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Neuer Zeitarbeits-Mindestlohn erlangt Gültigkeit

02.09.2020

Am 31. August wurde die vierte Verordnung über eine Lohnuntergrenze in der Arbeitnehmerüberlassung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales im Bundesanzeiger veröffentlicht und ist somit gültig. Damit gilt ab 1. September in den Bundesländern Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen bis zum 30. September 2020 eine Lohnuntergrenze von 9,88 Euro. Ab dem 1. Oktober wird hier der Mindestlohn in Höhe von 10,10 Euro wirksam. In den übrigen Ländern wurde die Lohnuntergrenze auf 10,15 Euro festgelegt. Ab 1. April 2021 gibt es schließlich einen bundesweit einheitlichen Mindestlohn in Höhe von 10,45 Euro, der zum 1. April 2022 auf 10,88 Euro steigen wird. Es gilt dabei das Mindeststundenentgelt des Arbeitsortes.

Der Mindestlohn folgt somit den Untergrenzen, die in den beiden maßgeblichen Tarifverträgen (BAP/DGB und iGZ/DGB) vereinbart sind.

Außerdem wurde festgelegt, dass das Arbeitszeitkonto höchstens 200 Plusstunden umfassen dürfe (im Einzelfall bis zu 230 Plusstunden) und Guthaben über 150 Stunden gegen Insolvenz abgesichert werden müssen.

Quelle: iGZ / Bild: depositphotos.com ID: 278007172

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