Risiko der doppelten Inanspruchnahme des Entleihers
12.10.2020
Die spezialisierte Kanzlei CMS macht auf ihrer Homepage auf eine Entscheidung des OLG Koblenz aufmerksam, in dem es um eine Vertragskonstellation zwischen Entleiher und Personaldienstleister ging. Konkret wurde vereinbart, dass der Entleiher 30 % der vereinbarten Vergütung direkt an die Krankenkasse als zentrale SV-Einzugsstelle zahlt. Damit wollte der Entleiher sicherstellen, dass er in der Zukunft nicht als Bürge für die SV-Beiträge im Rahmen der Subsidärhaftung in Anspruch genommen wird. Nach Angaben der Autoren Dr. Bissels und Felix Fuchs kommt diese Konstellation "zuweilen" vor. Das Gericht hatte zu entscheiden, was im Falle der Insolvenz des Verleihers passiert.
Dem Urteil zufolge muss unterschieden werden in Zeiträume der vorläufigen Insolvenzverwaltung und dem Zeitpunkt an, ab dem der Entleiher von der Insolvenzeröffnung Kenntnis erlangt.
Ab letzgenanntem Zeitpunkt steht die Zahlung dem Insolvenzverwalter zu, mithin kann eine solche Klausel "zu einem bösen Erwachen beim Entleiher führen. Denn, was er mit der Regelung vermeiden möchte, nämlich das Risiko einer Doppelzahlung an Verleiher und Krankenkasse, lässt sich für die Zeit nach Insolvenzeröffnung - zumindest nach Kenntnis davon - nicht vermeiden.", wie die Fachanwälte resümmieren.
Es wurde Revision zugelassen.
Quelle: Kanzlei CMS / Blog Dr. Bissels / Bild: depositphotos.com ID: 4039898
Kommentare (0)