
Hallo, dieser Beitrag ist interessant, am 26.01.2022 entscheidet der 4 Senat über diesen Fall. Mal sehen ob das Bundesarbeitsgericht mutig ist zu sagen, so einfach geht das nicht mit einer tariflichen Verlängerung der Höchstüberlassungsdauer. Das wird, wenn es gerecht wird ein wissenschaftlich begründetes Urteil. Es bleibt abzuwarten wie die Richter urteilen. Es wird bestimmt ein Urteil werden, was den betroffenen Leiharbeitern zugutekommt. Ein Glück, das es das BAG (noch) gibt.
Bommerlunderkönigin
20.01.2022 20:38 Uhr Antworten
Leider hat das Bundesarbeitsgericht den Termin zur Revision der beiden unterschiedlichen Urteile des Landesarbeitsgerichtes zu diesem Thema hier aufgehoben.
Der Termin vom 4 Senat am 26.01.2022 Aktenzeichen: 4 AZR 26 und 83/21 wurde aufgehoben. Ob ein neuer Termin anberäumt wird ist (noch) nicht bekannt.
Es geht also ungelöst weiter mit diesem Dilemma.