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Pflege-Zeitarbeitskräfte haben Anspruch auf Testung

15.02.2021

Bund und Länder haben im Dezember 2020 eine Testpflicht für Beschäftigte in Pflegeeinrichtungen festgelegt. In diesem Zusammenhang hatte der iGZ beim Bundesministerium für Gesundheit (BMG) um Klärung ersucht, ob auch eine Testpflicht für Mitarbeiter von Zeitarbeitsunternehmen existiere. Die Antwort des Leiters der Geschäftsstelle des Bevollmächtigten der Bundesregierung für Pflege stellt nun klar: „Sofern Beschäftigte von Zeitarbeitsfirmen in Pflegeeinrichtungen tätig sind, sind sie im Rahmen der durch die Coronavirus-Testverordnung und die Testkonzepte den Einrichtungen zustehenden Kontingente zu testen bzw. haben als asymptomatische Mitarbeitende einen Anspruch auf PoC-Antigen-Testung analog zum festangestellten Personal.“ Eine generelle "Testpflicht für Mitarbeitende von Zeitarbeitsfirmen wird derzeit für nicht erforderlich gehalten."

Weiter zitiert der iGZ: „Zeitarbeitsfirmen gehören nicht zu den Unternehmen oder Einrichtungen, die nach Maßgabe der Testverordnung selbst Tests durchführen können [...] Eine direkte Erstattung von Kosten, die Zeitarbeitsfirmen für die Durchführung von Tests entstehen, durch die Pflegeversicherung ist daher nicht vorgesehen“.
Stattdessen können Pflegeeinrichtungen und Krankenhäuser die Kosten für diese Tests erstattet bekommen.

Quelle: iGZ / Bild: depositphotos.com ID: 362975634

Kommentare (1)

Karolin

16.02.2021 08:22 Uhr Antworten

Allein schon die Frage ob auch Anspruch für ZA besteht, als wären Sie Menschen zweiter Klasse. Da fehlen mir wieder die Worte!

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