LAG Berlin lässt den EuGH deutsche Regelung zur Überlassungshöchstdauer prüfen
13.08.2020
Das Landesarbeitsgericht (LAG) Berlin-Brandenburg hat dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) mit Beschluss vom 13. Mai 2020 (15 Sa 1991/19) verschiedene Fragen zur Überlassungshöchstdauer vorgelegt. Es will vom EuGH wissen, wie der Begriff „vorübergehend“ des Art. 1 der EU-Zeitarbeitsrichtlinie auszulegen ist und welche genauen Rahmenbedingungen für die Überlassungshöchstdauer und der Abweichung durch Tarifverträge bestehen.
Auf der Homepage des iGZ kommentiert der auf die Beratung von Personaldienstleistern spezialisierte RA Dr. Motz: "Die Vorlagefragen hätten daher grundsätzlich das Zeug, die deutsche Regelung zur Überlassungshöchstdauer mit der Kombination einer gesetzlichen Überlassungshöchstdauer von 18 Monaten und einer tariflichen Abweichungsmöglichkeit zu Fall zu bringen."
Quelle: iGZ / Bild: depositphotos.com ID: 164489690
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