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Verfassungsgericht bestätigt: Leiharbeiter dürfen nicht als Streikbrecher eingesetzt werden

07.08.2020

Im reformierten Arbeitnehmerüberlassungsgesetz von 2017 wurde ein Verbot des Einsatzes von Leiharbeitnehmern als Streikbrecher gesetzlich verankert. Dieses wurde nun vom Bundesverfassungsgericht bestätigt.
Eine diesbezügliche Verfassungsbeschwerde wurde abgelehnt und nicht zur Entscheidung angenommen.

In den einschlägigen Tarifverträgen von BAP und iGZ sind Streikbrecher-Einsätze von Leiharbeitnehmern bereits seit vielen Jahren ausgeschlossen.

Quelle: Bundesverfassungsgericht / Bild: depositphotos.com ID: 335264028

Kommentare (2)

Gesunder Menschenverstand

10.08.2020 08:38 Uhr Antworten

Das Zeitarbeitskräfte nicht zum Zweck des Streikbruchs neu überlassen werden dürfen nach Streikbeginn - sollte jedem klar sein. Was mir leider zu kurz kommt sind die schon im laufenden Betrieb des Kunden (Entleiher) vor Streikbeginn in der Überlassung befindlichen Zeitarbeitskräfte.
Diese sind immer die großen Verlierer, gerade bei längeren Streikauseinandersetzungen. Wenn sie sich solidarisch zeigen wollen und mitstreiken, verlieren Sie Ihren Lohnanspruch gegenüber der Zeitarbeitsfirma und haben auch nichts von der Streikkasse, auch wenn Sie Gewerkschaftsmitglied sind. Zum anderen fallen Sie oftmals aus einem Branchenzuschlagstarif heraus und haben Lohneinbußen hin zu nehmen. Zusätzlich gibt es oftmals, je nach Streikverlauf, keine Rückkehr in den ehemaligen Entleihbetrieb, da die gewerkschaftsgesteuerten schwachen Betriebsräte dann verschärft von Ihrem Anhörungsrecht Gebrauch machen, um Ihre Macht zu demonstrieren... bzw. auch die Entleihbetriebe die Überlassungsverträge erst einmal beenden und kündigen. Hier sollte der Gesetzgeber definitiv nachbessern bzw. ein Zeitarbeitnehmer mal klagen, dass er bspw. diskriminiert wird, weil er selbst hier keine freie Entscheidung treffen kann, wie die anderen Mitarbeiter des Entleihbetriebes (weiter arbeiten oder streiken) - komischerweise zählen die Zeitarbeitnehmer was Betriebsrastplätze u.ä. betrifft jedoch mit, wenn die geplante Überlassungszeit gewisse Karenzzeiten überschreitet... Alles ziemlich asozial und unsolidarisch, aber von den Gewerkschaften so gewollt ...

Gesunder Menschenverstand

10.08.2020 08:42 Uhr Antworten

Es sollte Betriebsratsplätze heißen (Zeitarbeitnehmer werden zu der Anzahl der Angestellten im Entleihbetrieb hinzu gezählt um die mögliche Anzahl der zu wählenden Betriebsratsmitglieder festzulegen).

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